562.360
Reglement über die Stammbeschickung an der Basler Herbstmesse und am Weihnachtsmarkt
Vom 23. April 2010 (Stand 29. April 2010)
Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 6 Abs. 3 der Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 16. Juni 20091,
beschliesst:
Art. 1 Stammbeschickung
Die Bewilligungsbehörde erteilt Standbewilligungen für die Basler Herbstmesse und für den Basler Weihnachtsmarkt des laufenden Jahres.
Sie ist berechtigt, 5% der Standbewilligungen für drei aufeinanderfolgende Jahre zu erteilen (Stammbeschickung), wenn zu erwarten ist, dass das auf dem Stand betriebene Geschäft Besucherinnen und Besucher anzuziehen vermag.
Es besteht kein Anspruch auf eine Stammbeschickungsbewilligung und kein Anspruch darauf, in den drei Jahren den gleichen Standplatz zugeteilt zu erhalten.
Art. 2 Verfahren für die Erteilung einer Stammbeschickungsbewilligung
Wer ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Standplatz an der Basler Herbstmesse oder am Basler Weihnachtsmarkt einreicht (Standplatzbewilligungsgesuch), ist berechtigt, gleichzeitig und innerhalb der gleichen Frist auch ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Standplatz für die beiden folgenden Jahre einzureichen (Stammbeschickungsgesuch).
Im Stammbeschickungsgesuch hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zu begründen, aufgrund welcher Umstände zu erwarten ist, dass ihr oder sein Geschäft mehr Besucherinnen und Besucher als andere Geschäfte anzuziehen vermag (Attraktivitätssteigerung), und diese Umstände nachzuweisen. Der Nachweis ist zu erbringen durch - eine ausführliche Dokumentation mitsamt Bildmaterial des Geschäftes, - eine Investitionsrechnung oder einen Investitionsplan sowie - detaillierte Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten drei Jahre. Die Vollzugsbehörde ist befugt, weitere Unterlagen und Dokumente anzufordern.
Die Vollzugsbehörde tritt auf Stammbeschickungsgesuche, die unvollständig oder nicht innert der gesetzten Frist eingereicht worden sind, nicht ein.
Die Vollzugsbehörde legt die vollständigen und innert der gesetzten Frist eingereichten Stammbeschickungsgesuche der in § 8 der Verordnung vorgesehenen Konsultativkommission zur Begutachtung und zur Abgabe allfälliger Empfehlungen vor.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Erteilung oder Nichterteilung einer Stammbeschickungsbewilligung.
Art. 3 Stammbeschickungsgebühr
Wem eine Stammbeschickungsbewilligung erteilt wird, hat pro Standplatz und pro Veranstaltung die gemäss der Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 11. August 20092 zu berechnende Standplatzgebühr und einen Stammbeschikungszuschlag von 20% der Standplatzgebühr zu entrichten.
Die Vollzugsbehörde stellt jährlich eine Rechnung.
Art. 4 Weitere Vorschriften
Der für Inhaberinnen und Inhaber einer Standplatzbewilligung geltende Erlass «Vorschrift für die Basler Herbstmesse» oder «Vorschrift für den Basler Weihnachtsmarkt» gilt für Inhaberinnen und Inhaber einer Stammbeschickungsbewilligung während der Dauer der Stammbeschickungsbewilligung.
Art. 5 Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird sofort wirksam.3
KB 28.04.2010