173.020
Geschäftsordnung des Justizgerichts
Vom 31.10.2024 (Stand 01.01.2025)
Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung1 und Art. 68 des Gerichtsorganisationsgesetzes2
vom Justizgericht erlassen am 31. Oktober 2024
Art. 1 Sitz
Das Justizgericht hat seinen Sitz in Chur.
Art. 2 Gesamtgericht
Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Mitglieder und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden das Gesamtgericht.
Das Gesamtgericht:
erlässt die vorliegende Geschäftsordnung sowie die Gebührenverordnung3;
verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates;
wählt für die ordentliche Amtsdauer aus den beiden Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Angehörige des Gesamtgerichts anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken.
Es beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Art. 3 Verwaltungskommission
Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Mitglieder bilden die Verwaltungskommission.
Die Verwaltungskommission:
verabschiedet das Budget und die Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rates;
wählt das Aktuariat und das Sekretariat;
bewilligt Nebenbeschäftigungen der Justizrichterinnen und Justizrichter;
verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken.
Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Art. 4 Präsidentin oder Präsident
Die Präsidentin oder der Präsident:
führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
bereitet die Geschäfte für das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission vor;
vertritt das Gericht gegen aussen;
setzt nach Bedarf ein Aktuariat und ein Sekretariat ein und beaufsichtigt diese;
erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder die Verwaltungskommission zuständig sind.
Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.
Art. 5 Aktuariat
Als Aktuarin oder Aktuar kann eingesetzt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent verfügt.
Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Justizgerichts beeinträchtigen könnte. Artikel 63 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes4 gilt sinngemäss.
Neue Haupt- und Nebenbeschäftigungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden.
Art. 6 Virtuelle Entscheidberatung, Sitzung, Stimmabgabe und Wahl
Virtuelle Entscheidberatungen, Sitzungen, Stimmabgaben und Wahlen sind zulässig.
Für die Voraussetzungen und Modalitäten gilt die Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte5 sinngemäss.
Art. 7 Entscheidausfertigung
Sofern keine Aktuarin oder kein Aktuar beteiligt ist, unterzeichnet in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes6 die oder der Vorsitzende einzelrichterliche Entscheide alleine und Kollegialentscheide zusammen mit einem zweiten Mitglied des Spruchkörpers.
Art. 8 Postverkehr und Archivierung
Eingaben an das Justizgericht sind an folgende Adresse zu senden: Justizgericht, Reichsgasse 35, Postfach, 7001 Chur.
Die Akten des Justizgerichts werden in der Standeskanzlei des Kantons Graubünden archiviert.
2024-032