170.050
Gesetz über die Staatshaftung
170.050
Gesetz über die Staatshaftung (SHG)
Vom 5. Dezember 2006
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),
gestützt auf Art. 26 und 31 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 22. August 2006 3),
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Diesem Gesetz unterstehen: Geltungsbereich
der Kanton, die Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbstständige Anstalten (Gemeinwesen);
die Organe dieser Gemeinwesen;
die im Dienste dieser Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten.
Vorbehalten sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts für gewerbliche Tätigkeiten sowie die besonderen Haftungsbestimmungen anderer Gesetze.
Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts des Obligationenrechts über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff.) 4) anwendbar.
Art. 2
Als Organe (Art. 1 Abs. 1 Lit. b) gelten die Behörden dieser Gemeinwe- Begriffe sen sowie die Gerichte.
Als im Dienste dieser Gemeinwesen stehende Personen (Art. 1 Abs. 1 Lit. c) gelten
a) alle mit diesen in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen;
1) GRP 2006/2007, 665 2) BR 110.100 3) Seite 1347 1.07.2007 1 170.050 Gesetz über die Staatshaftung (SHG)
b) Personen, denen von diesen die Erfüllung von Aufgaben übertragen worden ist.
II. Haftung des Gemeinwesens
Art. 3
Widerrechtliche Die Gemeinwesen haften für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und Schädigung in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird.
Art. 4
Rechtmässige 1 Die Gemeinwesen haften für rechtmässig zugefügten Schaden, wenn ein- Schädigung zelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird und es nicht zumutbar ist, dass die oder der Geschädigte den Schaden selbst trägt.
Die Haftung der Gemeinwesen für rechtmässiges Handeln entfällt insbesondere, wenn
die Gemeinwesen gewerblich gehandelt haben;
die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat.
Wo spezialgesetzliche Regelungen bestehen, gehen diese vor.
Art. 5
Genugtuung Die Gemeinwesen haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, falls die Voraussetzungen hierfür (Art. 49 OR) 1) gegeben sind.
Art. 6
Zuständigkeit und 1 Ansprüche aus diesem Gesetz beurteilt das Verwaltungsgericht im Klage- Verfahren verfahren.
Die Parteien haben dem Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreits darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde.
Art. 7
Reduktion und 1 Sofern die oder der Geschädigte den Schaden durch die Anwendung von Ausschluss des Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen hätte verhindern, reduzieren oder gut- Anspruchs machen können und dies unterlassen hat, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Klage zu schützen ist.
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Wird eine Verfügung, ein Entscheid oder ein Urteil im Rechtsmittelverfahren oder im Aufsichtsverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der unteren Instanz.
Für Schaden aus falscher Auskunft haften die Gemeinwesen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für Schäden aus dem Rechtsetzungsverfahren besteht keine Staatshaftung.
Art. 8
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage Verjährung an, da die oder der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.
Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
Art. 9
Haben mehrere Gemeinwesen einer oder einem Dritten gemeinsam und Mehrere widerrechtlich Schaden zugefügt, haften sie solidarisch. Gemeinwesen III. Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen
Art. 10
Das direkte Klagerecht der oder des geschädigten Dritten gegen die fehl- Ausschluss des baren Organe und Personen ist ausgeschlossen. direkten Klagerechts
Art. 11
Die Organe und die im Dienste der Gemeinwesen stehenden Personen Schädigung des sind diesen für den Schaden haftbar, den sie bei der Ausübung dienstlicher Gemeinwesens Tätigkeiten durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht widerrechtlich verursachen.
Art. 12
Für gemeinsam verursachten Schaden haften die Organe der Gemeinwe- Gemeinsame sen und die in ihrem Dienst stehenden Personen gemeinsam. Schadensverursachung
Die Ansprüche werden nach Massgabe des Verschuldens geltend gemacht.
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Art. 13
Reduktion der Die Ersatzforderung kann reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet Ersatzforderung, werden, wenn die oder der Haftpflichtige durch den Ersatz des gesamten Verzicht Schadens in eine Notlage geraten würde.
Art. 14
Zuständigkeit und 1 Ansprüche aus diesem Gesetz gegen Organe der Gemeinwesen und in Verfahren ihrem Dienst stehende Personen beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
Die Adhäsionsklage im Sinne von Art. 129 ff. StPO 1) ist zulässig.
Art. 15
Verjährung Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres seitdem die Haftpflicht durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von fünf Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftpflicht an gerechnet.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung von Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verantwortlich- Erlassen keit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 2) aufgehoben.
Art. 17
Änderung Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden Gesetze wie bisherigen Rechts folgt geändert:
1. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
12. Juni 1994 (EGzZGB, BR 210.100)
Art. 163 Ziff. 1 Aufgehoben
2. Notariatsgesetz vom 18. Oktober 2004 (BR 210.300)
Art. 43 Abs. 1 bis 3 1
Für Schäden, die im Rahmen einer notariellen Tätigkeit widerrechtlich verursacht worden sind, haftet:
1) BR 350.000 2) aRB 57 und AGS 1994, 3001
1.07.2007 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) 170.050 1. der Kanton bei patentierten Notariatspersonen sowie bei Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern; 2. der Kreis bei Kreisnotarinnen und Kreisnotaren; 3. die Gemeinde bei Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreibern.
Im Übrigen richtet sich die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des kantonalen Staatshaftungsgesetzes.
Der Kanton und die Kreise versichern sich gegen Schadenersatzansprüche, die wegen der notariellen Tätigkeit von Notariatspersonen gegen sie erhoben werden. Deren persönliche Haftpflicht wird mitversichert.
3. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG, BR 370.100)
Art. 63 Abs. 1 Lit. c
c) Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz; Lit. c - f werden zu Lit. d - g 4. Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen vom 22. September 2002 (AGSG, BR 432.000)
Art. 17
Aufgehoben
Art. 18
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes hängi- Übergangsrecht gen Verfahren gilt das Verfahren nach bisherigem Recht.
Art. 19
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1). Referendum und Inkrafttreten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2).