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173.000

Gerichtsorganisationsgesetz

Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2016)

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung2,

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 23. März 20103,

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation der richterlichen Behörden und der Schlichtungsbehörden.

Die Zuständigkeiten der Gerichte und Schlichtungsbehörden, die Verfahren, die Prozessfähigkeit und Rechtsvertretung sowie ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 2 Kompetenzkonflikte

Die Konfliktbehörde entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.

Sie besteht aus:

  1. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für die Justiz zuständigen Departements (Vorsitz) und

  2. den Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.

Sie wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den Kompetenzkonflikt besteht.

2. Gemeinsame Bestimmungen

2.1. Allgemeine Organisation

Art. 3 Sitz

Das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen haben ihren Sitz in Chur.

Die Bezirksgerichte, die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen haben ihren Sitz am Bezirkshauptort.

Art. 4 Ausschluss

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, und Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad dürfen nicht gleichzeitig als Richterin respektive Richter, als Mitglied oder als Aktuarin respektive Aktuar einem Gericht oder einer Schlichtungsbehörde angehören.

Für den Vorrang ist die durch die Wahl bestimmte Reihenfolge massgebend.

Der Ausschluss besteht nach Auflösung der Ehe, der Verlobung, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.

Art. 5 Konstituierung

Unter Vorbehalt der Befugnisse des Wahlorgans konstituieren sich die Gerichte selbst.

Sie teilen insbesondere die Richterinnen und Richter den einzelnen Kammern zu und bezeichnen deren Vorsitzende.

Art. 6 Amtseid und Handgelübde

Die Richterinnen und Richter, die Mitglieder der Schlichtungsbehörden sowie die Aktuarinnen und Aktuare legen vor ihrem Amtsantritt einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.

Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde:

  1. die Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor dem Grossen Rat;

  2. die Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten;

  3. die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten vor dem Kantonsgericht (Gesamtgericht);

  4. die Mitglieder des Bezirksgerichts vor der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten;

  5. die Mitglieder der Schlichtungsbehörden sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten;

  6. die Aktuarinnen und Aktuare vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten.

Amtseid und Handgelübde haben folgenden Wortlaut: "Sie als gewählte Präsidentin / gewählter Präsident (gewählte Richterin oder gewählter Richter, gewähltes Mitglied, Aktuarin oder Aktuar) des (Kantons-, Verwaltungs-, Bezirksgerichts oder der Schlichtungsbehörde) schwören zu Gott (geloben), alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." "Ich schwöre (gelobe) es."

Art. 7 Amtsenthebung

Die Aufsichtsbehörde kann eine Richterin, einen Richter oder ein Mitglied einer Schlichtungsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn sie oder er:

  1. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;

  2. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat;

  3. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde oder

  4. aus anderen schwerwiegenden Gründen als Mitglied eines Gerichts oder einer Schlichtungsbehörde nicht mehr zumutbar erscheint.

Der Grosse Rat entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern des Grossen Rats oder der Regierung.

Art. 8 Geschäftsführung

Die Präsidentin oder der Präsident führt das Gericht, überwacht die gesamte Geschäftstätigkeit und vertritt das Gericht nach aussen.

Die Kanzlei führt die Geschäftskontrollen und besorgt die allgemeinen Kanzleiarbeiten.

2.2. Verhandlung

Art. 9 Verfahrensleitung

Die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter leiten als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.

Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt.

Sie unterschreiben die Urteils- und Beschlussausfertigungen.

Art. 10 Beschlussfähigkeit

Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichte und die Schlichtungsbehörden vollzählig besetzt sein.

Nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richterinnen oder Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigstens zwei Richterinnen oder Richter Einsitz nehmen.

Art. 11 Stimmabgabe

Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter beziehungsweise jedes Mitglied der Schlichtungsbehörde zur Stimmabgabe verpflichtet.

Das Gericht und die Schlichtungsbehörde nehmen Abstimmungen offen vor.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

Art. 12 Amtssprachen

Die Bestimmung der Amtssprachen richtet sich nach dem kantonalen Sprachengesetz4.

Art. 13 Amtsgeheimnis

Richterinnen und Richter, Mitglieder der Schlichtungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.

Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht entscheiden über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition.

Art. 14 Aktuariat

Die Aktuarinnen und Aktuare führen das Protokoll über die Verhandlungen des Gerichts, redigieren die Urteile und unterschreiben die Urteilsausfertigungen.

Sie können im Auftrag der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Fälle und in einzelrichterlichen Verfahren mitwirken sowie beratende Stimme in den Verhandlungen des Gerichts haben.

Das Gericht kann ihnen insbesondere folgende weitere Aufgaben übertragen:

  1. Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen in Fällen von geringerer Bedeutung;

  2. rogatorische und rechtshilfeweise Einvernahmen;

  3. Siegelungen von Erbschaften und Inventaraufnahmen.

2.3. Öffentlichkeit

Art. 15 Gerichtsverhandlung

Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen sind der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Die Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme der Urteilsberatungen öffentlich.

Die Öffentlichkeit wird von der oder dem Vorsitzenden ganz oder teilweise von den Verhandlungen ausgeschlossen, wenn:

  1. abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen;

  2. dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder eines schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person.

Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt.

Art. 16 Gerichtsentscheide

Das Gericht macht seine Entscheide in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich.

Das Kantons- und das Verwaltungsgericht publizieren wichtige Urteile.

3. Gerichtsbehörden

3.1. Kantons- und Verwaltungsgericht

3.1.1. Allgemeine Organisation

Art. 17 Kammern

Das Gesamtgericht bestellt jeweils für eine Amtsdauer die Kammern und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

Aus wichtigen Gründen kann die Zusammensetzung einer Kammer vor Ablauf der Amtsdauer geändert werden. Die Änderung ist öffentlich bekannt zu geben.

Bei der Kammereinteilung ist auf eine möglichst gleichmässige Arbeitsbelastung zu achten.

Art. 18 Besetzung

Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.

Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.

Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.

Art. 19 Stellvertretung

Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in anderen Kammern verpflichtet.

Können das Kantons- oder das Verwaltungsgericht durch die eigenen Richterinnen und Richter wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden, werden die Mitglieder des jeweils anderen Gerichts beigezogen.

Auf Beschluss der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats können nötigenfalls zusätzlich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten als Ersatzrichterinnen und -richter beigezogen werden.

Art. 20 Gesamtgericht

Das Gesamtgericht tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

Ihm obliegen:

  1. der Erlass von Gerichtsverordnungen;

  2. die Regelung der Einzelheiten der Gerichtsorganisation und -verwaltung;

  3. die Bestellung der Kammern;

  4. die Ernennung der Kammervorsitzenden und die Regelung der Stellvertretung;

  5. die Anstellung und Entlassung des fest angestellten Personals;

  6. der Entscheid über Amtsenthebung und Amtseinstellung;

  7. weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.

Es nimmt Wahlen und Abstimmungen offen vor. Verlangt jedoch ein Mitglied des Gerichts die geheime Abstimmung oder Wahl, ist diesem Begehren zu entsprechen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu; bei Wahlen entscheidet das Los.

3.1.2. Richterinnen und Richter

Art. 21 Bestand und Stellenumfang

Das Kantonsgericht besteht aus sechs vollamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Verwaltungsgericht besteht aus fünf vollamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Gericht kann im Einverständnis mit den Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern während der Amtsdauer Veränderungen des Beschäftigungsgrades vornehmen.

Art. 22 Wahlverfahren

Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats schreibt frei werdende Stellen öffentlich aus.

Sie prüft die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre persönliche und fachliche Eignung, wobei sie das jeweilige Gericht oder andere Organe einbeziehen kann. Sie gibt zuhanden des Grossen Rats eine Empfehlung ab.

Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des jeweiligen Gerichts in getrennten Wahlgängen.

Bei der Wahl der kantonalen Richterinnen und Richter sind die drei Amtssprachen des Kantons gebührend zu berücksichtigen.

Art. 23 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Richterinnen und Richter verfügen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent.

Sie nehmen spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton.

Art. 24 Besoldung und berufliche Vorsorge

Die Besoldung und die berufliche Vorsorge richten sich nach der Spezialgesetzgebung5.

Art. 25 Nebenbeschäftigungen

Richterinnen und Richter dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben. Im Zweifelsfall entscheidet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats, ob eine Nebenbeschäftigung vorliegt.

Art. 26 Ausscheiden aus dem Amt

Richterinnen und Richter haben ihre Demission der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats mindestens sechs Monate im Voraus bekannt zu geben.

Sie scheiden spätestens am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.

Art. 27 Nichtwiederwahl

Will die für die Justiz zuständige Kommission eine Richterin oder einen Richter nicht zur Wiederwahl vorschlagen, hat sie dies der betroffenen Person rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und ihr sowie dem betroffenen Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Kommission übermittelt die Stellungnahmen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

3.1.3. Aktuariat

Art. 28 Bestand und Anstellungsvoraussetzungen

Das Gericht stellt die erforderliche Zahl Aktuarinnen und Aktuare nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons an. Es legt den Arbeitsumfang fest.

Als Aktuarin oder Aktuar kann angestellt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel ein Anwaltspatent verfügt.

Art. 29 Anstellung und berufliche Vorsorge

Die Anstellungsverhältnisse sowie die berufliche Vorsorge richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

Art. 30 Nebenbeschäftigungen

Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte.

Untersagt ist insbesondere:

  1. die Vertretung von Parteien in streitigen Verfahren vor dem jeweiligen Gericht;

  2. die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet in der Verwaltung, für welches das jeweilige Gericht zuständig ist;

  3. Aktuarinnen und Aktuaren des Verwaltungsgerichts die Tätigkeit in einer kantonalen oder kommunalen Behörde, deren Entscheide im Streitfall durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden.

Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeiten bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Gerichts.

Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind dem jeweiligen Gericht zu melden.

Art. 31 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc

Die Präsidentin oder der Präsident und die Kammervorsitzenden entscheiden über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.

Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamtliche Aktuarinnen und Aktuare.

3.1.4. Gerichtskanzlei

Art. 32 Bestand und Stellung

Die Kanzlei besteht aus einer Kanzleichefin oder einem Kanzleichef und dem erforderlichen weiteren Personal.

Die Anstellungsverhältnisse sowie die berufliche Vorsorge richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

3.2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Art. 33 Zusammensetzung und Stellung

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht aus einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

Kann die Einzelrichterin oder der Einzelrichter nicht durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.

Das Zwangsmassnahmengericht ist fachlich eigenständig. Administrativ und hinsichtlich Aktuariat ist es dem Bezirksgericht angegliedert.

Art. 34 Bezeichnung

Der Grosse Rat bezeichnet die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts auf Antrag des Kantonsgerichts aus dem Kreis der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte für die Dauer von vier Jahren.

Die Zusammensetzung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufwand für das Zwangsmassnahmengericht wird bei der Festlegung der personellen Ressourcen für das jeweilige Bezirksgericht berücksichtigt.

3.3. Bezirksgerichte

Art. 35 Bezirk

Der Bezirk ist im Bereiche seiner Rechtsprechungsbefugnisse und der ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben rechts- und handlungsfähig.

Art. 36 Bestand

Die Bezirksgerichte bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Vollamt, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Hauptamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Die Bezirksgerichte Albula, Inn und Moesa bestehen jeweils aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Vollamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Bezirksgericht Bernina besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Hauptamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Bezirksgericht Plessur besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Vollamt, einer Richterin oder einem Richter im Hauptamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Kantonsgericht legt für jedes Gericht den Beschäftigungsgrad fest:

  1. der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, soweit diese nicht vollamtlich tätig sind;

  2. der hauptamtlichen Richterinnen und Richter.

Sofern es der Aufwand für das kantonale Zwangsmassnahmengericht erfordert, kann das Kantonsgericht ein Hauptamt in ein Vollamt umwandeln.

Art. 37 Wahl

Die Stimmberechtigten wählen in getrennten Wahlgängen:

  1. die Präsidentin oder den Präsidenten;

  2. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten im Voll- oder Hauptamt;

  3. die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;

  4. die übrigen Richterinnen und Richter.

Die Bezirksgerichte wählen die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter.

Art. 38 Nebenbeschäftigungen

Für vollamtliche Mitglieder der Bezirksgerichte finden die Bestimmungen über Nebenbeschäftigungen für Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts Anwendung.

Hauptamtliche Mitglieder der Bezirksgerichte dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten sind der Aufsichtsbehörde zu melden.

Art. 39 Kammern und Besetzung

Jedes Bezirksgericht bestellt eine Zivil- und eine Strafkammer und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.

Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.

Art. 40 Stellvertretung

Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in der anderen Kammer verpflichtet. Das Gericht regelt die Stellvertretung.

Erweist sich die Besetzung eines Bezirksgerichts mit seinen eigenen Richterinnen und Richtern als unmöglich, kann das Kantonsgericht es durch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig erklären.

Art. 41 Präsidialaufgaben

Die Präsidentin oder der Präsident leitet alle Sitzungen, soweit nicht der Vorsitz in einer Kammer der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen ist.

Art. 42 Justizverwaltung

Jedes Bezirksgericht bestellt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Verwaltungskommission, die unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen für Wahlen, personalrechtliche Fragen und weitere Geschäfte der Justizverwaltung zuständig ist.

Personalrechtliche Entscheide können an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Art. 43 Aktuariat

Aktuarinnen und Aktuaren ist es untersagt, nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter am jeweiligen Gericht zu sein.

Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamtliche Aktuarinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.

Art. 44 Stellung und Besoldung

Die Besoldung der Präsidentinnen und Präsidenten, der voll- und hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Richterinnen und Richter richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht. Bezüglich Anstellungsverhältnis gelten dieselben Bestimmungen wie für Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.

Die Bezirksgerichte setzen die Entschädigungen der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten, der übrigen Richterinnen und Richter sowie der nebenamtlichen Aktuarinnen und Aktuare im Rahmen des kantonalen Rechts fest.

Die Besoldungs- und Anstellungsverhältnisse der voll- und hauptamtlichen Aktuarinnen und Aktuare sowie des Kanzleipersonals richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.

Das Kantonsgericht reiht die Stellen gestützt auf entsprechende Vorschläge des kantonalen Personalamtes und nach Anhörung der Bezirksgerichte in die Gehaltsklassen gemäss kantonalem Personalrecht ein. Es regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.

Die berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder sowie aller Mitarbeitenden richtet sich nach dem kantonalen Pensionskassenrecht.

4. Schlichtungsbehörden

4.1. Vermittleramt

Art. 45 Anzahl und Stellung

Als Schlichtungsbehörde besteht in jedem Bezirk ein Vermittleramt.

Das Vermittleramt ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist es dem Bezirksgericht angegliedert. Die Einzelheiten regeln Vermittleramt und Bezirksgericht in einer Vereinbarung.

Art. 46 Zusammensetzung und Wahl

Das Bezirksgericht wählt eine Vermittlerin oder einen Vermittler sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.

Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

Das Bezirksgericht schreibt frei werdende Stellen öffentlich aus.

Die Zusammensetzung des Vermittleramts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

Art. 47 Wählbarkeitsvoraussetzungen und Nebenbeschäftigungen

Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über die erforderliche persönliche Eignung.

In mehrsprachigen Bezirken ist auf eine angemessene Kenntnis oder Vertretung der Amtssprachen zu achten.

Vermittlerinnen und Vermittler dürfen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Unabhängigkeit der Schlichtungsbehörde beeinträchtigen könnte.

Art. 48 Stellvertretung

Kann die Vermittlerin oder der Vermittler nicht durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Bezirksgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 49 Stellung und Besoldung

Die Besoldungs- und Anstellungsverhältnisse sowie die berufliche Vorsorge richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

Das Kantonsgericht reiht die Stellen gestützt auf entsprechende Vorschläge des Personalamtes und nach Anhörung der Bezirksgerichte in die Gehaltsklassen gemäss kantonalem Personalrecht ein oder sieht eine Entschädigung nach Taggeld vor. Es regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 50 Aktuariat und Kanzlei

Das Bezirksgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Ausgestaltung des Aktuariats und der Kanzlei nach Anhörung des Vermittleramts.

Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Bezirksgerichts obliegen, ist das Vermittleramt für die Wahl zuständig.

Die Besoldungs- und Anstellungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen über die Bezirksgerichte.

4.2. Schlichtungsbehörde für Mietsachen

Art. 51 Anzahl und Stellung

Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht in jedem Bezirk eine Schlichtungsbehörde.

Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist sie dem Bezirksgericht angegliedert.

Art. 52 Zusammensetzung

Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen besteht aus:

  1. der Vermittlerin oder dem Vermittler (Vorsitz);

  2. je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterseite;

  3. je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

Art. 53 Wahl

Das Bezirksgericht wählt die Vertretung der Mieter- und der Vermieterseite sowie deren Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.

Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

Die Mieter- und Vermieterorganisationen unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung.

Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

Art. 54 Stellvertretung

Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Bezirksgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 55 Stellung und Besoldung

Stellung und Besoldung der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Mietsachen richten sich nach den Bestimmungen für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 56 Aktuariat und Kanzlei

Das Bezirksgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Ausgestaltung des Aktuariats und der Kanzlei.

Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Bezirksgerichts obliegen, ist die Schlichtungsbehörde für Mietsachen für die Wahl zuständig. Sie regelt die Organisation der Rechtsberatung gemäss Bundesrecht.

Die Besoldungs- und Anstellungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen über die Bezirksgerichte.

4.3. Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen

Art. 57 Anzahl und Stellung

Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Schlichtungsbehörde.

Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist sie dem Bezirksgericht Plessur angegliedert.

Art. 58 Zusammensetzung

Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen besteht aus:

  1. einer oder einem Vorsitzenden;

  2. je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;

  3. je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

Die bundesrechtlichen Paritätsvorschriften sind zu beachten.

Art. 59 Wahl

Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen für die Dauer von vier Jahren auf Antrag der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung.

Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

Art. 60 Stellvertretung

Kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 61 Stellung und Besoldung

Stellung und Besoldung der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen richten sich nach den Bestimmungen für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte.

Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung6.

5. Aufsicht und Oberaufsicht

5.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 62 Grundsatz

Die Aufsicht und Oberaufsicht über die Gerichte und Schlichtungsbehörden bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.

In Fragen der Rechtsprechung dürfen den Gerichten und Schlichtungsbehörden weder von übergeordneten Gerichtsinstanzen noch von Verwaltungsbehörden Vorschriften gemacht oder Weisungen erteilt werden. Davon ausgenommen sind Rückweisungsentscheide in einem Rechtsmittelverfahren.

Art. 63 Befugnisse

Gegen ordnungswidrige Zustände schreitet die zuständige Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein.

Sie kann insbesondere:

  1. die fehlbaren Behörden, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten;

  2. bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde oder eine andere Gerichtsbehörde beziehungsweise eine andere Schlichtungsbehörde mit der Erfüllung ihrer Pflicht beauftragen;

  3. bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verantwortlichen Organen Disziplinarmassnahmen anordnen.

Art. 64 Disziplinarmassnahmen

Nach Durchführung der Untersuchung und Anhörung der betroffenen Person kann die zuständige Aufsichtsbehörde je nach der Schwere des Verschuldens folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

  1. Verweis;

  2. Busse bis zu 10 000 Franken;

  3. Amtseinstellung bis zu einer Dauer von sechs Monaten;

  4. Amtsenthebung.

Die zivil- und die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.

5.2. Aufsicht des Kantonsgerichts

Art. 65 Grundsatz

Das Kantonsgericht lässt sich von allen Zweigen der Zivil- und Strafrechtspflege über die Tätigkeit jährlich Bericht erstatten.

Es überwacht ihren Geschäftsgang in geeigneter Weise und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen.

Art. 66 Aufsichtsbeschwerde

Aufsichtsbeschwerden gegen ein Bezirksgericht, eine Schlichtungsbehörde oder das kantonale Zwangsmassnahmengericht sowie deren Mitglieder sind beim Kantonsgericht einzureichen.

Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege7.

Art. 67 Zuständigkeit

Das Gesamtgericht ist zuständig für Beschlüsse, mit welchen Richterinnen und Richter der Bezirke sowie Mitglieder der Schlichtungsbehörden zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden.

Die weiteren Geschäfte der Justizaufsicht kann das Gericht mittels Verordnung an ein anderes Gremium innerhalb des Gerichts übertragen.

5.3. Aufsicht und Oberaufsicht des Grossen Rats

Art. 68 Grundsatz

Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantons- und das Verwaltungsgericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.

Das Kantons- und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.

Der Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der seiner Aufsicht unterstehenden weiteren Organe der Rechtspflege.

Die besonderen Informationsrechte richten sich nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat.

Art. 69 Zuständigkeit

Der Grosse Rat ist zuständig für Disziplinarmassnahmen, mit welchen kantonale Richterinnen und Richter zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden.

Die weiteren Disziplinarmassnahmen kann die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats aussprechen.

Art. 70 Aufsichtsbeschwerde

Aufsichtsbeschwerden gegen das Kantons- oder das Verwaltungsgericht sind beim Grossen Rat einzureichen.

6. Rechnungswesen

Art. 71 Finanz- und Rechnungswesen

Jedes Gericht führt das Finanz- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts.

Das Kantonsgericht genehmigt Budget und Rechnung der Bezirksgerichte nach Prüfung durch die kantonale Finanzkontrolle und auf deren Antrag.

Es regelt die Einzelheiten zum Finanz- und Rechnungswesen der Bezirksgerichte in einer Verordnung. Das für die Finanzen zuständige Departement, die Finanzkontrolle und die Bezirksgerichte sind vorgängig anzuhören.

Art. 72 Gerichtskosten

Die Gerichte und Schlichtungsbehörden erheben für ihre Tätigkeit von den Parteien Gerichtskosten gemäss den einschlägigen Verfahrensvorschriften und Gebührenverordnungen.

Über die Kostenauflage ist in den Urteilen und Beschlüssen zu befinden.

Die von den Gerichts- und Schlichtungsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.

Art. 73 Kostentragung

Soweit die Kosten der Rechtsprechung durch Gerichtskosten, Geldstrafen, Bussen und allfällige weitere Einnahmen nicht gedeckt werden, gehen sie zu Lasten des Kantons.

7. Schlussbestimmungen

Art. 74 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gerichtsorganisationsgesetz vom 31. August 20068 aufgehoben.

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 75 Änderung von Erlassen

Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang9 geregelt.

Art. 76 Übergangsbestimmungen

Die Mitglieder der Bezirksgerichte bleiben unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen in ihrer bisherigen Funktion auch bei einer Veränderung des Stellenumfangs bis zum Ablauf der Amtsperiode im Amt:

  1. Das Bezirksgericht kann Erhöhungen des Stellenumfangs beim Vizepräsidium mit Zustimmung des Kantonsgerichts bis zum Ablauf der Amtsperiode auf mehrere Mitglieder des Bezirksgerichts verteilen;

  2. Das Bezirksgericht Plessur wählt die hauptamtliche Richterin oder den hauptamtlichen Richter für den Rest der Amtsperiode aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter. Es kann die Erhöhung des Stellenumfangs mit Zustimmung des Kantonsgerichts bis zum Ablauf der Amtsperiode auf mehrere Mitglieder des Bezirksgerichts verteilen;

  3. Die Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen gelten für den neuen Beschäftigungsumfang ab Inkrafttreten10 dieses Gesetzes;

  4. Für Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes;

  5. Veränderungen hinsichtlich der Anzahl Richterinnen und Richter werden erst auf die nächste Amtsperiode wirksam.

Die Mitglieder der Schlichtungsbehörden in Mietsachen bleiben unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt:

  1. Die Amtsperiode der oder des Vorsitzenden wird auf 31. Dezember 2010 verkürzt;

  2. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Wahl der Mitglieder der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörde in Gleichstellungssachen sowie des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach diesem Gesetz. Die erste Amtsperiode dieser Behörden dauert vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012.

Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum11.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens12.

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