IV D/1/1
Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport
Vom 06.05.1973 (Stand 01.01.2021)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)
1. Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie den Vollzug des Bundesrechts im Bereich Sport.
2. Organisation
Art. 2 …
Art. 3 Regierungsrat
…
Der Regierungsrat wählt die Sportkommission.
Er regelt das Weitere, namentlich die Aufgaben der Fachstelle in einer Verordnung.
Art. 4–5 …
Art. 6 Sportkommission
Die Sportkommission besteht aus dem Inhaber oder der Inhaberin der zuständigen Fachstelle, einer weiteren Vertretung des Kantons und fünf Vertretungen der Sportverbände.
Art. 7 Aufgabe der Kommission
Die Kommission steht dem zuständigen Departement für die Beratung grundsätzlicher Fragen des Sports zur Verfügung.
…
Art. 8 Fachstelle
Die Fachstelle im zuständigen Departement ist für den Vollzug des Bundesrechts sowie für alle weiteren Massnahmen auf dem Gebiet des Sports zuständig, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
…
3. Subventionierung von Anlagen für sportliche Ausbildung
Art. 9 Beiträge des Kantons
Der Kanton kann Beiträge an die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Sportanlagen leisten, sofern diese mindestens einem kantonalen Bedürfnis entsprechen und die Gemeinden und/oder Dritte sich mit angemessenen Beiträgen beteiligen.
…
Art. 9a Planung
Der Regierungsrat koordiniert die finanzielle Unterstützung der verschiedenen Bauvorhaben und legt seine Planung dem Landrat periodisch zur Genehmigung vor.
Der Landrat kann für eine Planungsperiode von vier Jahren einen Rahmenkredit bis zu fünf Millionen Franken bewilligen.
Art. 9b Ordentliche Beiträge
Der Kantonsanteil beträgt je nach der Bedeutung der Anlage und der finanziellen Leistungsfähigkeit privater Empfänger 20–40 Prozent der anerkannten Gesamtkosten; die Kosten für den Landerwerb werden nicht subventioniert.
Art. 9c Erweiterte Beiträge
An Sportanlagen mit einem hohen Investitionsbedarf kann ein erweiterter, über Artikel 9b hinausgehender Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn sie:
ohne erweiterte Unterstützung durch den Kanton weder von den Standortgemeinden noch von Dritten finanziert werde können; und
eine Gesamtwirkung erzielen, welche über die sportliche Betätigung hinausgeht und damit ein übergeordnetes Zentrum mit hoher Anziehungskraft bilden.
Erweiterte Beiträge werden mit Mitwirkungsrechten des Kantons und Verpflichtungen der Gemeinden verknüpft.
Art. 9d Entscheidkompetenz
Der Regierungsrat befindet über die Gewährung von ordentlichen Beiträgen im Rahmen der bewilligten Rahmenkredite.
Die Zuständigkeit für Entscheide über erweiterte Beiträge richtet sich nach der verfassungsmässigen Kompetenzordnung.
Art. 9e–11 …
Art. 12 Rückerstattung von Beiträgen
Werden subventionierte Turn- und Sportanlagen nicht fachgemäss unterhalten oder vor Ablauf von 20 Jahren seit Beitragsausrichtung teilweise oder ganz ihrem Zwecke entfremdet, so kann der Regierungsrat die ganze oder teilweise Rückerstattung der Beiträge verlangen.
Art. 13 …
4. Schlussbestimmungen
Art. 14 …
Art. 15 Vollzug; Inkrafttreten
…
Das Gesetz tritt auf den 1. Januar 1974 in Kraft; die Bestimmungen über Subventionierung von Anlagen für sportliche Ausbildung gelten ab 1. Januar 1973.
N 37 2757