RiE 912.510
Reglement über die Fischerei in der Gemeinde Riehen
Vom 29. März 1994 (Stand 7. März 2019)
Der Gemeinderat Riehen,
gestützt auf die kantonale Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 8. Februar 20111,
beschliesst:
Art. 1 Ausübung der Fischerei und Aufsicht
Die Ausübung der Fischerei sowie die Fischereiaufsicht richten sich nach der Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 8. Februar 2011.
Art. 2 Fischereirechte
Die Verleihung der Fischereirechte in der Wiese und ihren Nebenkanälen erfolgt nach Pachtsystem.
Art. 3 Pacht
Die Verpachtung von Wiese und ihren Nebenkanälen wird öffentlich ausgeschrieben. Der Gemeinderat kann die Verpachtung freihändig vergeben, sofern die Zielsetzung der kantonalen Fischereiverordnung dies rechtfertigt.
Der Pachtvertrag muss mindestens Folgendes enthalten: Bezeichnung der Verpachtenden, Bezeichnung der Pachtenden, Umschreibung des Pachtreviers, Dauer des Pachtvertrags, Höhe des Pachtzinses, Art und Menge des Fischbesatzes, Mindest- und Höchstzahl der Fischereikarten, Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden, Hinweis auf die Pflicht zur Führung einer Fangstatistik, Hinweis auf die Straffolge bei Nichtbeachtung der fischereirechtlichen Vorschriften.
Für jeden Wiesenabschnitt sowie den Weilmühlenteich dürfen höchstens 10 Fischereikarten ausgegeben werden, für den Mühleteich höchsten 15.
Die Gemeindeverwaltung kann jederzeit von den Pachtenden Auskunft über die ausgegebenen Fischereikarten verlangen und Einsicht in die Akten nehmen.
Art. 4 …
Art. 5 Gebühren
Die Gemeindeverwaltung erhebt von den Pachtenden folgende Gebühren:2
Fischereikarte Wiese und Nebenkanäle (Pachtkarte) Fr. 30.–
Tageskarte Wiese und Nebenkanäle (Pachtkarte) Fr. 15.–
Die Fischerkarten werden jeweils für ein Kalenderjahr ausgestellt.
Art. 6 …
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.3
KB 16.04.1994