VII D/4/1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
Vom 04.05.1980 (Stand 01.09.2014)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1980)
Art. 1 Rechtsgrundlagen
Für die Schifffahrt auf den Gewässern des Kantons Glarus gelten namentlich folgende Erlasse:
das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Bundesgesetz) und die zugehörigen eidgenössischen Verordnungen;
die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee1 und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften der Interkantonalen Schifffahrtskommission;
die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und die zugehörigen Vorschriften der Linthkommission betreffend die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitengewässern2;
Erlasse und Beschlüsse des Regierungsrates über die Schifffahrt auf glarnerischen Gewässern.
Art. 2 Interkantonale Gewässer
Der Regierungsrat ist zuständig zum Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die Regelung der Schifffahrt auf interkantonalen Gewässern.
Für die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitengewässern bleibt die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk vorbehalten.
Art. 3 Klöntalersee
Die Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee sind sinngemäss für die Schifffahrt auf dem Klöntalersee anwendbar, soweit vom Regierungsrat keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.
Das Stationieren von Wasserfahrzeugen aller Art ist nur an den durch die Aufsichtsorgane der NOK hierfür bewilligten Liegeplätzen erlaubt.
Art. 4 Beschränkungen der Schifffahrt
Die motorisierte Schifffahrt ist auf dem Walensee und dem Klöntalersee gestattet; im Übrigen ist sie unter Vorbehalt von Absatz 2 untersagt.
Für die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitengewässern sind die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und die zugehörigen Vorschriften der Linthkommission massgebend.
Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechtes und der interkantonalen Vereinbarungen, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter, insbesondere der Umweltschutz, es erfordern, die Schifffahrt auf den glarnerischen Gewässern verbieten, einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.
Art. 5 Erlass weiterer Vorschriften; Zuständigkeiten
Der Regierungsrat erlässt alle für den Vollzug des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsrechts erforderlichen oder ergänzenden Vorschriften. Er bestimmt die zuständigen Verwaltungsbehörden.
Art. 5a–6 …
Art. 7 Sturmwarn- und Seerettungsdienst
Der Sturmwarndienst am Walensee ist Sache der Uferkantone.
Die Ufergemeinden organisieren den Seerettungsdienst. Sie können diese Aufgabe auch gemeinsam lösen oder Dritten übertragen.
Der Regierungsrat legt die Beiträge fest, welche aus den Erträgnissen der Wasserfahrzeugsteuer an den Seerettungsdienst geleistet werden.
Art. 8 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach einem vom Regierungsrat zu erlassenden Tarif.
Art. 9 Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen werden mit Busse bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes oder interkantonales Recht zur Anwendung gelangen.
Art. 10 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3.
Gegen Verfügungen über die Beschränkung oder das Verbot der freien Schiffbarkeit von Gewässern kann innert 30 Tagen Einsprache bei der verfügenden Behörde erhoben werden.
Verfügungen betreffend des Entzugs und der Wiedererteilung von Ausweisen sowie Verwarnungen unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; es kann auch die Angemessenheit dieser Verfügungen überprüfen.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft.
Alle ihm widersprechenden Vorschriften werden damit aufgehoben.
SBE I/11 365