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Gesetz über die kantonale Schatzungskommission

II A/5/1 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-gl/gs/ii-a-5-1/de/gesetz-uber-die-kantonale-schatzungskommission

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Glaris
  3. Législation Glaris
Source

II A/5/1

Gesetz über die kantonale Schatzungskommission

Vom 08.06.1879 (Stand 01.10.1987)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 8. Juni 1879)

Art. 1 Aufgabe

Die Feststellung von Mobiliar- oder Immobiliarwerten jeder Art, welche infolge von Beschlüssen und Verfügungen der kantonalen Behörden im Allgemeinen oder infolge von Bestimmungen der bestehenden Gesetze und Verordnungen im Besondern ausgemittelt werden müssen, ist, soweit dies nicht vorschriftsgemäss durch die Organe der kantonalen Sachversicherung zu geschehen hat, durch die Landesschatzungskommission vorzunehmen.

Art. 2 Zusammensetzung

Die Landesschatzungskommission besteht aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern, die vom Landrat gewählt werden.

Der Landrat wählt zwei Ersatzmitglieder.

Die Landesschatzungskommission bezeichnet ihren Sekretär.

Art. 3 Entschädigung

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der Landesschatzungskommission.

Art. 4–5 …

Art. 6 Verfahrensbestimmungen

Die Einleitung des Schatzungsverfahrens erfolgt durch eine schriftliche Eingabe beim Präsidenten der Landesschatzungskommission.

Der Schatzung hat eine mündliche Verhandlung mit Parteivorträgen vorauszugehen.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1.

Footnotes

  1. [1] GS III G/1

Art. 7–9 …

Art. 10 Rechtsschutz

Gegen Entscheide der Landesschatzungskommission kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen.

Art. 11 …

LB 1 108