411.700
Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen
Konrektoren der oberen Schulen: Ordnung 411.700 Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen1) Vom 21. Oktober 1981 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. November 1981
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf
Art. 100 des Schulgesetzes vom 4. April 19292), folgende Ordnung für die
Konrektoren der oberen Schulen:3)
Art. 1 .4)
Art. 2 . Sie sind dem Rektor unterstellt und bearbeiten die in ihren Kompetenzbereich fallenden Aufgaben.
Art. 3 . Die Kompetenzbereiche der Konrektoren werden auf Vorschlag
des Rektors durch die Inspektion festgelegt. Die Verteilung der Kompetenzbereiche unterliegt der Zustimmung des Erziehungsdepartements.
Art. 4 . Die Konrektoren werden für ihre Tätigkeit angemessen entlastet. Das Ausmass der Entlastung setzt der Regierungsrat fest.
Art. 5 . Die Konrektoren nehmen an den Sitzungen der Inspektion mit
beratender Stimme teil. Sie können mit der Führung des Protokolls betraut werden.
Art. 6 . Diese Ordnung5) ersetzt die Amtsordnung für die Konrektoren
der oberen Schulen vom 3. Juni 1970. Sie ist zu publizieren und wird sofort wirksam.
1) Titel geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000). 2) SG 410.100. 3) Ingress geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000). 4)
Art. 1 aufgehoben durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
5) Redaktionell berichtigt.
1. 9. 2000 56