VI C/1/7
Verordnung über den Steuerbezug
Vom 22.11.2000 (Stand 01.01.2019)
Der Landrat,
gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000,1
verordnet:
Art. 1 Fälligkeitstermine periodische Steuern
Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrages erfolgt in drei Raten per 1. Juni, 1. September und 1. Dezember mit jeweils 30 Tagen Zahlungsfrist.
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Art. 2 Fälligkeitstermine nicht periodische Steuern
Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer (Art. 108 Abs. 3 StG) sowie über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Art. 123 StG) werden nicht periodische Steuern im Sinne der Artikel 35, 36, 40 und 75 StG mit der Zustellung der definitiven Rechnung fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.
Art. 3 Verzugszinsen; Vergütungszinsen
Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen im Sinne von Artikel 187 Absatz 2 StG erhoben.
…
Auf Nachsteuern wird ab Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode ein Verzugszins erhoben.
Art. 4 Skonti für Vorauszahlungen
Soweit die Bezahlung des gesamten, in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrages für die Kantons- und Gemeindesteuern bis zum 30. Juni erfolgt, kann in Anwendung von Artikel 187 Absatz 2 StG ein Skonto gewährt werden.
Steuervorauszahlungen werden nicht verzinst.
Art. 5 Festsetzung der Zinsen und Skonti
Der Regierungsrat setzt die Höhe der Zinsen und Skonti fest.
Art. 6 Schlussabrechnung
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Mit der Schlussabrechnung werden Ausgleichszinsen im Sinne von Artikel 190 Absatz 3 StG berechnet:
zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf zuviel bezahlten Steuerbeträgen, die sie aufgrund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussabrechnung bezahlt haben, oder
zu Lasten der Steuerpflichtigen auf zu wenig bezahlten Steuerbeträgen, die sie aufgrund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussabrechnung bezahlt haben.
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Art. 7 Verfalltag
Als Verfalltag im Sinne von Artikel 190 Absatz 3 StG gilt für die periodischen Steuern der 30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet. Bei den nichtperiodischen Steuern gilt als Verfalltag der 60. Tag nach Eintritt der Fälligkeit.
Bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres gilt der 30. September gemäss Absatz 1 als Verfalltag, sofern bis zum 30. Juni eine provisorische Rechnung zugestellt wird. In den übrigen Fällen verschiebt sich der Verfalltag auf den 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
Art. 7a Verrechnung
Rückzahlbare Steuerbeträge können mit sämtlichen Forderungen verrechnet werden, für deren Bezug die kantonale Steuerverwaltung zuständig ist.
Die Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.
Eine Rückzahlung von Guthaben erfolgt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, insbesondere im Todesfall, bei Wegzug aus dem Kanton, aussergewöhnlich hohen Verrechnungssteuerguthaben oder Heirat.
Art. 8 Ablieferung der Gemeindesteuern
Die Ablieferung der vereinnahmten Steuern an die politischen Gemeinden und Kirchgemeinden erfolgt per Ende Januar, April, Juli und Oktober.
Art. 9 Ablieferung der Grundstückgewinnsteuer und Quellensteuer
Der Anteil an der Grundstückgewinnsteuer und Quellensteuer wird den Gemeinden bis spätestens Ende Januar des dem Zahlungseingang folgenden Jahres überwiesen.
Art. 10 Quellensteuern
Der Arbeitgeber hat mit der kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellensteuer unterworfenen Personen periodisch abzurechnen, das heisst
quartalsweise bei weniger als zehn Quellensteuerpflichtigen;
monatlich bei mehr als zehn Quellensteuerpflichtigen.
Für die übrigen Quellensteuerpflichtigen umfasst die Abrechnungsperiode
sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, welche nach Artikel 95 StG ausgerichtet werden;
in den übrigen Fällen den Kalendermonat.
Die Abrechnungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Veranlagungsbehörde vom Schuldner der steuerbaren Leistung der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen, spätestens jedoch innert 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode.
Die Bestimmungen über den Verzugszins finden sinngemäss Anwendung.
Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der Quellensteuern.
Art. 11 Schlussabrechnung mit den Gemeinden
Die Schlussabrechnung mit den Gemeinden über Steuern, Zinsen und Skonti sowie über deren Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden über das abgelaufene Steuerjahr erfolgt bis spätestens Ende Februar des folgenden Jahres.
Art. 12 …
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht und Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für den Bezug der Steuern ab der Steuerperiode 2001.
Der Steuerbezug für die Veranlagungsperioden bis und mit 1999/2000 erfolgt nach der Verordnung vom 17. Dezember 1986 über den Steuerbezug durch die Gemeinden.
Die Verordnung vom 17. Dezember 1986 über den Steuerbezug wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
SBE XI/8 493