VIII D/22/1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Vom 03.05.2009 (Stand 01.09.2014)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 3. Mai 2009)
Art. 1 Kantonales Versicherungsgericht
Kantonales Versicherungsgericht im Sinne von Artikel 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht.
Art. 2 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht gemäss Artikel 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) besteht aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der Parteien als Schiedsrichter, die im Kanton nicht stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das Vermittlungsverfahren gemäss Artikel 57 Absatz 3 UVG durch.
Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglieder des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Sekretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Lohnverordnung.
Art. 3 Verfahren
Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege1.
Art. 4 Vollstreckung von Massnahmen zur Unfallverhütung; vorsorgliche Massnahmen
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche für die Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Verfügungen und für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuständig ist.
Art. 5 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen kann binnen 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Gegen die Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht als kantonalem Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig. Vorbehalten bleiben die Revision und die Erläuterung.
Art. 6 Strafbestimmung
Für die strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung der nach Bundesgesetz mit Strafe bedachten Handlungen sind die ordentlichen Untersuchungs- und Strafbehörden zuständig.
Art. 7 Inkrafttreten
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 5. Mai 1996 wird aufgehoben.
Dieses Einführungsgesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
SBE XI/3 182