415.700
Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst
Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
gestützt auf § 140 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 19291 sowie auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722
beschliesst:
Art. 1
Der Schulpsychologische Dienst berät Lehrkräfte, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte und empfiehlt Massnahmen zur Verbesserung der Schul- und Erziehungssituation. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Untersuchung und Beratung: Schulreifeuntersuchungen, Berichte zum Übertritt in sonderschulische Spezialangebote und Sonderschulen, für integrative Sonderschulung, ambulante Heilpädagogik und Privatschulfinanzierungen sowie für Internats- und Heimplatzierungen,
Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung),
Sprechstunden in Schulen,
Krisenintervention,
Konfliktmanagement,
Moderation,
Mediation,
Expertentätigkeit,
Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
Art. 2
Die Klientinnen und Klienten oder externen Anfragerinnen und Anfrager von Leistungen des Schulpsychologischen Dienstes haben sich wie folgt an den Kosten zu beteiligen:
Für die Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung) CHF 25 pro Stunde,
für Expertisen nach Stundenaufwand,
für Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungveranstaltungen nach Stundenaufwand,
für forensische Gutachten und Berichte nach Stundenaufwand.
Art. 3
Der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes steht das Recht zu, in Härtefällen für Dienstleistungen gemäss § 2 lit. a Kostenerlass zu gewähren.
Entsprechende Gesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.
Art. 4
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2005 wirksam.
KB 06.11.2004