VI E/331/4
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee
Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2011)
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,
gestützt auf die Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee1,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Walensee.
Die Kantone signalisieren die Grenzen des Sees bei den Flussmündungen.
Art. 2 Fischereiausübung
Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.
Art. 3 Fischeinsatz
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
Art. 4 Statistik
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
2. Schutzbestimmungen
Art. 5 Schonzeiten
Es gelten folgende Schonzeiten:
Forellen: 1. Oktober bis 25. Dezember;
Seesaibling: 1. Oktober bis 25. Dezember;
Äsche: 1. Februar bis 31. Mai;
Blalig (Grossfelchen): 20. November bis 31. Dezember;
Albeli (Kleinfelchen): 20. November bis 31. Dezember;
Hecht: 1. April bis 31. Mai.
Art. 6 Schonmasse
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
Forellen: 40 cm;
Äsche: 32 cm;
Blalig (Grossfelchen): 28 cm;
Hecht: 45 cm.
Das Schonmass für Seesaibling und Albeli (Kleinfelchen) wird aufgehoben.
Art. 7 Fischereizeiten
Die Angelfischerei vom Ufer sowie das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist erlaubt:
während der Sommerzeit von 4.00 bis 23.00 Uhr;
während der Winterzeit von 5.00 bis 22.00 Uhr.
Der Trüschenfang (Grundfischerei) vom Ufer ist ohne zeitliche Einschränkung gestattet.
Die Bootsangelfischerei ist von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang zugelassen.
Art. 8 Köderfische
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Walensee stammen.
Art. 9 Köderfischfang
Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Monats- und Jahrespatenten erlaubt.
Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
Art. 10 Schon- und Sperrgebiete
Die Schon- und Sperrgebiete richten sich nach dem Anhang.
Art. 11 Sonderfänge
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.
3. Angelfischerei
Art. 12 Freiangelfischerei
Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische.
Art. 13 Patente
Die Kantone Glarus und St. Gallen erteilen die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei als Ufer- oder Bootspatent für den ganzen Walensee und bestimmen die Voraussetzungen dafür.
Personen vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exklusiv Gästepatente) zum halben Preis. Massgebend ist das Kalenderjahr in dem das Altersjahr erreicht wird.
Personen mit Wohnsitz in einem der Konkordatskantone (SG, GL, SZ, ZH) bezahlen die einfache, alle andern Personen die doppelte Taxe.
Art. 14 Fanggeräte und Hilfsmittel
Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene);
höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder;
die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken;
Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;
Fischortungsgeräte;
Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss Artikel 9.
Art. 15 Widerhaken
Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.
Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügt, darf Widerhaken für die Hegene und in der Schleppangelfischerei am Einerhaken verwenden.
Art. 16 Beschränkung der Fanggeräte
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischereiberechtigten):
für die Uferfischerei: zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Freiangel);
vom stehenden Boot aus: drei Ruten oder Schnüre;
bei der Schleppangelfischerei: höchstens acht Anbissstellen. Der Abstand von seitlichen Auslegern (Seehunde u. ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen.
Art. 17 Beschränkung der Schleppfischerei
Die Schleppangelfischerei ist vom 1. Oktober bis 25. Dezember verboten.
Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehunde und andere in der Wirkung vergleichbare Geräte sind nur ausserhalb der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen. Zusätzlich ist mit diesen Fanggeräten im ganzen See ein Abstand von 50 Metern zum Ufer einzuhalten.
Art. 18 Rücksichtnahme
Das Berufsfischergerät hat Platzvorrecht vor dem Angelfischergerät.
Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischernetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten.
Art. 19 Fangzahlbeschränkung
Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
Forellen: 4 Stück;
Blalig (Grossfelchen): 5 Stück
Hecht: 5 Stück.
Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.
Art. 20 Behandlung geschonter Fische
Geschonte und überzählige Fische sind sofort, sorgfältig und mit nassen Händen in das Gewässer zurückzusetzen.
Art. 21 Ausweispflicht
Die Fischereiberechtigung sowie ein amtlicher Ausweis sind beim Fischen mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
4. Berufsfischerei
Art. 22 Zahl der Bewilligungen
Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen.
Die Kantone Glarus und St. Gallen einigen sich über die von ihnen ausgegebenen Berufsfischereiberechtigungen.
Sie setzen die Anforderungen an die Berufsfischer fest und informieren das Sekretariat der Fischereikommission über die abgegebenen Berechtigungen.
Art. 23 Gehilfen
Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen.
Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.
Art. 24 Stellvertretung
Die Kantone können in begründeten Fällen, insbesondere bei längerer Arbeitsunfähigkeit, die Stellvertretung des Berufsfischers bewilligen.
Bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann der zuständige Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
Art. 25 Zugelassene Fanggeräte
Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:
Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang (Treibnetze mit kantonaler Spezialbewilligung);
Schwebnetze, beidseitig verankert oder frei treibend, höchstens 10 m hoch und 90 m lang;
Albeli-Ankersatz, beidseitig verankert, höchstens 7 m hoch und 90 m lang;
Zuggarn, unter von den Kantonen festgelegten Bedingungen;
Reusen.
Andere Geräte (ausser Feumer, Fischortungsgeräten, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone verwendet werden.
Anzahl und Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.
Art. 26 Netz- und Reusenmarkierungen
Die Gerätschaften sind deutlich, Netze an jedem Netzende zu markieren. Bei Grundnetzen müssen die Netzenden, die tiefer als 50 m liegen, nicht markiert werden.
Markierungsbojen und Schwimmer müssen die Mindestdimensionen von 12 cm x 16 cm x 5 cm aufweisen. Sie sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.
Bei Schwebnetzen beträgt das Volumen der Markierboje mindestens 5 Liter. Die Markierbojen sind so zu bezeichnen, dass die eine Hälfte rot, die andere Hälfte weiss ist.
Art. 27 Netzleerung
Die Netze sind mindestens alle zwei Tage zu leeren. In Tiefen von weniger als 50 m gesetzte Netze sind während der Sommerzeit jeden Tag zu leeren.
Geräte, die wegen ungünstiger Witterung nicht während der erlaubten Fangzeiten gehoben werden können, sind so bald als möglich einzuholen. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 28 Behandlung geschonter Fische
Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.
Art. 29 Beizug der Berufsfischer
Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkraftsetzung
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Januar 2011 in Kraft.
Art. 31 Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Ausübung der Fischerei im Walensee aufgehoben.
Art. 32 Veröffentlichung
Diese Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone St. Gallen und Glarus zu veröffentlichen.
Anhänge
SBE XI/8 502