IX D/3/1
Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinszuschlags für Sömmerungsbetriebe
Vom 24.06.2015 (Stand 01.10.2018)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 11 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht1,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die Notwendigkeit des Pachtzinszuschlags für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes wird vermutet, wenn ein solcher nach altem Recht vereinbart war.
Die Vermutung gilt bis zu einem um höchstens einen Fünftel höheren Pachtzins.
Im Übrigen und darüber hinaus ist die Notwendigkeit glaubhaft zu machen.
Art. 2 Höhe des Zuschlags
Liegt der Berechnung des Pachtzinses die Schätzungsanleitung 2004 zugrunde, beträgt der Zuschlag je Normalstoss höchstens:
30 Franken für Schafe;
90 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen;
65 Franken für die übrigen Tiere.
Liegt der Berechnung des Pachtzinses die Schätzungsanleitung 2018 zugrunde, beträgt der Zuschlag je Normalstoss höchstens:
25 Franken für Schafe;
75 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen;
52.50 Franken für die übrigen Tiere.
Der Zuschlag ist in dem Masse zu reduzieren, wie der Alpeigentümer beispielsweise durch Pächterinvestitionen, Baurechte oder die nur teilweise Verpachtung des Betriebes entlastet wird.
Entlastungen in Bezug auf die Erschliessung reduzieren den Zuschlag um 30 bis 50 Prozent. Betreffen die Entlastungen die Gebäulichkeiten, beträgt die Kürzung 20 bis 40 Prozent, betreffen sie die Weide, beträgt diese 10 bis 30 Prozent.
Basiert die Pachtzinsberechnung auf einer älteren Anleitung, beträgt der Zuschlag 75 Franken je Stoss Grossvieh (RGVE).
Art. 3 …
SBE 2015 28