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Ordnung für das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte

452.600 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bs/sg/452-600/de/ordnung-fur-das-archiv-fur-schweizerische-kunstgeschichte

Consulté le 1 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

452.600

Ordnung für das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte

Vom 2. April 1937 (Stand 25. Juni 1956)

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937, die folgende Ordnung:

Art. 1

Das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte ist ein der Universität angegliedertes Institut und gehört zum Universitätsgut. Es hat die Aufgabe, das zum Studium der einheimischen Kunst notwendige Material zu sammeln und der Forschung in übersichtlicher Ordnung zur Verfügung zu stellen.

Art. 2

Die Bestände des Archivs umfassen:

  1. Abbildungen nach Kunstdenkmälern, Werken der Malerei, der Plastik und des Kunstgewerbes aus alter und neuer Zeit;

  2. Vergleichsmaterial aus den benachbarten Gebieten;

  3. die Literatur zur schweizerischen Kunstgeschichte als Präsenzbibliothek;

  4. Projektionsbilder.

Art. 3

Das Archiv steht unter der Aufsicht einer Kommission, die sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt; von diesen werden drei vom Erziehungsrat und zwei von der Regenz der Universität auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Die Leitung des Archivs liegt einem Vorsteher ob, der jeweilen auf eine Amtsdauer von sechs Jahren vom Erziehungsrat bezeichnet wird; ihm sind insbesondere die nachstehenden Befugnisse eingeräumt:

  1. die selbständige Leitung des Lehrinstitutes;

  2. die Vermehrung der Sammlungen;

  3. die Propaganda für schweizerische Kunst und Kultur;

  4. die Auswertung der Sammlungen durch Ausleihe der Bestände zu wissenschaftlichen Zwecken an Institute oder Einzelpersonen.

Art. 4

Das Archiv ist während des Semesters für Studenten der Kunstwissenschaft und weitere Interessenten täglich von 8–12 und 14–18 Uhr geöffnet, mit Ausnahme des Samstagnachmittags, während der Universitätsferien jedoch nur nach vorheriger Anmeldung.

Art. 5

Die Mittel zur Verwaltung des Archivs und Beschaffung des Materials bestehen aus Beiträgen des Staates, aus Schenkungen und Legaten.

Art. 6

Wird das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte aufgehoben, so soll es einem Universitätsinstitut angegliedert werden, das in der Lage ist, die Weiterentwicklung des Archivs im Sinne der Stiftung zu gewährleisten.

Art. 7

Diese Ordnung ist zu publizieren und tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

KB 30.04.1937