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Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden
Vom 12. November 2002 (Stand 2. Mai 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 85 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 19991 und auf das Gesetz vom 9. März 1972 über die Verwaltungsgebühren2,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1. Zweck
Für die Prüfung der Baubegehren und die Kontrolle der Bauten und Anlagen durch das Bauinspektorat3 und die anderen Behörden werden Entscheidgebühren erhoben. Die Gebühren werden in der Regel bei der Eröffnung des Entscheides fällig.
Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.
Soweit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über weitere Bewilligungen oder Anträge zu entscheiden ist, bleibt die Erhebung von zusätzlichen Gebühren gemäss anderen Gebührenverordnungen vorbehalten.
Das Bauinspektorat4 rechnet mit den mitwirkenden Behörden für die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erbrachten Leistungen entsprechend den bearbeiteten Baubegehren ab.
Art. 2 Bemessungsregeln
Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis CHF 90 bis CHF 250.
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Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben.
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II. Gebühren
A. Publikation der Baubegehren
Art. 3
Für die Publikation der Baubegehren sowie für die Beschilderung oder andere Arten des Hinweises im Gelände sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen.
B. Prüfung der Baubegehren
Art. 4 1. Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten
Für die Prüfung von Baubegehren wird die Prüfgebühr nach den Erstellungskosten (E) festgesetzt. Als solche gelten die Gebäudekosten BKP 1–4 nach dem Baukostenplan BKP der Schweiz. Zentrale für Baurationalisierung (Schweizer Norm SN 506 500). Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: 0.05 * E^0.8 + 20.
Bei Erstellungskosten von bis zu CHF 10'000 wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.
Ergibt die Schatzung der Gebäudeversicherung nach Bauende eine Differenz von mehr als 15% zu den geschätzten Erstellungskosten, so kann die entsprechende Gebührendifferenz nachbezogen oder auf schriftliches Gesuch hin rückerstattet werden.
Eigenarbeiten der Bauberechtigten sind zu den üblichen Marktpreisen in die Erstellungskosten einzubeziehen.
Art. 5 2. Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten
Für die Prüfung von Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten wie Nutzungsänderungen ohne bauliche Massnahmen wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.
Art. 6 3. Baubegehren für Reklamen
Für die Prüfung von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr nach der Werbefläche (F) festgesetzt. Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: (200 / 3) * F^0.6654
Für die Prüfung von Baubegehren für Leuchtreklamen wird die Entscheidgebühr verdoppelt.
Für die Prüfung von Baubegehren für Fremdreklamen wird die Entscheidgebühr vervierfacht.
Die Faktoren für Leucht- und Fremdreklamen sind entsprechend dem Baubegehren zu kumulieren.
Art. 7 4. Nichteintreten und Rückzug
Tritt die Bewilligungsbehörde auf das Begehren nach Einleitung des Zulassungs- oder des Prüfverfahrens nicht ein oder wird es zurückgezogen, wird die Prüfgebühr wie folgt ermässigt:
Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens um 40%;
Nach Einleitung des Prüfverfahrens um 20%.
Art. 8 5. Abweisungen
Bei Abweisungen von Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten (E) wird die Prüfgebühr gemäss der Tabelle im Anhang um folgenden Faktor ermässigt: 3 / log(E).
Bei Abweisungen von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr halbiert.
Art. 9 …
Art. 10 7. Vorentscheide aufgrund genereller Baubegehren
Für die Prüfung genereller Baubegehren wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.
Art. 11 8. Zuschläge
Für die Behandlung von nachträglichen Baubegehren wird ein Zuschlag von 100% auf die Prüf- und Kontrollgebühr erhoben.
Für die Prüfung von Ausnahmebegehren wird ein Zuschlag von 20% auf die Prüfgebühr erhoben.
Für jede Änderung von Baubegehren (Planaustausch) kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden.
Für jeden Zwischenbericht und Nachforderungen von Unterlagen kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden.
Art. 12 9. Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Gebühren für Umweltverträglichkeitsprüfungen und ihre Vorverfahren (Prüfung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes usw.) werden nach Zeitaufwand berechnet und als Zuschlag zu den anderen Gebühren erhoben.
Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem Planungsverfahren durchgeführt, so wird die Gebühr dafür erhoben, wenn der Plangenehmigungsbeschluss rechtskräftig ist.
Art. 13 10. Expertisen
Ist für die Prüfung eines Baubegehrens eine Expertise nötig, so wird dies dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin angezeigt. Die tatsächlichen Kosten der Expertise gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
C. Kontrollen
Art. 14 1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren
Für Kontrollen, Abnahmen und Freigaben von Bauten und Anlagen wird eine Kontrollgebühr in Höhe von 50% der Prüfgebühr erhoben.
Wird auf die Ausführung der Baute verzichtet, so wird die Kontrollgebühr auf schriftliches Gesuch hin zurückerstattet.
Art. 15 2. Kontrollen im Meldeverfahren
Für die Kontrollen im Meldeverfahren wird eine Kontrollgebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben.
Werden die Bauten und Anlagen nur stichprobenweise kontrolliert, wird auf eine Kontrollgebühr verzichtet.
Art. 16 3. Nachkontrollen
Nachkontrollen sind gebührenpflichtig.
D. Ergänzende Bestimmungen
Art. 17 1. Baupolizeiliche Verfügungen
Für behördliche Verfügungen, die nicht unter eine andere Bestimmung fallen, wird eine Gebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben.
Art. 18 2. Verzeigungen
Die Gebühren für Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft betragen CHF 100 bis CHF 5'000 und werden im Urteil festgesetzt.
Art. 19 Verzugszins, Kanzlei-, Schreib- und Mahngebühren
Im Baubewilligungsverfahren wird eine Kanzleigebühr von CHF 50 erhoben. In den übrigen Verfahren werden Porti und Spesen gemäss den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
Kopien können auf dem vom Bauinspektorat5 bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich erstellt werden. Für die Herstellung von Kopien durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauinspektorats bemisst sich die Gebühr nach dem Stundenaufwand.
Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung gratis
Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Art. 20 4. Ausleihe von Bauplänen
Die Ausleihe von Bauplänen beim Bauinspektorat6 erfolgt unentgeltlich. Werden die Pläne nicht bis zum Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben, so wird nach Ablauf der in der Mahnung angesetzten Nachfrist eine Gebühr von CHF 500 pro Plan erhoben.
Anhänge
Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
KB 23.11.2002