Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Geschäftsordnung des Justizgerichts

173.020 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-gr/br-csc-dg/173-020/de/geschaftsordnung-des-justizgerichts

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Grisons
  3. Législation Grisons
Source

173.020

Geschäftsordnung des Justizgerichts

Vom 31.10.2024 (Stand 01.01.2025)

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung1 und Art. 68 des Gerichtsorganisationsgesetzes2

vom Justizgericht erlassen am 31. Oktober 2024

Footnotes

  1. [1] BR 110.100
  2. [2] BR 173.000

Art. 1 Sitz

Das Justizgericht hat seinen Sitz in Chur.

Art. 2 Gesamtgericht

Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Mitglieder und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden das Gesamtgericht.

Das Gesamtgericht:

  1. erlässt die vorliegende Geschäftsordnung sowie die Gebührenverordnung3;

  2. verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates;

  3. wählt für die ordentliche Amtsdauer aus den beiden Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Angehörige des Gesamtgerichts anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken.

Es beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Footnotes

  1. [3] BR 370.140

Art. 3 Verwaltungskommission

Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Mitglieder bilden die Verwaltungskommission.

Die Verwaltungskommission:

  1. verabschiedet das Budget und die Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rates;

  2. wählt das Aktuariat und das Sekretariat;

  3. bewilligt Nebenbeschäftigungen der Justizrichterinnen und Justizrichter;

  4. verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen.

Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken.

Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Art. 4 Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident:

  1. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;

  2. bereitet die Geschäfte für das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission vor;

  3. vertritt das Gericht gegen aussen;

  4. setzt nach Bedarf ein Aktuariat und ein Sekretariat ein und beaufsichtigt diese;

  5. erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder die Verwaltungskommission zuständig sind.

Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

Art. 5 Aktuariat

Als Aktuarin oder Aktuar kann eingesetzt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent verfügt.

Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Justizgerichts beeinträchtigen könnte. Artikel 63 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes4 gilt sinngemäss.

Neue Haupt- und Nebenbeschäftigungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden.

Footnotes

  1. [4] BR 173.000

Art. 6 Virtuelle Entscheidberatung, Sitzung, Stimmabgabe und Wahl

Virtuelle Entscheidberatungen, Sitzungen, Stimmabgaben und Wahlen sind zulässig.

Für die Voraussetzungen und Modalitäten gilt die Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte5 sinngemäss.

Footnotes

  1. [5] BR 173.400

Art. 7 Entscheidausfertigung

Sofern keine Aktuarin oder kein Aktuar beteiligt ist, unterzeichnet in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes6 die oder der Vorsitzende einzelrichterliche Entscheide alleine und Kollegialentscheide zusammen mit einem zweiten Mitglied des Spruchkörpers.

Footnotes

  1. [6] BR 173.000

Art. 8 Postverkehr und Archivierung

Eingaben an das Justizgericht sind an folgende Adresse zu senden: Justizgericht, Reichsgasse 35, Postfach, 7001 Chur.

Die Akten des Justizgerichts werden in der Standeskanzlei des Kantons Graubünden archiviert.

2024-032