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Reglement über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen an der Technikerschule Hochbau der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

421.680 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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421.680

Reglement über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen an der Technikerschule Hochbau der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

Vom 15. Mai 1984 (Stand 15. April 1985)

Die Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

erlässt folgendes Reglement:

Ziff. 1 Zulassungsbedingungen

Abgeschlossene Berufsausbildung als Hochbauzeichner.

Angehörige verwandter Bauberufe mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens einem Jahr fachbezogener Praxis.

Matura und mindestens ein Jahr fachbezogener Praxis.

Bestandene Aufnahmeprüfung im Jahr des Ausbildungsbeginns.

Ziff. 2 Aufnahme

Die Aufnahmekommission, bestehend aus Lehrern der Technikerschule (TS) Hochbau, beantragt die Aufnahme aufgrund der Resultate der Aufnahmeprüfung.

Über die Aufnahme entscheidet, aufgrund der Anträge der Aufnahmekommission, die Direktion.

Durch die Aufnahmeprüfung werden die für die Weiterbildung am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt. Geprüft werden methodisch konzeptionelles Denken, Sinn für Darstellung, mündlicher und schriftlicher Ausdruck.

Ziff. 3 Promotion

Die Promotion erfolgt aufgrund des Semesterzeugnisses, wenn der Kandidat einen Durchschnitt von 4,0 erreicht hat.

Über den Eintritt in das folgende Semester entscheidet, auf Antrag der Lehrerkonferenz, die Direktion.

Dem Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.

Ziff. 4 Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat in der Lage ist, die bautechnischen Funktionen und Probleme sowohl als Konstrukteur wie auch als Bauleiter zu erkennen und zu lösen sowie ob er über die notwendige berufliche Mobilität verfügt.

Seinem Berufsbild entsprechend ist der Techniker (TS) Hochbau nicht im Entwurf zu prüfen.

Die Abschlussprüfung besteht aus einer Prüfungsarbeit sowie aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Fächern Baustoffkunde, Bauchemie, Bauphysik, Baukonstruktionslehre, Werkvertragsrecht, Bauleitung und Baukosten.

Für Studienfächer, in denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, werden die Erfahrungsnoten, als Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten, übertragen: Mathematik, Praxisbezug, Statik und Festigkeitslehre, Vermessen, Informatik und allgemeinbildende Fächer.

Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfungsarbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und die übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten den Anforderungen für die Promotion gemäss Ziff. 3.1 entsprechen.

Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese nach frühestens einem Jahr letztmals wiederholt werden.

Ziff. 5 Organisation der Abschlussprüfung

Die von der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule eingesetzte Prüfungskommission nimmt die Prüfungen ab.

Der Prüfungskommission gehören an: zwei Vertreter des Lehrerkollegiums der Technikerschule und drei zugezogene Fachexperten aus den Berufen: Techniker TS Hochbau, Architekt HTL, dipl. Architekt ETH oder gleichwertiger Hochschulbildung.

Die Organisation der Abschlussprüfungen und die Entscheidungsbefugnis obliegen der Prüfungskommission.

Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Die Prüfungskommission bestimmt die Examinatoren und die Experten auf Vorschlag der Schulleitung TS Hochbau.

Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen:

  1. Die Aufsicht über die Prüfungen;

  2. Die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen;

  3. Die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und die Beschlussfassung über die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Fachgebiete;

  4. Der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen;

  5. Der Entscheid über die Verleihung des Titels Techniker TS Hochbau.

Ziff. 6 Rekurse

Rekurse gegen die Entscheidungen der Schulleitung und der Prüfungsorgane können nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965 bzw. nach § 33 des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 24. September 1970 ergriffen werden.

Dieses Reglement wird am 15. April 1985 wirksam.

KB 08.09.1984