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Beschluss über den Schutz des Äschensees in Elm

IV G/5/6 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-gl/gs/iv-g-5-6/de/beschluss-uber-den-schutz-des-aschensees-in-elm

Consulté le 1 sept. 2026

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  2. Glaris
  3. Législation Glaris
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IV G/5/6

Beschluss über den Schutz des Äschensees in Elm

Vom 10.07.1984 (Stand 07.05.2006)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GS IV G/1/1

Art. 1 Geltungsbereich

Um den im Gemeindegebiet Elm gelegenen Äschensee in der natürlichen Eigenart und Schönheit als Landschafts-, Pflanzen- und Tierschutzgebiet sowie als Erinnerung an den Bergsturz von 1881 zu erhalten, wird das im beiliegenden Grundbuchplan 1:2000 bezeichnete Gebiet (Parzelle Nr. 1051) gemäss den in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen geschützt.

Das Gebiet ist Eigentum der Ortsgemeinde Elm und umfasst 1360 m² Seefläche und Ufergebiet 1045 m² Wiesland = 2405 m²

Das Schutzgebiet ist im Gelände mit Tafeln bezeichnet.

Art. 2 Vorschriften für das Schutzgebiet

Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder Pflanzen, Tiere und Wasser schädigen, gefährden oder stören, verboten.

Insbesondere sind verboten:

  1. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Freileitungen und dgl.;

  2. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art;

  3. das Pflücken, Ausgraben und Beseitigen wie auch das Einsetzen von Pflanzen aller Art;

  4. das Entfernen oder Einsetzen von Tieren jeglicher Art;

  5. das Baden im See und das Befahren desselben mit Booten aller Art sowie das Campieren am Seeufer;

  6. das Düngen und Beweiden des Wieslandes;

  7. das Ausüben der Fischerei.

Das Schutzgebiet darf nur auf dem bestehenden Weg betreten werden.

Das Schutzgebiet ist im Sinne des Schutzzieles nach den Weisungen der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung) durch die Gemeinde Elm zu unterhalten.

Art. 3 Ausnahmen

Die Abteilung kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn öffentliche oder wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen.

Art. 4 Wiederherstellung, Strafbestimmung

Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 5 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2.

Footnotes

  1. [2] GS III G/1

Art. 6 Vollzug

Der Vollzug (Betreuung und Überwachung) obliegt dem Gemeinderat Elm. Die Abteilung sowie die privaten Naturschutzorganisationen stehen dem Gemeinderat Elm beratend und allenfalls mit Arbeitshilfe zur Verfügung.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt auf den 15. Juli 1984 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1: Plan

SBE II/8 343