IX D/1/4
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus
Vom 10.03.2015 (Stand 01.07.2019)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht1,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton Glarus überträgt dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof die Betriebsberatung von Landwirtschaftsbetrieben auf seinem Gebiet.
Die Übertragung umfasst:
betriebswirtschaftliche Beratungen;
Beratungen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben;
allgemeine Stallbauberatungen;
milchwirtschaftliche Beratungen.
Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren.
Art. 2 Gebühren
Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand und danach inwieweit die Beratungen im öffentlichen oder privaten Interesse liegen.
Berechnet wird der Zeitaufwand für die Beratung, die Vor- und Nachbereitung sowie für die Fahrten.
Spesen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Beratungen im überwiegend öffentlichen Interesse nach Artikel 3 werden keine Spesen berechnet.
Einmalige telefonische Auskünfte unter 30 Minuten werden nicht in Rechnung gestellt.
Art. 3 Beratungen im überwiegend öffentlichen Interesse (Kategorie 1)
Beratungen im überwiegend öffentlichen Interesse sind unentgeltlich, sofern ein Projektauftrag der Abteilung Landwirtschaft vorliegt. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Umweltschutzrecht sowie des Herdenschutzes;
Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen, Gemeinden und landwirtschaftlichen Organisationen;
Gruppenberatungen und Flurbegehungen.
Art. 4 …
Art. 5 Beratungen im teilweise öffentlichen Interesse (Kategorie 2)
Beratungen im teilweise öffentlichen Interesse werden der Trägerschaft mit 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Darunter fallen namentlich Beratungen in folgenden Bereichen:
Betriebs- und Haushaltsführung;
Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht;
Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen;
überbetriebliche Zusammenarbeit;
Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen;
Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen;
…
milchwirtschaftliche Produktionsberatung auf Alpen;
Berichtsverfahren zu Händen von privaten Hilfsorganisationen;
gemeinsame Projektinitiativen wie beispielsweise Vermarktungsaktivitäten oder überbetriebliche Kostensenkungsmassnahmen.
Art. 6 Beratungen im privaten Interesse (Kategorie 3)
Die Gebühr für Beratungen im privaten Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. Darunter fallen insbesondere Gutachten für Private.
Für Beratungen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben gilt der agrotreuhänderische Ansatz von 105 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer.
Für Beratungen im Zusammenhang mit Gutachten für Behörden und Gerichte gilt der Ansatz der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauten (KBOB) von 140 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer.
Art. 7 Auslagen
Auslagen, die direkt im Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem Auftraggeber weiterverrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen usw.).
Art. 8 Spesen
Bei Beratungsbesuchen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird für Reisespesen eine Pauschale von 30 Franken in Rechnung gestellt.
Bei Beratungsbesuchen nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 werden zum übrigen Aufwand Reisespesen von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung gestellt.
Art. 9 Härtefälle
In Härtefällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
Die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus entscheidet über entsprechende Gesuche.
Art. 10 Rechtsschutz
Gegen die Gebührenfestlegung kann nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege2 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde geführt werden.
Art. 11 Übergangsrecht
Die am 1. Juli 2019 hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht behandelt.
SBE 2015 04