411.310
Ordnung für die Quartierleitungen des Kindergartens und die Schulhausleitungen der Primarschule in der Stadt Basel
Quartier- und Schulhausleitungen. O 411.310 Ordnung für die Quartierleitungen des Kindergartens und die Schulhausleitungen der Primarschule in der Stadt Basel Vom 17. November 2008 Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Dezember 2008
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 19291), beschliesst:
Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung gilt für die Quartierleitungen des Kindergartens
und die Schulhausleitungen der Primarschule in der Stadt Basel.
Für die Heilpädagogische Schule gilt die Ordnung analog.
Grundsatz
Art. 2 . Die Schulleitungskonferenzen setzen sich aus einem Rektorat
(Abteilung im Sinne von § 32 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976) und den Quartierleitungen bzw. den Schulhausleitungen zusammen.
Die Schulleitungsorgane arbeiten eng zusammen.
Aufgaben des Rektorates
Art. 3 . Das Rektorat übt gemäss Schulgesetz alle Befugnisse aus, die
nicht den Quartierleitungen bzw. Schulhausleitungen zugeordnet sind. Die Rektorin oder der Rektor hat die Kompetenzen einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters gemäss Organisationsgesetz.
Das Rektorat vertritt die Schule gegenüber den Behörden.
Das Rektorat erarbeitet in Rücksprache mit den Quartierleitungen bzw. Schulhausleitungen und der Lehrkräftekonferenz für die Quartierleitungen bzw. Schulhausleitungen ein stufenspezifisches Pflichtenheft, das von der Inspektion2) zu erlassen und dem Erziehungsrat zur Kenntnis zu geben ist.
Quartierleitung und Schulhausleitung, allgemeine Charakteristik
Art. 4 . Die Quartierleitung und die Schulhausleitung vertreten die
Schule gegenüber der Eltern- und Schülerschaft des Einzugsgebiets.
Sie sind die Anlaufstelle für Eltern, Schülerschaft, Lehrkräfte.
Sie wirken primär im pädagogischen Bereich.
Sie sind gegenüber dem Rektorat antragsberechtigt.
Sie sind gegenüber den Lehrkräften im Rahmen der zugeordneten Aufgaben weisungsberechtigt.
Sie erlassen und handhaben die Hausordnungen.
1) SG 410.100. 2)
Art. 3 Abs. 3: Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 14. 1. 2009 ist der Begriff
«Inspektion» geändert worden in «Schulkommission».
1. 7. 2009 82 411.310 Behörden / Personal Die Schule als Ort der pädagogischen Eigenverantwortung
Art. 5 . Die Quartierleitung und die Schulhausleitung sorgen für das gute
pädagogische Klima in den Kindergärten des Quartiers und im Schulhaus.
Sie setzen sich für interne Fortbildung ein, regen Innovationen an, fördern die Kooperation unter den Lehrkräften, organisieren gemeinsame Willensbildung, berufen Konferenzen ein.
Die Quartierleitung und die Schulhausleitung beraten die Lehrkräfte. Sie ziehen die der Schule zugeordneten fachspezifischen Beratungsinstanzen bei.
Bei Unstimmigkeiten, Fehlverhalten, Pflichtwidrigkeiten schreiten sie ein, indem sie nichtdisziplinarische Problemlösungen anstreben.
Die Quartierleitung bzw. die Schulhausleitung ist berechtigt, Unterrichtsbesuche bei allen Lehrkräften der Quartierkindergärten bzw. des Schulhauses durchzuführen.
Die Quartierleitung, die Schulhausleitung, das Schulhaussekretariat, die Schulhauswartinnen und Schulhauswarte und das übrige Personal des Schulhauses und der Quartierkindergärten arbeiten zusammen.
Art. 6 . Die Quartierleitung und die Schulhausleitung pflegen das Ansehen der Schule im Quartier.
Sie führen Anlässe durch, organisieren oder fördern Aussenaktivitäten wie Schulprogramme für Eltern, Elternveranstaltungen, Schulhaustage usw.
Aufgaben im Bereich Eltern sowie Schülerinnen und Schüler
Art. 7 . Die Quartierleitung und die Schulhausleitung erfüllen Aufgaben
im Bereich Eltern, Schülerinnen und Schüler.
Sie sind zuständig für Beurlaubung und Dispensation von Schülerinnen und Schülern ihrer Schule gemäss den Bestimmungen der Schulordnung.
Sie sind Disziplinarinstanz für Schülerinnen und Schüler ihrer Schule und verhängen Sanktionen gemäss § 58 lit. b, c und d der Schulordnung.
Sie richten Elternsprechstunden ein und sorgen für Information und Beratung der Eltern.
Sie legen Konflikte zwischen Lehrkräften und Eltern und/oder Schülerinnen/Schülern bei.
Die Schulhausleitung weist neu eintretende Schülerinnen und Schüler in Klassen ein und regelt schulhausinterne Übertritte. Bei den Kindergärten ist dafür das Rektorat zuständig.
Quartier- und Schulhausleitungen. O 411.310 Aufgaben im Bereich Personal
Art. 8 . Die Quartierleitung und die Schulhausleitung erfüllen Aufgaben
im Bereich Personal ihrer Schulen.
Sie unterstützen die Arbeit von Aushilfen und Stellvertreterinnen und Stellvertretern und beurteilen sie zuhanden des Rektorates.
Sie nehmen zuhanden des Rektorates Stellung zur Anstellung und Weiterbeschäftigung von Lehrkräften, die im Quartierkindergarten bzw. im Schulhaus tätig waren oder sind.
Sie vermitteln bei Konflikten zwischen Lehrkräften.
Sie gewähren Lehrkräften Urlaub innerhalb der Befugnisse des Rektorates nach einem von diesem festzusetzenden zeitlichen Rahmen, bei dessen Bemessung eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird.
Aufgaben im Bereich Administration
Art. 9 . Die Quartierleitung und die Schulhausleitung erfüllen in Zusammenarbeit mit den Schulhaussekretariaten Aufgaben im Bereich Administration ihrer Schulen.
Sie erledigen die vom Rektorat überwiesenen Dauer- und Einzelaufträge. Das Rektorat berücksichtigt dabei die vorhandenen arbeitstechnischen Möglichkeiten.
Sie verfügen über den Kredit für die Quartierkindergärten bzw. das Schulhaus. Ein Teil des Kredites dient der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 6.
Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird auf Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10. August 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für die Schulhausleitungen der Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschule sowie die Schule für Brückenangebote vom 19. August 1991 aufgehoben. Diese Ordnung gilt für die Schuljahre 2009/10 und 2010/11 und wird am 14. August 2011 aufgehoben.
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