V F/2
Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz
Vom 18.03.2014 (Stand 01.06.2021)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus1, die Artikel 3 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 3, 11 Absatz 1, 12 Absatz 1, 14, 15 Absatz 1, 20 des Gesetzes über den Zivilschutz2 sowie Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG)3,
verordnet:
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Gesetz über den Zivilschutz, insbesondere werden darin die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden bezeichnet und deren Befugnisse geregelt sowie die Organisation des Zivilschutzes festgelegt.
Die in dieser Verordnung genannten Funktionsbezeichnungen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 2 Departement
Sofern nicht anders geregelt, ist das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes über den Zivilschutz.
Art. 3 Hauptabteilung
Die Hauptabteilung Militär und Zivilschutz (Hauptabteilung) ist die für den Zivilschutz zuständige kantonale Verwaltungsbehörde gemäss dem Gesetz über den Zivilschutz.
Sie erfüllt sämtliche Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist.
2. Zivilschutzorganisation
Art. 4 Gliederung
Die Zivilschutzorganisation (Zivilschutz) setzt sich aus verschiedenen Formationen (Kompanien, Züge, Gruppen) zusammen, die mit einer der folgenden Aufgaben betraut sind:
Führungsunterstützung;
Schutz, Betreuung und Sanität;
Technische Hilfe;
Logistik;
Infrastrukturwartung;
Kulturgüterschutz;
Care;
Sicherheit;
Dammüberwachung;
Drohnen.
Die Hauptabteilung legt die weiteren Einzelheiten der Organisation fest, insbesondere erstellt sie Pflichtenhefte für die verschiedenen Funktionen. Diese sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 5 …
Art. 6 Ausbildung
…
Dem Departement wird über die gesetzten Ausbildungsziele sowie deren Erreichung mindestens einmal jährlich Bericht erstattet.
Die Schutzdienstpflichtigen werden bis spätestens 31. Januar mit einer Dienstvoranzeige über die im entsprechenden Jahr geplanten Dienstleistungen informiert.
Ausbildung und Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen werden zusammen mit dem Kanton Graubünden sowie im Rahmen der Arbeitsgruppe Ostschweiz (AGO) durchgeführt. Sie dürfen ausserhalb des Kantons erfolgen.
Art. 7 Einsatz im Ereignis
Die Kompetenz zum Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen in Krisensituationen (Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffnete Konflikte) richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bevölkerungsschutzgesetzgebung.
Die Gemeindeführungsorganisationen beantragen in Krisensituationen von ihnen benötigte Mittel des Zivilschutzes bei der Hauptabteilung bzw. bei der Kantonalen Führungsorganisation, die entsprechend der Lage den Zivilschutz aufbieten.
Zur Bewältigung von Gross- und Alltagsereignissen kann der Zivilschutz von der Hauptabteilung und in dringlichen Fällen vom Zivilschutzkommando aufgeboten werden.
Bei Grossereignissen bestehen folgende weitere Aufgebotskompetenzen:
Abteilungsleitung Zivilschutz und Zivilschutzkommando durch die Einsatzleitung über die Kantonale Notrufzentrale;
Einsatzleitung Care durch die Kantonspolizei über die Kantonale Notrufzentrale unter Mitteilung an Abteilungsleitung Zivilschutz.
Aufgebot und Einsatz können je nach Art des Ereignisses kurzfristig erfolgen. Mündliche und elektronisch übermittelte Aufgebote sind verbindlich.
Zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft und der Funktion der technischen Systeme wird regelmässig durch die Kantonale Notrufzentrale ein Probealarm durchgeführt.
Art. 8 Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft
…
Der Veranstalter reicht das Gesuch um einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft spätestens ein Jahr vor Beginn des Einsatzes ein. Er hat darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auf verspätet eingereichte Gesuche kann nur in begründeten Ausnahmefällen eingetreten werden.
Das Departement entscheidet über die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen bzw. das Aufgebot hierzu. Es werden insbesondere Ort, Zeit und Dauer des Einsatzes, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
Die weiteren erforderlichen Einzelheiten, insbesondere der Abschluss von ausreichenden Versicherungen und die Verteilung der Kosten, werden zwischen der Hauptabteilung und den Gesuchstellern in einer separaten Vereinbarung geregelt. Deren Abschluss bzw. Einhaltung bildet Voraussetzung für die Bewilligung.
…
Art. 9 Medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit
Die Hauptabteilung bestimmt die Vertrauensärzte, die für die medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit zuständig sind.
Art. 10 Widerhandlungen während des Dienstes
Schutzdienstpflichtige, die während der Dienstleistung den gesetzlichen Bestimmungen der Zivilschutzgesetzgebung zuwiderhandeln, können vom zuständigen Offizier der Zivilschutzformation weggewiesen werden.
…
Art. 11 Kontrollführung
Zivilschutzrelevante Daten können zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Personal-Informationssystem der Armee und bei den Einwohnerkontrollen elektronisch abgerufen werden.
Schutzdienstpflichtige teilen Änderungen ihrer Telefonnummern und Mailadressen innert 14 Tagen der Hauptabteilung mit.
Art. 12 Ausrüstung
Art und Umfang der selber und vom Bund beschafften Mindestausrüstung des Zivilschutzes wird von der Hauptabteilung in einer Liste festgehalten und regelmässig kontrolliert.
Die Schutzdienstpflichtigen geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton wieder ab.
Überzählige Ausrüstung kann verkauft oder, wenn damit unverhältnismässige Aufwendungen verbunden sind, kostenlos weitergegeben oder entsorgt werden.
…
3. Schutzräume
Art. 13 Steuerung
Das Departement legt Steuerungsmassnahmen nach den Vorgaben des Bundes zur Verhinderung von Schutzplatzdefiziten bzw. –überangeboten fest und bestimmt die Beurteilungsgebiete innerhalb des Kantons. Die Massnahmen sind periodisch, mindestens alle zehn Jahre, zu überarbeiten.
Art. 14 Zuweisungsplanung
Die Hauptabteilung erstellt die Zuweisungsplanung. Diese ist periodisch im Rahmen der Überprüfung der Massnahmen des Schutzraumbaus nachzutragen.
Art. 15 Anzahl, Ausnahmen
In Ortschaften oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnern, die ein Schutzplatzdefizit aufweisen, kann auch bei weniger als 38 Zimmern die Erstellung von Schutzräumen verlangt werden.
Bei Gebäuden, die in besonders stark gefährdeten Gebieten liegen, wie beispielsweise in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten, werden grundsätzlich keine Schutzräume erstellt. Die Eigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.
Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude unterliegen keiner Schutzraumbaupflicht. Ersatzbeiträge sind nicht zu entrichten.
Art. 16 Gemeinsame Schutzräume
Die Hauptabteilung kann bei Neubauten anordnen, dass für benachbarte Gebäude, die einzeln weniger als 25 Schutzplätze benötigen, gemeinsame Schutzräume dieser Grösse angelegt werden, wenn die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.
Art. 17 Projektgenehmigung
Die Fachstelle Schutzbauten genehmigt die Schutzraumbauprojekte. Sie kann für die Beurteilung der Projekte und die Kontrolle während der Ausführung weitere Fachpersonen beiziehen.
Art. 18 Abnahme
Die Abnahme nimmt die Fachstelle Schutzbauten innert zweier Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraums durch den Projektverfasser vor, spätestens aber mit dem Bezug des Gebäudes.
Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt drei Monate. Die Nachkontrolle und Schlussabnahme erfolgen innert zweier Monate nach Ablauf der Frist für die Mängelbehebung.
Art. 19 Periodische Schutzraumkontrolle
Die Fachstelle Schutzbauten kontrolliert periodisch, mindestens alle zehn Jahre, die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzräume nach den Vorgaben des Bundes.
Die Frist für die Mängelbehebung nach der periodisch durchgeführten Kontrolle beträgt drei Monate und diejenige für die Nachkontrolle durch die Fachstelle Schutzbauten zwei Monate.
Das Departement kann die Kontrolle der Schutzräume ganz oder teilweise einem Dienstleister ausserhalb der Verwaltung übertragen.
Art. 20 Ersatzbeiträge
Für nicht erstellte Schutzräume sind Ersatzbeiträge zu leisten. Deren Ansätze bestimmt das Departement im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben.
Die Fachstelle Schutzbauten legt gegenüber der Eigentümerschaft die Pflicht zur Leistung von Ersatzbeiträgen sowie deren Höhe fest.
Die Ersatzbeiträge sind spätestens drei Monate nach Baubeginn zu entrichten. Das Inkasso nimmt die Fachstelle Schutzbauten beim Bauherrn vor, gestützt auf die Meldung des Baubeginns durch die Gemeinde gemäss der Baugesetzgebung.
Art. 21 Ersatzbeitragsfonds
Sämtliche Ersatzbeiträge fliessen in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons, der als Spezialfinanzierung gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung geführt wird.
Der Regierungsrat ist nach den Vorgaben des Bundes zuständig für die Freigabe der Mittel aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons. Über Entnahmen bis 10‘000 Franken kann das Departement entscheiden.
Die bei den Gemeinden befindlichen Ersatzbeitragsfonds werden von der Hauptabteilung beaufsichtigt. Das Departement hat Entnahmen der Gemeinden zu genehmigen.
Der Regierungsrat kann die Ersatzbeitragsfonds der Gemeinden in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons überführen.
Art. 22 Aufhebung
Die Fachstelle Schutzbauten entscheidet auf Antrag der Eigentümerschaft gemäss Artikel 82 der Bundeszivilschutzverordnung4 über die Aufhebung von Schutzräumen unter der Berücksichtigung der Schutzplatzbilanz.
Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, welche den Mindestanforderungen entsprechen, sind allfällige an deren Bau geleistete Kantonsbeiträge zurückzuerstatten, es sei denn, die Aufhebung wurde vom Kanton angeordnet.
4. Schutzanlagen
Art. 23 Bedarfsplanung
Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Bundes die Bedarfsplanung für die Schutzanlagen im Kanton nach Absprache mit den Gemeinden fest.
Art. 24 Erstellung, Unterhalt
Die Hauptabteilung Gesundheit sorgt zusammen mit dem Koordinierten Sanitätsdienst für die Erstellung, den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Anlagen des Sanitätsdienstes (geschützte Sanitätsstellen, Sanitätsposten und geschützte Spitäler).
Die Aufgaben, die vom Bundesrecht den Trägerschaften der Anlagen des Sanitätsdienstes übertragen sind, bleiben vorbehalten.
Die Fachstelle Schutzbauten sorgt für die Erstellung, den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der übrigen kantonalen Schutzanlagen und unterstützt die für die Anlagen des Sanitätsdienstes zuständigen Stellen bei deren Aufgaben, insbesondere bei der Koordination von Projekten.
Art. 25 Kontrolle
Die Fachstelle Schutzbauten kontrolliert im Rahmen der periodischen Anlagekontrolle die Betriebsbereitschaft sämtlicher bestehender Schutzanlagen im Kanton nach den Vorgaben des Bundes.
Art. 26 Zivilschutzfremde Nutzung
Begehren um zivilschutzfremde Nutzung der Schutzanlagen des Kantons und der Gemeinden sind an die jeweiligen Eigentümer zu richten.
Die Fachstelle Schutzbauten bzw. die zuständige Verwaltungsbehörde der Gemeinde kann diese insbesondere dann bewilligen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, insbesondere Eigenbedarf des Zivilschutzes oder der übrigen Partnerorganisationen.
Die Einzelheiten werden mit dem Nutzer in einer Vereinbarung geregelt. Für die Nutzung können Kosten erhoben werden. Diese gehen an die Eigentümerschaft.
Für die zivilschutzfremde bzw. private Nutzung sind die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Bereich des Brandschutzes einzuhalten.
Art. 27 Finanzierung
Die Fachstelle Schutzbauten beantragt den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes und leitet diesen den Gemeinden für ihre Schutzanlagen weiter. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Finanzierung nach Artikel 12 des Gesetzes über den Zivilschutz.
Art. 28 Aufhebung
Werden von der Gemeinde Schutzanlagen aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen, sind allfällige an deren Bau geleistete Kantonsbeiträge zurückzuerstatten, es sei denn, die Aufhebung wurde vom Kanton beantragt.
5. Ersatzvornahme
Art. 29
Die Hauptabteilung entscheidet über die Durchführung von Ersatzvornahmen bei Schutzräumen und Schutzanlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung.
Ausnahmsweise ordnet es die Leistung eines Ersatzbeitrages an, insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme sich als unverhältnismässig erweist.
6. Kulturgüterschutz
Art. 30 Sicherung der Kulturgüter
Die Hauptabteilung Kultur ist die für die Sicherung der Kulturgüter zuständige Stelle gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen.
Sie erfüllt sämtliche Aufgaben, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist, insbesondere die
Bezeichnung der Kulturgüter, die im Fall eines bewaffneten Konflikts, einer Katastrophe oder einer Notlage geschützt werden müssen und Erstellung eines kantonalen Kulturgüterschutzinventars;
Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherheitskopien über die Kulturgüter;
Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer und Gebäudeeinsturz.
Art. 31 Kulturgüterschutzformation
Der Hauptabteilung Kultur stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Schutzdienstpflichtigen der Kulturgüterschutzformation in Absprache mit der Hauptabteilung Militär und Zivilschutz zur Verfügung.
Sie wirkt bei der Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen der Kulturgüterschutzgruppe mit, erstellt für diese Ausbildungsunterlagen und beantragt bei der Hauptabteilung Militär und Zivilschutz die erforderliche Ausrüstung.
Art. 32 Kulturgüterschutzinventar
Der Regierungsrat genehmigt das von der Hauptabteilung Kultur erstellte kantonale Kulturgüterschutzinventar auf Antrag des Departements Bildung und Kultur, bevor dieses in das nationale Kulturgüterschutzinventar beim Bund eingebracht wird.
Art. 33 Kulturgüterschutzräume
Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Bundes die Bedarfsplanung für die Kulturgüterschutzräume im Kanton fest.
Die Fachstelle Schutzbauten sorgt nach den Vorgaben des Bundes und unter Einbezug der Hauptabteilung Kultur für die Erstellung, den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der kantonalen Kulturgüterschutzräume.
Sie kann die Eigentümer- oder Besitzerschaft unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
7. Formation Sicherheit
Art. 34
Zur Unterstützung der Kantonspolizei kann die Sicherheitsformation für folgende Aufgaben eingesetzt werden:
Zutrittskontrollen und Objektschutz;
Überwachungen;
Absperrungen und Umleitungen;
Verkehrsregelungen;
Vermisstensuche;
Führungsunterstützung.
Die Kantonspolizei ergänzt polizeispezifisch die Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen der Sicherheitsformation und unterstützt den Zivilschutz hinsichtlich ihrer Ausbildung.
…
Schutzdienstpflichtige der Sicherheitsformation verrichten ihren Dienst ohne Schusswaffe.
Schutzdienstpflichtige der Sicherheitsformation haben sich einer Sicherheitsprüfung durch die Kantonspolizei zu unterziehen.
8. Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen
Art. 35
Für Verwaltungshandlungen, die ihren Grund in einem nicht ordnungsgemässen Verhalten des Adressaten haben, werden folgende Gebühren erhoben:
Verwarnungen gemäss Artikel 88 ff. des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes5 70 Fr.
Mahnung wegen verspäteter Abgabe von Material 70 Fr.
Kontrollen und Nachkontrollen bei Schutzräumen 200 Fr.
Ersatz Dienstbüchlein 100 Fr.
Im Falle vorsätzlicher und grobfahrlässiger Beschädigung von Material oder dessen Verlust sind die Materialkosten ebenfalls zu ersetzen. Sie werden zu den Gestehungskosten berücksichtigt.
9. Entschädigungen
Art. 36 Pauschalen an Milizkader
An die Milizkader des Zivilschutzes werden jährlich folgende Pauschalen ausgerichtet:
Kommandant einer Einsatzkompanie 2400 Fr.
Kommandant Stellvertreter einer Einsatzkompanie 2200 Fr.
Zugführer 600 Fr.
Chef Lage 500 Fr.
Chef Telematik 500 Fr.
Feldweibel 500 Fr.
Fourier 500 Fr.
Chef Infrastrukturwart 600 Fr.
Chef Logistik 600 Fr.
Chef Kulturgüterschutz 600 Fr.
Chef Care 600 Fr.
Chef Drohnen 600 Fr.
Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbsersatzordnung gedeckt sind.
Wird die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, erfolgt eine reduzierte Entschädigung.
Bei ungenügenden Leistungen kann der Zivilschutzkommandant die Pauschalentschädigung ganz oder teilweise kürzen.
Art. 37 Spesen
Die Hauptabteilung regelt die Tarife für die Spesen der Schutzdienstpflichtigen, insbesondere hinsichtlich Verpflegung und Transport, in einem Reglement.
SBE 2014 09