IV B/1/4
Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen
Vom 24.10.2018 (Stand 01.08.2019)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung1 und Artikel 32 Absatz 2 des Bildungsgesetzes2
erlässt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufsicht der kantonalen Schulen.
2. Organisation
Art. 2 Schulleitung
Die Kantonsschule, die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales verfügen über je eine Schulleitung.
Art. 3 Aufgaben
Die Schulleitung ist zuständig für die operative und die pädagogische Führung der Schule.
Sie vertritt die Schule nach aussen.
Sie ist die vorgesetzte Instanz für das Personal.
Der Regierungsrat kann den Schulleitungen weitere Aufgaben zuordnen.
Art. 4 Wahlbehörde
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Schulleitung.
3. Aufsicht
Art. 5 Aufsichtsgremien
Die Kantonsschule steht unter der Aufsicht des Kantonsschulrates.
Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales werden von Kommissionen beaufsichtigt.
Art. 6 Wahl und Zusammensetzung
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Aufsichtsgremien.
Eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie eine Vertretung der Schulleitung wohnen den Sitzungen der Aufsichtsgremien mit beratender Stimme bei.
Art. 7 Fachliche Aufsicht
Den Aufsichtsgremien obliegt auf strategischer Ebene die fachliche Aufsicht über den Betrieb ihrer Schulen.
Art. 8 Regelungskompetenzen
Die Aufsichtsgremien erlassen für ihre Schulen die nötigen Regelungen, namentlich betreffend Aufnahme, Verbleib und Abschluss von Bildungsgängen soweit dafür nicht eine andere Instanz zuständig ist.
Art. 9 Qualitätssorge
Die Aufsichtsgremien sorgen mit ihrer Verbindung zur Arbeitswelt und zu abgebenden und abnehmenden Schulen für eine Aussensicht und leisten damit einen Beitrag zur Sicherung der Qualität der ganzen Schule.
Art. 10 Berichterstattung
Die Aufsichtsgremien können sich von der Schulleitung Bericht erstatten lassen, soweit dies für die Aufsicht erforderlich ist.
Art. 11 Ausschüsse oder Subgremien
Die Aufsichtsgremien können Ausschüsse oder Subgremien einsetzen.
SBE 2019 26