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170.050

Gesetz über die Staatshaftung

Vom 05.12.2006 (Stand 01.01.2017)

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 26 und 31 der Kantonsverfassung,

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 22. August 2006,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen:

  1. der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbstständige Anstalten (Gemeinwesen);

  2. die Organe dieser Gemeinwesen;

  3. die im Dienste dieser Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten.

Vorbehalten sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts für gewerbliche Tätigkeiten sowie die besonderen Haftungsbestimmungen anderer Gesetze.

Für strafprozessuale Entschädigungsforderungen gegenüber dem Kanton finden die Bestimmungen über die Staatshaftung nur Anwendung, wenn die Forderung im Strafverfahren nicht beurteilt worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts des Obligationenrechts über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff.) anwendbar.

Art. 2 Begriffe

Als Organe (Art. 1 Abs. 1 lit. b) gelten die Behörden dieser Gemeinwesen sowie die Gerichte.

Als im Dienste dieser Gemeinwesen stehende Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. c) gelten:

  1. alle mit diesen in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen;

  2. Personen, denen von diesen die Erfüllung von Aufgaben übertragen worden ist.

2. Haftung des Gemeinwesens

Art. 3 Widerrechtliche Schädigung

Die Gemeinwesen haften für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird.

Art. 4 Rechtmässige Schädigung

Die Gemeinwesen haften für rechtmässig zugefügten Schaden, wenn einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird und es nicht zumutbar ist, dass die oder der Geschädigte den Schaden selbst trägt.

Die Haftung der Gemeinwesen für rechtmässiges Handeln entfällt insbesondere, wenn:

  1. die Gemeinwesen gewerblich gehandelt haben;

  2. die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat.

Wo spezialgesetzliche Regelungen bestehen, gehen diese vor.

Art. 5 Genugtuung

Die Gemeinwesen haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, falls die Voraussetzungen hierfür (Art. 49 OR) gegeben sind.

Art. 6 Zuständigkeit und Verfahren

Ansprüche aus diesem Gesetz beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.

Die Parteien haben dem Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreits darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde.

Art. 7 Reduktion und Ausschluss des Anspruchs

Sofern die oder der Geschädigte den Schaden durch die Anwendung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen hätte verhindern, reduzieren oder gutmachen können und dies unterlassen hat, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Klage zu schützen ist.

Wird eine Verfügung, ein Entscheid oder ein Urteil im Rechtsmittelverfahren oder im Aufsichtsverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der unteren Instanz.

Für Schaden aus falscher Auskunft haften die Gemeinwesen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Für Schäden aus dem Rechtsetzungsverfahren besteht keine Staatshaftung.

Art. 8 Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da die oder der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

Art. 9 Mehrere Gemeinwesen

Haben mehrere Gemeinwesen einer oder einem Dritten gemeinsam und widerrechtlich Schaden zugefügt, haften sie solidarisch.

3. Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen

Art. 10 Ausschluss des direkten Klagerechts

Das direkte Klagerecht der oder des geschädigten Dritten gegen die fehlbaren Organe und Personen ist ausgeschlossen.

Art. 11 Schädigung des Gemeinwesens

Die Organe und die im Dienste der Gemeinwesen stehenden Personen sind diesen für den Schaden haftbar, den sie bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht widerrechtlich verursachen.

Die Haftung gilt gleichermassen für strafprozessuale Entschädigungen der beschuldigten Person.

Art. 12 Gemeinsame Schadensverursachung

Für gemeinsam verursachten Schaden haften die Organe der Gemeinwesen und die in ihrem Dienst stehenden Personen gemeinsam.

Die Ansprüche werden nach Massgabe des Verschuldens geltend gemacht.

Art. 13 Reduktion der Ersatzforderung, Verzicht

Die Ersatzforderung kann reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden, wenn die oder der Haftpflichtige durch den Ersatz des gesamten Schadens in eine Notlage geraten würde.

Art. 14 Zuständigkeit und Verfahren

Ansprüche aus diesem Gesetz gegen Organe der Gemeinwesen und in ihrem Dienst stehende Personen beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.

Die adhäsionsweise Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gemäss Strafprozessordnung ist zulässig.

Art. 15 Verjährung

Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres seitdem die Haftpflicht durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von fünf Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftpflicht an gerechnet.

4. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 aufgehoben.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Art. 18 Übergangsrecht

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes hängigen Verfahren gilt das Verfahren nach bisherigem Recht.

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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