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Verordnung betreffend die Beurteilung des Lernens der Orientierungsschülerinnen und -schüler sowie den Übertritt von der Orientierungsschule an die Weiterbildungsschule oder an ein Gymnasium
Vom 10. Juni 2003 (Stand 15. August 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst,
gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:
I. Allgemeines
Art. 1 Gespräche
Der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer obliegt die Organisation der in dieser Verordnung vorgesehenen Gespräche zwischen den in der Klasse unterrichtenden Fachlehrpersonen (im folgenden Team genannt) und den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge sowie den Schülerinnen und Schülern.
Art. 2 Lernberichte
Den Schülerinnen und Schülern der OS wird einmal jährlich, in der 1. Klasse im vierten und in der 2. sowie 3. Klasse im dritten Quartal, von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer ein Lernbericht abgegeben.
Treten Schülerinnen und Schüler im dritten Quartal der 1. Klasse bzw. im zweiten Quartal der 2. oder 3. Klasse von der OS aus, so erhalten sie einen vollständigen Lernbericht.
Das Team erstellt den Lernbericht. Ein Mitglied des Teams bespricht ihn mit den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge sowie den Schülerinnen und Schülern. Im Lernbericht wird das Datum des stattgefundenen Gespräches festgehalten.
Die Schulleitung ist zur Einsichtnahme in die Lernberichte berechtigt.
Art. 3
Im Lernbericht wird das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Erfüllung der fachlichen Anforderungen in allen Pflicht- und Wahlfächern beurteilt.
Der Lernbericht der 2. Klasse nennt die Niveauzuweisung des Teams und derjenige der 3. Klasse den Zuteilungsentscheid des Teams an die weiterführenden Schulen.
Ferner werden im Lernbericht die Freiwahlfächer sowie die von den Schülerinnen und Schülern besuchten Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur festgehalten.
Jedem Lernbericht ist der Bericht der Schülerin bzw. des Schülers beizulegen.
Art. 4 Auffälliges Nachlassen der Leistungen
Die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer sorgt bei einem auffälligen Nachlassen der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers für die Information der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge.
II. Niveaukurse
Art. 5 Niveauzuweisung
Für die 3. Klasse werden die Schülerinnen und Schüler in den Pflichtfächern Deutsch, Mathematik sowie Französisch zwei Niveaukursen, einem Grund- und einem Erweiterungskurs, zugewiesen.
Art. 6 Grundlage
Massgebend für die Niveauzuweisung sind die in der 2. Klasse erbrachten Leistungen im jeweiligen Fach sowie das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten.
Die Niveauzuweisung erfolgt im dritten Quartal der 2. Klasse.
Art. 7 Umteilung
Im November und im März können Schülerinnen und Schüler vom Team von einem Niveaukurs in den andern umgeteilt werden.
Massgebend für eine Niveauumteilung sind die Leistungen im jeweiligen Fach sowie das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten.
Der Entscheid der Niveauumteilung wird den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer schriftlich mitgeteilt.
Wird vom Team eine Niveauumteilung vorgesehen, findet ein Gespräch der Fachlehrperson mit den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge sowie der Schülerin oder dem Schüler statt. Im Entscheid der Niveauumteilung wird das Datum des stattgefundenen Gespräches festgehalten.
III. Übertritte von der OS in die weiterführenden Schulen
Art. 8 Zuteilungsentscheid
Die Schülerinnen und Schüler werden entweder der Weiterbildungsschule (WBS) oder dem Gymnasium zugeteilt.
Art. 9 Grundlage
Massgebend für den Zuteilungsentscheid sind die in der 3. Klasse erbrachten Leistungen in allen Pflichtfächern sowie das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten. Die Leistungen werden mit Punkten erfasst.
Die Leistungserfassung ist eine gewichtete und pädagogisch begründete Gesamtbeurteilung, die sich nicht rechnerisch aus den einzelnen lernzielorientierten Bewertungen im jeweiligen Fach ableitet.
Sie erfolgt im dritten Quartal der 3. Klasse.
Massgebend ist das ungerundete Total der erreichten Punkte, das sich wie folgt berechnet: – Summe der jeweiligen Punkte in den Fächern Deutsch und Mathematik zuzüglich – ungerundetem Durchschnitt der Punkte in den Fächern Französisch und Englisch – ungerundetem Durchschnitt der Punkte in den Fächern Geschichte und Geographie/Naturlehre zuzüglich – ungerundetem Durchschnitt der Punkte in den Fächern Zeichnen, Manuelles Gestalten, Musik und Sport.
Art. 10 Skala der Leistungserfassung
Die Skala reicht in jedem Fach von 4 bis 1 Punkten.
Die Punkte bedeuten: 4 = Die fachlichen Leistungen entsprechen den Anforderungen im Gymnasium. 3 = Die fachlichen Leistungen entsprechen den Anforderungen im E-Zug der WBS. 2 = Die fachlichen Leistungen entsprechen den Anforderungen im A-Zug der WBS. 1 = Die fachlichen Leistungen entsprechen teilweise den Anforderungen im A-Zug der WBS.
Der Zuteilungsentscheid erfolgt lernzielorientiert und unabhängig vom Besuch des Grund- oder Erweiterungskurses in Deutsch, Französisch und Mathematik.
…
Art. 11 Definitive Zuteilung
Eine definitive Zuteilung erhalten Schülerinnen und Schüler entsprechend den erreichten Punkten für folgende weiterführende Schulen: ab 17 Punkte: Anforderungen für Gymnasium erfüllt ab 13 Punkte: Anforderungen für E-Zug WBS erfüllt ab 09 Punkte: Anforderungen für A-Zug WBS erfüllt ab 05 Punkte: Anforderungen für A-Zug WBS teilweise erfüllt.
Eine definitive Zuteilung berechtigt zum Übertritt ohne Probezeit.
Art. 12 Provisorische Zuteilung
Schülerinnen und Schüler, welche die Punkteanforderung maximal um einen Punkt nicht erreicht haben, werden auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge provisorisch dem nächsthöheren Angebot zugeteilt.
Eine provisorische Zuteilung berechtigt zum Übertritt mit einer Probezeit von einem Semester.
Art. 13 Aufnahmeprüfung
Schülerinnen und Schüler, welche die Punkte für eine definitive Zuteilung in die gewünschte weiterführende Schule nicht erreicht haben, werden mit dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung am Gymnasium bzw. an der WBS, ohne Probezeit in die entsprechende Schule aufgenommen.
IIIbis. Individuelle Lernziele
Art. 13a Beurteilung von Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen
Wenn für ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden die Leistungen für dieses Fach mit einem gesonderten Bericht in Worten beurteilt.
Im Lernbericht lautet die Eintragung «individuelle Lernziele».
Die Niveauzuweisung oder -umteilung und der Übertritt in die weiterführenden Schulen erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung in persönlicher, sozialer und leistungsmässiger Hinsicht und unter Berücksichtigung der Entwicklungsperspektive.
Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern werden Abs. 2 und 3 nur dann angewendet, wenn die Leistungen im Vergleich mit den Lehrplanzielen der entsprechenden Schulstufe nicht eingeordnet werden können.
Art. 13b Individuelle Prüfungen für Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen
Das Team legt fest, wie in den Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Prüfungen (summative Klassenprüfung und Orientierungsarbeit) an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden.
IV. Freiwillige Klassenwiederholungen
Art. 14
Die Schulleitung kann auf begründeten Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge eine freiwillige Klassenwiederholung genehmigen.
Wird eine Klassenwiederholung beantragt, findet ein Gespräch mit einem Mitglied des Teams, den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge sowie der Schülerin bzw. dem Schüler statt.
Eine freiwillige Klassenwiederholung ist ein Mal möglich.
V. Schulbestätigung
Art. 15
Schülerinnen und Schüler, welche von der OS austreten, erhalten eine Schulbestätigung, welche über die Schuldauer und die in der letzten Klasse besuchten Wahl- und Freiwahlfächer Auskunft gibt.
VI. Rechtsmittel
Art. 16
Gegen Verfügungen der Schulleitung und gegen Verfügungen betreffend die Niveauzuweisung oder -umteilung, die Verweigerung der definitiven Zuteilung ins Gymnasium oder in den E-Zug der WBS kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
Bei den Verfügungen betreffend die Niveauzuweisung oder -umteilung, die Verweigerung der definitiven Zuteilung ins Gymnasium oder in den E-Zug der WBS gilt die Verfügung mit Abschluss des Gesprächs als eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Rekursfrist zu laufen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 17
Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend die Beurteilung des Lernens der Orientierungsschülerinnen und -schüler sowie den Übertritt von der Orientierungsschule an die Weiterbildungsschule oder an ein Gymnasium (Lernbeurteilungsverordnung OS) vom 14. September 1993 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2003/2004 am 11. August 2003 wirksam.
KB 28.06.2003