IX B/21/3
Verordnung über den Vollzug des Ruhetagsgesetzes
Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus1 und das Ruhetagsgesetz vom 6. Mai 19732,
verordnet:
Art. 1 Departement Volkswirtschaft und Inneres
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beaufsichtigt den Vollzug des Ruhetagsgesetzes.
Art. 2 Arbeitsinspektorat
Das Arbeitsinspektorat ist zuständig für den Vollzug des Ruhetagsgesetzes.
Art. 3 Gesuche um Ausnahmebewilligungen
Gesuche um Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Ruhetagsgesetzes sind dem Arbeitsinspektorat jeweils vier Monate im Voraus schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 4 …
SBE IX/7 401