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Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen
Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen: V 410.400 Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen Vom 10. April 1985
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, in Ausführung von § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 19291), auf den Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:
Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Verordnung gilt für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt oder in einem andern dem Regionalen Schulabkommen angeschlossenen Kanton.
Anmeldefristen
Art. 2 .2) Für die Aufnahme von Schülern auf Schuljahresbeginn gelten
folgende Anmeldefristen: Handelsmittelschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Klassen 28. Februar Verkehrsschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Klassen 28. Februar Diplommittelschule3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Klassen 28. Februar
Für die Brückenangebote (10. Schuljahr) werden die Anmeldefristen jährlich von der Triagestelle in Absprache mit den betriebsführenden Schulen festgelegt.
Anmeldungen
Art. 3 . Die Anmeldung hat durch den Inhaber der elterlichen Sorge4) bei
der Schule zu erfolgen, in welche ein Schüler aufgenommen werden soll.
Verspätete Anmeldungen
Art. 4 . Schüler, die die massgeblichen Aufnahmebedingungen erfüllen,
müssen trotz Ablauf der Anmeldefrist in jedem Fall aufgenommen werden, wenn sie
die Aufnahmeprüfung der Schule, für welche sie rechtzeitig angemeldet waren, nicht bestanden haben;
die Berechtigung zur Aufnahme in die Schule, für welche sie rechtzeitig angemeldet waren, infolge des Frühjahrszeugnisses verlieren;
die obligatorische Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und in keine neue Schulanstalt übertreten.
1) SG 410.100. 2)
Art. 2 in der Fassung des RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
3)
Art. 2 Abs. 1: Seit 9. 8. 2004: Fachmaturitätsschule Basel (FMS Basel).
4)
Art. 3 : Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der
Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht).
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In allen übrigen Fällen können verspätete Anmeldungen nur berücksichtigt werden, wenn dies unter Einhaltung der Vorschriften der Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen vom 25. Oktober 1978 ohne Bildung zusätzlicher Klassen möglich ist.
Schlussbestimmungen
Art. 5 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.5)
5) Wirksam seit 18. 4. 1985.
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