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Sozialversicherung - AHV

VG.2015.00002 · Verwaltungsgericht Glarus

Du 16 avr. 2015

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-gl/verwaltungsgericht/vg-2015-00002/de/sozialversicherung-ahv

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Glaris
  3. Tribunal administratif Glaris
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

VG.2015.00002

Sozialversicherung - AHV

Rubrum

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 16. April 2015

II. Kammer

in Sachen

A.______AG

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Verom

Beschwerdegegnerin

betreffend

Sozialversicherungsbeiträge (Nachzahlung)

Erwägungen

I.

1.

1.1

Die A.______AG war bei der Ausgleichskasse Verom (nachfolgend: Verom) angeschlossen. Am 23. Oktober 2014 liess die Verom für die Beitragsperiode 2010 - 2013 durch die B.______AG eine Arbeitgeberkontrolle durchführen. Gestützt auf deren Ergebnisse verpflichtete die Verom die A.______AG am 5. November 2014 zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 6'611.05 (AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge Fr. 4'279.30 + ALV-Lohnbeiträge 1 Fr. 895.- + Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Glarus Fr. 584.95 + Verwaltungskosten Fr. 85.60), was einer zusätzlichen Lohnsumme für das Jahr 2010 von Fr. 12'107.-, für das Jahr 2011 von Fr. 13'850.-, für das Jahr 2012 von Fr. 10'535.- und für das Jahr 2013 von Fr. 5'290.- entsprach.

1.2

Am 24. November 2014 erhob die A.______AG dagegen Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Verom. Am 25. November 2014 wies die Verom die Einsprache ab.

2.

2.1

Am 5. Januar 2015 gelangte die A.______AG mit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Verom vom 25. November 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 25. November 2014 bzw. die vorausgegangene Veranlagungsverfügung der Verom vom 5. November 2014 aufzuheben. Am 16. Januar 2015 schloss die Verom auf Abweisung der Beschwerde.

2.2

Das Verwaltungsgericht holte in der Folge bei der Pensionskasse C.______ die Kassenreglemente und die durch die A.______AG mit der Pensionskasse geschlossenen Verträge ein.

II.

1.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich das Gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Nachdem vorliegend kein Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse angefochten ist, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), wonach in diesem Fall das Gericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig ist, nicht zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin Sitz im Kanton Glarus hat, ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Massgebend für die Berechnung der AHV-, IV- (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]), EO- (Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG]) und ALV-Beiträge (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG]) sowie für Beiträge an die Familienausgleichskasse (Art. 14 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 4. Mai 2008 [EG FamZG]) ist das AHV-pflichtige Einkommen.

2.2

Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzahlungen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen. Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.

Von dieser Verordnungskompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 8 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) gehören unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 56 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit 1978 der Pensionskasse C.______ angeschlossen. Seit dem Anschluss an diese Vorsorgeeinrichtung habe sie jeweils die gesamten Versicherungsbeiträge ihrer Mitarbeitenden finanziert, wie dies im Anschlussvertrag von 1978 ausdrücklich festgehalten sei. Diese mit der Pensionskasse vereinbarte Regelung, wonach die Arbeitgeberin auch für die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen müsse, sei über alle Jahre hinweg ohne Ausnahme befolgt worden. Die Ausgleichskasse habe diese vertraglich begründete Praxis anlässlich der regelmässig durchgeführten Revisionen zu keinem Zeitpunkt je beanstandet. Es sei daher nicht angängig und widerspreche angesichts der im Verlauf der Jahre zahlreich und stets ohne jegliche Beanstandung durchgeführten Revisionen dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 plötzlich rückwirkend ab 2010 die von der Beschwerdeführerin bezahlten Arbeitnehmerbeiträge für die berufliche Vorsorge als Lohnbestandteil qualifiziere und darauf im Nachhinein AHV-, IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge einfordere. Dies sei umso befremdlicher und ärgerlicher, als namentlich das Arbeitsverhältnis mit D.______ bereits vor knapp zwei Jahren aufgelöst worden sei und sie von ihrem ehemaligen Angestellten keine Beteiligung mehr an den geforderten Nachzahlungen verlangen könne.

3.2

Die Beschwerdegegnerin lässt es im Wesentlichen bei der Aussage bewenden, dass durch Arbeitgeber geleistete Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge zum massgebenden AHV-pflichtigen Lohn gehörten.

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010-2013 für ihre Angestellten E.______ und D.______ die Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge bezahlte. Sodann wird nicht geltend gemacht, die Höhe der Beiträge von Fr. 12'107.- im Jahr 2010, Fr. 13'850.- im Jahr 2011, Fr. 10'535.- im Jahr 2012 und Fr. 5'290.- im Jahr 2013 treffe nicht zu. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Beiträge dem massgebenden Lohn aufrechnen und gestützt darauf Sozialversicherungsbeiträge nachfordern durfte.

4.2

4.2.1

Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungsgrund von Art. 8 lit. a AHVV berufen kann. Als reglementarische Beiträge im Sinne dieser Bestimmung gelten nur diejenigen Beiträge, welche aufgrund des Reglements oder der Statuten der Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Dazu genügt es nicht, wenn das Reglement Leistungen des Arbeitgebers zulässt, sondern es muss sie vorschreiben (BGer-Urteil H 152/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1; AHI 2004 S. 253 ff. E. 4.2). Übernehmen die Arbeitgebenden die laufenden bzw. die Einkaufs-Beiträge an die Personalvorsorge, welche die Arbeitnehmenden selber zu tragen hätten, so gehören diese zum massgebenden Lohn, es sei denn, die Arbeitgebenden sind gemäss Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung zur Übernahme verpflichtet (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML, in der bis am 31. Dezember 2014 geltenden Version], Rz. 2165 und 2171).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 1978 der Pensionskasse C.______ angeschlossen. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 war das Kassenreglement der Pensionskasse C.______, gültig ab 1. Januar 2009, anwendbar. Dieses wurde am 1. Januar 2012 durch ein neues Reglement abgelöst. Der vorliegend relevante Art. 15 lautet in beiden Versionen des Kassenreglements gleich. Gemäss Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements hat die Mitgliedfirma an die gesamten Beiträge mindestens die Hälfte zu leisten. Der Arbeitnehmerbeitrag wird den versicherten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen, wobei die Mitgliedfirma die gesamten Beiträge schuldet.

Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin reglementarisch verpflichtet war, die Hälfte der Beiträge an die berufliche Vorsorge zu leisten. Die darüber hinaus entrichteten Beiträge der Arbeitnehmer leistete sie freiwillig. Diese freiwilligen Leistungen bildeten nach dem Dargelegten einen Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns, weshalb darauf grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge zu leisten waren. Dies erscheint schon allein deshalb sachgerecht, weil ansonsten durch Vereinbarung eines tieferen Lohns mit gleichzeitiger Übernahme der durch den Arbeitnehmer geschuldeten Beiträge an die berufliche Vorsorge die Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf jedes durch Arbeitsleistung erzielte Entgelt umgangen werden könnte.

Folglich erweist sich die Aufrechnung der von der Beschwerdeführerin übernommenen Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge als rechtmässig.

4.3

4.3.1

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin war demnach grundsätzlich dazu gehalten, die aufgrund der Aufrechnung ausstehenden Beiträge nachzufordern.

4.3.2

Zu prüfen bleibt jedoch, ob das Vertrauensschutzprinzip gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) der Nachforderung entgegensteht. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627).

Vorliegend scheitert die Berufung auf das Vertrauensschutzprinzip indessen bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ihr die Beschwerdegegnerin oder eine zuständige Behörde die Auskunft erteilt hätte, die von ihr übernommenen Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge gehörten nicht zum massgebenden AHV-pflichtigen Lohn. Allein der Umstand, dass in den vergangenen Revisionen nicht gemerkt wurde, dass der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ein zu tiefer Lohn zu Grunde lag, begründet noch kein Vertrauen im Sinne von Art. 9 BV.

4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch die Beschwerdeführerin übernommenen Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören. Die Beschwerdegegnerin war dazu befugt und verpflichtet, die durch die Beschwerdeführerin übernommenen Beiträge dem massgebenden Lohn aufzurechnen und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern. Schliesslich steht das Vertrauensschutzprinzip der Nachforderung nicht entgegen.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos, weshalb die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.

Dispositiv

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Règlement sur l’assurance-vieillesse et survivants, Art. 8 et Art. 39 — lu dans la version du 1 janvier 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2016, 1 septembre 2016, 1 janvier 2017, 5 septembre 2017, 1 juin 2018, 1 janvier 2019, 1 mai 2019, 1 janvier 2020, 21 mars 2020, 16 juin 2020, 21 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité, Art. 3 — lu dans la version du 1 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 juillet 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 26 septembre 2020, 1 janvier 2021, 20 mars 2021, 1 juillet 2021, 18 décembre 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2025, 27 septembre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct, Art. 56 — lu dans la version du 1 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 mars 2024, 16 mai 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants, Art. 5 et Art. 84 — lu dans la version du 1 janvier 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 juin 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur les allocations pour perte de gain, Art. 27 — lu dans la version du 1 février 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 28 janvier 2025 et 1 juin 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 9 — lu dans la version du 18 mai 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur l’assurance-invalidité, Art. 3 — lu dans la version du 1 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 58 et Art. 61 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.