IX D/633/8
Weisung über die Entsorgungsbeiträge für Nutztierhalter
Vom 24.04.2014 (Stand 01.01.2025)
Der Kantonstierarzt,
gestützt auf die Artikel 12 und 13 der Verordnung zum Tierschutz- und Tierseuchengesetz1,
bestimmt:
Art. 1 Entsorgungsbeitrag
Der Tierhalter oder die Tierhalterin respektive der Alpbewirtschafter oder die Alpbewirtschafterin (nachfolgend: Tierhalter) haben pro Tier an die Entsorgungskosten gemäss Artikel 12 der Verordnung zum Tierschutz- und Tierseuchengesetz zu entrichten:
Equiden 3.50 Franken;
…
Rindvieh 1.70 Franken;
Schwein (ohne Saugferkel) 1.00 Franken;
Schaf oder Ziege 0.40 Franken;
Hirsch, Lama, Alpaka 1.50 Franken;
Kaninchen (jeden Alters) für Bestände mit mehr als 50 Zuchttieren 0.10 Franken;
Geflügel für Bestände mit mehr als 250 Lege- oder Zuchttieren 0.05 Franken.
Art. 2 Einzug
Die Entsorgungsbeiträge werden zusammen mit der Viehsteuer eingezogen. Artikel 2 der Verordnung über die Viehsteuer2 gilt sinngemäss.
Bezahlt der Tierhalter die Viehsteuern nicht, werden ihm die gesamten Entsorgungskosten für Tierkadaver auferlegt.
SBE 2014 12