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Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen sowie Schulhausleitung und Schulleitung an der Weiterbildungsschule

413.350 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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413.350

Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen sowie Schulhausleitung und Schulleitung an der Weiterbildungsschule

Weiterbildungsschule, Zusammenarbeit mit den Eltern: O 413.350 Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen sowie Schulhausleitung und Schulleitung an der Weiterbildungsschule Vom 3. Februar 1997 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Juli 1997

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf §§ 79 und 91 des Schulgesetzes vom 4. April 19291), folgende Ordnung:

Art. 1 . Die Lehrerinnen und Lehrer aller WBS-Schulhäuser, unterstützt

von den Schulhausleitungen und der Schulleitung, pflegen den Kontakt mit den Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler.

Art. 2 . Wie die Elternkontakte im einzelnen gestaltet werden, bestimmen die Lehrerinnen und Lehrer eines Schulhauses in Absprache mit

ihrer Schulhausleitung und der Schulleitung selbst; dabei haben sie die folgenden Rahmenbedingungen einzuhalten.

Alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse sowie deren Eltern haben unter den in einer Klasse unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern eine Ansprech- und Bezugsperson, die für sie zuständig ist.

Eltern sowie Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Probleme, die sie betreffen, mit der für sie zuständigen Ansprech- und Bezugsperson zu besprechen.

Einmal pro Jahr ist zwecks Information und Besprechung gemeinsamer Anliegen ein Elternabend pro Klasse durchzuführen. Ob die Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen, entscheiden die Lehrpersonen in Absprache mit den Jugendlichen und deren Eltern.

Mindestens einmal pro Jahr findet im Zusammenhang mit den Lernberichten, Zeugnissen oder Umstufungen ein obligatorisches Gespräch zwischen Lehrperson, Schülerin oder Schüler und Eltern statt. Zu diesem Gespräch haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, eine mündige Person ihres Vertrauens beizuziehen.

Im Laufe des Schuljahres haben die Eltern mehrmals Gelegenheit, dem Unterricht beizuwohnen.

Vor Beginn der ersten WBS-Klasse werden die angehenden WBS- Schülerinnen und -Schüler sowie deren Eltern zwecks Information und Begrüssung ins Schulhaus eingeladen.

Art. 3 . Die Schulhausleitung in Absprache mit den Lehrerinnen und

Lehrern sowie der Schulleitung räumt den Schülerinnen und Schülern Mitsprachemöglichkeiten ein.

Sie informiert die Schülerinnen und Schüler über diese Möglichkeiten, berät sie bei Bedarf und stellt ihnen einen Raum sowie ein Zeitgefäss zur Verfügung.

1) SG 410.100.

1. 1. 2004 66 413.350 Mittelschulen

Art. 4 . Pro Schulhaus wird ein Elternrat gegründet.

Wahlgremium ist eine von der Schulhausleitung im ersten Quartal eines Schuljahres einberufene Elternversammlung.

Wahlberechtigt sind pro Schülerin oder Schüler ein Elternteil.

Der Elternrat umfasst minimal sieben bis neun Mitglieder, einschliesslich des Präsidiums. Mindestens zwei Mitglieder sind fremdsprachig.

Das Wahlgremium wählt sowohl die Mitglieder als auch das Präsidium des Elternrates; massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.

Art. 5 . Der Elternrat befasst sich mit Belangen, welche das Schulhaus

betreffen, und ist Gesprächspartner der Schulhausleitung. Er konstituiert sich selbst. Er kann in Form einer Delegation an den Schulhauskonferenzen teilnehmen, Anträge an die Inspektion stellen sowie Mitglieder der Inspektion einladen.

Art. 6 . Die Schulhausleitung – in Absprache mit der Schulleitung und

dem Erziehungsdepartement – sorgt dafür, dass dem Elternrat für seine – auch abendlichen – Sitzungen kostenlos Räume im Schulhaus zur Verfügung stehen.

Art. 7 . Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern suchen im Falle

von Schulproblemen das direkte Gespräch mit den Lehrpersonen.

Wenn sie sich mit diesen nicht verständigen können, wenden sie sich an die Schulhausleitung.

Kommt keine Einigung zustande, können sich die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern an die nächsthöheren Instanzen wenden: Schulleitung, Inspektion.

Art. 8 . Am Ende jedes Schuljahres schreibt die Schulhausleitung zuhanden des Erziehungsdepartements einen knappen Übersichtsbericht

über die geleistete Zusammenarbeit.

Art. 9 . Die Bestimmungen dieser Ordnung treten für die Weiterbildungsschule an die Stelle der §§ 61–69 der Schulordnung vom 1. Oktober 1975.

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 1997/98 wirksam.2) Im Schuljahr 1997/98 werden pro Schuljahr vier bis fünf Mitglieder des Elternrates (inkl. Präsidium), im Schuljahr 1998/

die restlichen Mitglieder gewählt.

2) Wirksam seit 11. 8. 1997.

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