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Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Maschinenbau
Vom 30. März 1988 (Stand 8. Mai 1988)
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel,
erlässt folgende Ordnung:
Art. 1 Zweck
An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978, der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November 1982 eine Technikerschule (TS) Maschinenbau geführt.
Die Technikerschule hat zum Ziel, Techniker (TS) Maschinenbau auszubilden, die befähigt sind, – nach gegebenen Vorgaben Konstruktionen im allgemeinen Maschinenbau, im Apparatebau und im Bau ganzer Anlagen selbständig zu entwickeln und zeichnerisch darzustellen, – dabei die festigkeitsmässigen und werkstofftechnischen Belange miteinzubeziehen und – fabrikationstechnische sowie organisatorische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Art. 2 Organisation
Die Technikerschule ist Bestandteil der Mechanisch-technischen Abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschule.
Zur Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihilfe der technisch-administrativen Arbeiten wird ein Fachlehrer als Leiter eingesetzt, welchem während der Dauer des Auftrages eine Entlastung von zwei Wochenstunden gewährt wird.
Art. 3 Aufsichtskommission
Die Aufsicht wird durch die AGS-Kommission bzw. durch deren Ausschuss (Mechanisch-technische Abteilung) ausgeübt.
Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Ausschuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständigen Verbänden vorgeschlagen werden.
Art. 4 Zulassung
Abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenzeichner, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Elektromechaniker oder verwandter Beruf.
Bestandene Aufnahmeprüfung oder erfolgreiche Probezeit.
Art. 5 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung der AGS.
Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen Grundlagenfächer, Allgemeinbildung und ein Prüfungsgespräch.
Bestehen mehr Kandidaten die Aufnahmeprüfung, als Plätze verfügbar sind, erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rangfolge der Prüfungsergebnisse.
Wenn die Zahl der Anmeldungen dies erlaubt, werden alle Kandidaten zu einer Probezeit von ca. zehn Wochen zugelassen. Die Probezeit ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller Fächer 4,0 erreicht.
Art. 6 Bildungsgang
Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
Bei der Art der beruflichen Tätigkeit achtet die Schulleitung auf Art. 5/2 der «Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen» vom 25. November 1982.
Art. 7 Semesterzeugnisse
Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über Leistungen und Absenzen Auskunft gibt.
Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.
Art. 8 Promotion
Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
Nicht Promovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.
Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Ausschluss aus der Technikerschule zur Folge.
Art. 9 Abschlussprüfung
Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat in der Lage ist, die technischen Funktionen und die Probleme von Konstruktion und Fabrikation zu erkennen und zu lösen.
Die Abschlussprüfung besteht aus einer Konstruktions-Prüfungsarbeit aus dem Gebiet des Maschinen-, Apparate- oder des Anlagenbaus. Schriftliche und/oder mündliche Prüfungen werden in den Fächern Mechanik/Festigkeitslehre, Werkstoffkunde, Hydraulik und Wärmelehre, Mess-, Steuer- und Regeltechnik durchgeführt.
Von folgenden Fächern werden die Durchschnittsnoten der Semesterzeugnisse als Erfahrungsnoten für die Abschlussprüfung gewertet: Mathematik, Informatik/Programmieren, Elektrotechnik, CAD/CNC und allgemeinbildende Fächer.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn – die Prüfungsarbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ist.
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese nach frühestens einem Jahr letztmals wiederholt werden.
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Techniker TS Maschinenbau öffentlich führen.
Art. 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung
Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskommission eingesetzte Prüfungskommission mit den von ihr zugezogenen Fachexperten nimmt die Prüfung ab.
Der Prüfungskommission gehören an: – drei Fachexperten aus den Berufen TS Maschinenbau, Ing. HTL, dipl. Ing. ETH oder gleichwertige Ausbildungen; – zwei Lehrervertreter aus dem Kollegium Technikerschule TS Maschinenbau der AGS.
Die Aufsichtskommission AGS bestimmt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission deren Präsident.
Die Organisation der Abschlussprüfungen und die Entscheidungsbefugnis obliegen der Prüfungskommission.
Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Prüfungskommission bestimmt die Examinatoren und die Experten auf Vorschlag der Schulleitung TS Maschinenbau.
Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen: – die Aufsicht über die Prüfungen; – die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen; – die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und die Beschlussfassung über die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Fachgebiete; – der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen; – der Entscheid über die Verleihung des Titels Techniker TS Maschinenbau.
Art. 11 Rekurse
Gegen Entscheidungen der Schulleitung und der Prüfungsorgane kann nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965 bzw. nach § 48 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes vom 21. Februar 1985 rekurriert werden.
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
KB 07.05.1988