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IX E/1/2

Verordnung zum kantonalen Waldgesetz

Vom 21.03.2006 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und das Einführungsgesetz vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz)2,

verordnet:

Art. 1 Departement Bau und Umwelt

Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Waldgesetzes.

Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über den Wald und für alle Fragen zuständig, soweit in den kantonalen Erlassen über den Wald keine andere Behörde bezeichnet ist.

Art. 2 Abteilung Wald und Naturgefahren

Die Abteilung Wald und Naturgefahren nimmt alle Aufgaben wahr, die im kantonalen Waldgesetz der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zugewiesen sind.

Sie ist zudem das Organ der staatlichen Aufsicht über den Wald im Sinne des kantonalen Waldgesetzes.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

SBE IX/7 414