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IV B/51/8

Reglement über die Berufsmaturität

Vom 09.03.2015 (Stand 01.02.2026)

Die Berufsbildungskommission,

gestützt auf Artikel 21 der Bildungsangebotsverordnung1 sowie Artikel 14 der Berufsmaturitätsverordnung2,

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

Die Schulleitungen sind zuständig für die Durchführung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen bei den lehrbegleitenden Bildungsgängen (BM1) und den Bildungsgängen nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM2).

Sie fällen die entsprechenden Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsentscheide.

Art. 2 Zulassung zum Unterricht

Zum Berufsmaturitätsunterricht wird zugelassen, wer eine Aufnahmeprüfung bestanden hat.

Der Zugang ist dann prüfungsfrei, wenn sich die Eignung bereits aus den Leistungen ergibt, die in einem vorangegangenen Bildungsgang erbracht wurden, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf.

Art. 3 Prüfungsfreie Aufnahme

Prüfungsfrei in alle Ausrichtungen der BM1 eintreten kann, wer am Ende des ersten Semesters der dritten oder einer höheren Klasse des Gymnasiums die Bedingungen für eine definitive Promotion erfüllt hat.

Prüfungsfrei in alle Ausrichtungen der BM1 an der Gewerblich-Industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke und an der Kaufmännischen Berufsfachschule Glarus eintreten kann, wer im Semesterzeugnis des zweiten Semesters der zweiten Klasse der Sekundarschule des Kantons Glarus in den Fächern gemäss Artikel 4 in der höchsten Leistungsstufe und mit der entsprechenden Gewichtung einen Durchschnitt von mindestens 5,0 erreicht hat.

Prüfungsfrei in die BM2 Ausrichtungen gemäss der Tabelle in Artikel 4 eintreten kann, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) verfügt und dieses abgeschlossen hat mit einer Gesamtnote von:

  1. 5,3 bei weniger als 1600 Lektionen schulische Grundbildung gemäss Bildungsverordnung;

  2. 5,0 bei mindestens 1600 Lektionen schulische Grundbildung gemäss Bildungsverordnung.

Ein prüfungsfreier Eintritt ist in den Fällen gemäss Absatz 3 im Falle eines direkten Übertritts in die BM2 nach Abschluss der beruflichen Grundbildung auch zulässig, wenn im zweitletzten Semesterzeugnis der Berufsfachschule (ohne Sport) ein entsprechender Durchschnitt erreicht wurde.

Bei einem prüfungsfreien Eintritt in die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen aufgrund eines anderen EFZ als Kaufmann oder Kauffrau, kann die Schulleitung einen Vorbereitungskurs verbindlich vorschreiben.

Bei Übertritten aus anderen solchen Bildungsgängen kann die Schulleitung eine im Umfang und Fächerkatalog angepasste Einzelprüfung durchführen.

Art. 4 Gewichtung der Fächer der Aufnahmeprüfung

Die Prüfungsfächer werden je nach Ausrichtung der Berufsmaturität wie folgt gewichtet:

Fächer

Technik, Architektur und Life Sciences

Natur, Landschaft und Lebensmittel

Gesundheit und Soziales

Wirtschaft und Dienstleistungen

Gestaltung und Kunst

Mathematik

2

2

2

2

2

Deutsch

1

1

1

1

1

Französisch

1

1

1

Englisch

Wirtschaft

Art. 5 Zulassungsentscheid

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus den Prüfungsnoten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine der Prüfungsnoten unter 4,0 liegt.

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in den Berufsmaturitätsunterricht des kommenden oder des darauf folgenden Schuljahres.

Art. 5a Semesterzeugnisse

Grober Betrug, Betrugsversuch oder andere grobe Verstösse in Prüfungen während des Semesters werden als «schlechte Leistung» mit der Note 1,0 bewertet.

Die Schulen erstellen nur dann eine Semesternote, wenn der Unterricht regelmässig besucht wurde sowie eine ausreichende Anzahl Prüfungen abgelegt wurde.

Die Berufsbildungskommission erlässt dazu in Rücksprache mit den Schulleitungen eine Weisung.

Art. 6 Berufsmaturitätsprüfung Teildispensationen

Die Fachstelle Berufsbildung entscheidet auf Antrag der Schulleitung über Dispensationsgesuche gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung.

Art. 7 Berufsmaturitätsprüfung Fachexpertinnen und Fachexperten

Als Fachexpertinnen und Fachexperten für die Berufsmaturitätsprüfungen amten auf Vorschlag der Schulleitung von der Berufsbildungskommission gewählte Lehrpersonen der Sekundarstufe II, von höheren Fachschulen oder von Hochschulen.

Sie überwachen die Prüfung und wirken bei der Beurteilung mit.

Art. 8

Art. 9 Absenz aus wichtigen Gründen

Wer Prüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren.

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Die Schulleitung ordnet eine Nachprüfung innert angemessener Frist an.

Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

Art. 10 Absenz ohne wichtigen Grund

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt die ganze Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.

Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der Prüfung, kann die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person sie oder ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört werden.

Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende, kann sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.

Art. 11 Unregelmässigkeiten in der Projektarbeit

Wird die interdisziplinäre Projektarbeit nicht fristgemäss abgegeben, so wird dies als «schlechte Leistung» mit der Note 1,0 bewertet.

Die Schulleitung kann im Ausnahmefall eine Fristverlängerung ohne Notenabzug vorsehen.

Projektarbeiten mit einem Anteil nicht selbst erbrachter und nicht entsprechend deklarierter Leistung über 20 Prozent werden als «schlechte Leistung» mit der Note 1,0 bewertet. Bei einem Anteil unterhalb von 20 Prozent erfolgt ein entsprechender anteilsmässiger Notenabzug.

Erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, so befindet die Schulleitung nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten über eine Nachfrist und über einen Notenabzug.

Art. 12 Andere Unregelmässigkeiten

Die Schulleitung erklärt die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

Die Schulleitung kann bei ihren Entscheiden über das Bestehen der Berufsmaturität besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

SBE 2015 05