210.100
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
210.100
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 1)
Vom Volke angenommen am 12. Juni 1994 2)
I. Allgemeiner Teil
1. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND VERFAHREN
A. Allgemein 3)
Art. 1
Wo dieses Gesetz Begriffe verwendet, die nur das männliche Geschlecht Bezeichnungen erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.
Art. 2 4)
Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtli- Gegenstand chen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung 5) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung 6).
GRP 1993/94, 286 (1. Lesung), 560 (2. Lesung) 1.07.2011 1
Art. 3 – 12 1)
B. Verwaltungsbehörden
Art. 13 2)
I. Zuständigkeit Der Gemeindepräsident ist zuständig für: 1. Der Gemeinde- präsident 1. Art. 720, 720a, Entgegennahme der Anzeigen von Sach- und Tierfun- den; er teilt Tierfunde der kantonalen Meldestelle mit; 2. Art. 721, Anordnung zur Versteigerung; 3. Art. 38 ZStV 3), Entgegennahme der Mitteilung über die Auffindung eines Findelkindes; er gibt dem Kind den Familien- und Vornamen und erstattet Anzeige an das Zivilstandsamt.
Art. 14
2. Der Gemeinde- 1 4)Der Gemeindevorstand ist für den Erlass von Verboten betreffend vorstand Wald und Weide auf Gemeindegebiet (Art. 699) zuständig. Gegen die Anordnung solcher Verbote kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Der Gemeindevorstand des Wohnsitzes oder des Heimatortes ist zustän- dig für: 1. 5) Art. 106 Abs. 1, Klage auf Ungültigkeit der Ehe; 2. 6)Art. 9 Abs. 2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft; 3. Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a Abs. 1, Anfechtung einer Anerkennung;
4. 7)Art. 550, amtliches Begehren um Verschollenerklärung gemäss
Art. 6 Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes. 3 Der Gemeindevorstand des letzten Wohnsitzes des Beklagten ist zustän-
dige Behörde bei Vaterschaftsklagen gemäss Artikel 261 Absatz 2.
2004/2005, 606; Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2005 unbenutzt abge- laufen. Mit RB vom 1. Februar 2005 rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
1.07.2011
1) Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ist für die Inkassohilfe gemäss
Artikel 131 Absatz 1 zuständig.
2) Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle ist für die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen (Art. 504, 505) zuständig. 3)
4) Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle nimmt die Meldung über Todesfälle von am Wohnort verstorbenen Personen ent- gegen und teilt sie unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt mit.
5) Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohnsitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis. Bei der Gemeinde aufbewahrte letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Bezirksgericht weiterzuleiten. 6)
Art. 15
Die Regierung ist in folgenden Fällen zuständig: 3. Die Regierung 1. Art. 30 Abs. 1, Bewilligung von Namensänderungen; 7) 2. Art. 57 Abs. 3, 78 und 89 Abs. 1, Klage auf Aufhebung einer juristi- schen Person; 3. 8)Art. 106 Abs. 1, Klage auf Ungültigerklärung der Ehe; 9) 1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 3 2) Einfügung gemäss Anhang Ziffer 1 EGzZPO, KA 2010, S. 2483 ff; am 1. 3) Vgl. Art. 69 ff. dieses Gesetzes. 4) Einfügung gemäss GRB vom 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027;
in Kraft gesetzt; Neue Absatznummerierung als Folge der Einfügung von Absatz 5 6) Vgl. Art. 72 Abs. 1 dieses Gesetzes. 7) Mit Art. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befug- nis zur Bewilligung von Namensänderungen an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
9) Mit Art. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befug- nis zur Klage auf Ungültigerklärung der Ehe an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
1.07.2011 3 1)Art. 9 Abs. 2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Part- 4. Partnerschaft; 2) 5. Art. 882, Überwachung der Auslösung von Gülten; 6. Art. 885, Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen; 7. Art. 907, Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes; 8. Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG 3), Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern. 4)
5) Die Regierung ist berechtigt, Geschäfte der erwähnten Art einzelnen Departementen oder Ämtern zur Erledigung zuzuweisen. 6)
7) Gegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziffern 1 und 5–8 kann die Berufung gemäss Zivilprozessordnung 8) an das Kantonsgericht erhoben werden. Dasselbe gilt für Entscheide der Departemente, soweit das Bundesrecht nicht eine andere Instanz vorsieht.
Art. 15a 9)
4. Die kantonale 1 Für die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ist die Kan- Verwaltung tonspolizei zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeige- setz 10).
Die Regierung kann eine Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen schaffen und bezeichnet die zuständige Stelle.
2) Mit Art. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Re- gierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft an das Amt für Po- lizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
gierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern an das Amt für Polizeiwe- sen und Zivilrecht delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
6) Vgl. Verordnung, BR 170.340 Januar 2010 in Kraft getreten. 10) BR 613.000
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Art. 16
1)Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs- II. Verfahren rechtspflegegesetzes 2).
… 3)
4) Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Zivilrechtes können mit Beru- fung gemäss Zivilprozessordnung 5) an das Kantonsgericht weitergezogen weitergezogen werden, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist.
2. VERÖFFENTLICHUNGEN 6) A. Öffentliche Beurkundung
Art. 17 7)
B. Veröffentlichungen
Art. 18
Die durch das ZGB 8) und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentli- I. Publikations- chungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskün- mittel dungen erfolgen, wo durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Kantonsamtsblatt.
Die Auskündung eines Fundes von offensichtlich geringem Wert (Art. 720) kann in anderer angemessener Weise erfolgen.
(VRG), AGS 2006, KA 3311, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
getreten 1.07.2011 5 Die Befugnis der zuständigen Behörde zu weiteren angemessenen Publi- kationen bleibt vorbehalten, ebenso die im ZGB 1) vorgeschriebene Publi- kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Art. 19
II. Wiederholte In den nachfolgenden Fällen muss die Bekanntmachung im Kantonsamts- Publikation blatt zweimal nacheinander erfolgen: 1. Art. 36, Aufforderung zu Meldungen im Verschollenheitsverfahren; 2. Art. 555, Erbenruf; 3. Art. 558, Mitteilung eröffneter Verfügungen an Bedachte mit unbe- kanntem Aufenthalt; 4. Art. 582, Rechnungsruf bei Aufnahme des öffentlichen Inventars; 5. Art. 595, Rechnungsruf bei der amtlichen Liquidation; 6. Art. 662, Auskündung bei der ausserordentlichen Ersitzung; 7. Art. 43 SchlT, öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintra- gung dinglicher Rechte.
II. Besonderer Teil 1. PERSONENRECHT A. Zivilstandswesen
Art. 20 2)
I. Zivilstands- Die Zivilstandskreise umfassen das Gebiet eines oder mehrerer Kreise kreise, -ämter oder Teile davon und werden von der Regierung im Rahmen des Bundes- rechts und nach Anhörung der beteiligten Kreise endgültig festgelegt.
4) Die Regierung bezeichnet nach Anhörung der beteiligten Kreise Sitz und Name der Zivilstandsämter endgültig.
Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen.
20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027; GRP 2004/2005, 606; Die Refe- rendumsfrist ist am 26. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1. Feb- ruar 2005 rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
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Art. 20a 1)
Der Kreisrat ernennt nach vorgängiger Genehmigung durch die kanto- II. Zivilstands- nale Aufsichtsbehörde die nötige Anzahl Zivilstandsbeamte, bezeichnet beamte den Leiter des Amtes und regelt die Stellvertretung.
Erstreckt sich ein Zivilstandskreis über das Gebiet mehrerer politischer Kreise, einigen sich diese über das Wahlorgan und das Wahlverfahren.
Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen.
Art. 20b 2)
Die Gemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb III. Kosten des Zivilstandsamtes im Verhältnis zur Einwohnerzahl, sofern sie keine andere Regelung treffen. Als Betriebskosten gelten auch die Kosten für die Benützung der eidgenössischen Zivilstandsdatenbank.
Der Zeitaufwand für die Überführung grob fehlerhafter Registereintra- gungen in das informatisierte Standesregister ist von der Gemeinde des früheren Zivilstandsamtes zu entschädigen.
Art. 20c 3)
Das Departement entscheidet als Aufsichtsbehörde über: IV. Aufsichts- behörde 1. Art. 47, Disziplinarmassnahmen; 4) 2. Art. 85 Abs. 1 ZStV , Anordnung von Inspektionen; 3. Art. 86 Abs. 1 ZStV, Einschreiten gegen vorschriftswidrige Amtsfüh- rung; 4. Art. 87 ZStV, Entlassung oder Nichtwiederwahl eines Zivilstandsbe- amten; 5. Art. 90 Abs. 1 ZStV, Beschwerden gegen Verfügungen der Zivil- standsbeamten; 6. Art. 91 ZStV, Bestrafung von Verstössen gegen die Meldepflicht.
Die übrigen aufsichtsrechtlichen Befugnisse obliegen dem Amt.
1) Einfügung gemäss GRB vom 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027;
2) Einfügung gemäss GRB vom 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027;
3) Einfügung gemäss GRB vom 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027;
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Art. 20d 1)
V. Rechtsmittel Gegen Entscheide und Verfügungen des Amtes kann beim Departement Beschwerde geführt werden. Entscheide und Verfügungen des Departementes können mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung 3) an das Kantonsgericht weitergezogen wer- den.
B. Stiftungen
Art. 21
5) I. Aufsichts- und Das von der Regierung bezeichnete Amt ist Aufsichts- und Umwand- Umwandlungs- lungsbehörde für die Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden, mit Aus- behörde 4) nahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen.
6) Dieses Amt:
beaufsichtigt die Stiftungen;
ändert auf Antrag Organisation und Zweck einer Stiftung;
hebt eine Stiftung auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist;
klagt auf Aufhebung einer Stiftung, wenn der Zweck der Stiftung wi- derrechtlich oder unsittlich geworden ist. 3 7) Die Regierung erlässt eine Verordnung betreffend die Aufsicht über die die Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts 8).
1) Einfügung gemäss GRB vom 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027;
8) BR 219.100
1.07.2011 ... 1)
Art. 21a 2)
Für Personalfürsorgestiftungen gelten die Interkantonale Vereinbarung II. Aufsicht über über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht 3) und das Bundesge- Personalfürsor- gestiftungen setz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 4).
Art. 22
Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der Landeskirchen wird 5)III. Aufsicht durch die landeskirchlichen Organe ausgeübt. über die
Der Regierung steht die Oberaufsicht zu. landeskirchlichen Stiftungen 6)
Art. 23
Art. 24
Die Aufsichtsbehörde kann nach Durchführung einer Untersuchung und 2. Disziplinar- Anhörung der Betroffenen je nach der Schwere des Verschuldens folgende massnahmen Kuratel und Disziplinarmassnahmen verhängen: 1. Verweis; 2. Busse bis 5 000 Franken; 3. Amtseinstellung bis zur Dauer von sechs Monaten; 4. Amtsentsetzung.
Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
2) Einfügung gemäss GRB vom 31. August 2006; B vom 24. April 2006, 5; GRP 3) BR 219.160 5; GRP 2006/2007, 205; Die Referendumsfrist ist am 6. Dezember 2006 unbe- nutzt abgelaufen. Mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft ge- setzt.
GRP 2007/2008, 225; mit RB vom 5. Februar 2008 rückwirkend auf den 1. Ja- nuar 2008 in Kraft gesetzt.
1.07.2011 9 Das von der Regierung bezeichnete Amt setzt in schwerwiegenden Fällen einen Regierungskommissär ein.
Art. 25 2)
Art. 25a 3)
5) 4)VI. Rechts- Verfügungen der Aufsichts- und Umwandlungsbehörde können ge- mittel stützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 6) an das vorge- setzte Departement weitergezogen werden.
7) Entscheide des Departements können mit Berufung gemäss Zivilpro- zessordnung an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
C. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
Art. 26
I. Juristische Juristische Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister besit- Persönlichkeit zen: Allmend-, Alp-, Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaf- ten und dergleichen (Art. 59 Abs. 3).
Art. 27
II. Zwingendes Alle Rechtsverhältnisse der Genossenschaft werden unter Vorbehalt der und nachgiebiges Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben Recht ist, durch die Statuten geregelt. Soweit diese keine Vorschriften enthalten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
GRP 2007/2008, 225; mit RB vom 5. Februar 2008 rückwirkend auf den 1. Ja- nuar 2008 in Kraft gesetzt. 3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995; B vom 15. November 4) Neue Numerierung gemäss GRB vom 31. August 2006; B vom 24. April 2006, 5; GRP 2006/2007, 205; Die Referendumsfrist ist am 6. Dezember 2006 unbe- nutzt abgelaufen. Mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft ge- setzt.
6) BR 370.100
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Art. 28
Die Genossenschaftsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberech- III. Organisation tigt ist, bildet das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten, jedenfalls sooft das Inte- resse der Genossenschaft es erfordert, überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
Die Genossenschaftsversammlung hat von Gesetzes wegen das Recht, den Vorstand jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Vorstand hat nach den ihm zustehenden Befugnissen die Angelegen- heiten der Genossenschaft zu besorgen und zu vertreten.
Art. 29
Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und IV. Abstim- des Vorstandes ist von Gesetzes wegen erforderlich, dass soweit möglich mungen sämtliche Mitglieder zur betreffenden Sitzung geladen wurden. Die Be- schlüsse werden, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes be- stimmen, mit absoluter Mehrheit der Stimmenden gefasst.
Bei Genossenschaften mit Teilrechten ist für die Beschlüsse der Genos- senschaftsversammlung die Mehrheit der vertretenen Teilrechte erforder- lich. Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein dem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
Art. 30
Jedem Genossenschafter steht von Gesetzes wegen ein Klagerecht gegen V. Anfechtung Beschlüsse der Genossenschaft zu, durch die er sich in seinen wohlerwor- von Beschlüssen benen Rechten verletzt glaubt.
Art. 31
Wenn die Mitglieder der Genossenschaft am Genossenschaftsgute Teil- VI. Verfügung rechte haben, steht ihnen das Recht zu, über diese frei zu verfügen. Die über das Genos- senschaftsgut und Statuten haben zu bestimmen, inwieweit Teilrechte in Bruchteile zerlegt über die Teil- werden können. rechte
Die Mitglieder können keine Teilung des Genossenschaftsgutes verlan- gen.
Der Genossenschaft als solcher steht das Recht zu, über die Verwaltung und Benutzung sowie über die Veränderung, Verpfändung und Veräusse- rung des Genossenschaftsgutes zu beschliessen. Zur Veräusserung ist von Gesetzes wegen Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beziehungsweise der Teilrechte erforderlich.
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Art. 32
VII. Grundbuch- 1 Die Teilrechte sind von Gesetzes wegen den Grundstücken im Sinne von liche Behandlung Artikel 655 Absatz 2 Ziffer 2 gleichgestellt. Sie dürfen von Gesetzes we- der Teilrechte gen nicht in kleinere Bruchteile als einen Viertel geteilt werden.
Die Veräusserung von Teilrechten und die Begründung von dinglichen Rechten an ihnen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung ins Grund- buch. Die öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich. Sind Teilrechte verpfändet, darf die Genossenschaft die Liegenschaft nur mit Bewilligung des für das Grundbuchwesen zuständigen Departe- mentes verpfänden. Diese kann insbesondere erteilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von Meliorationen, wie Bodenverbesse- rungen, Erstellung und Verbesserung von Gebäuden sowie von Wegen, er- folgt. Das Departement kann die Bewilligung an die Einhaltung eines Amortisationsplanes knüpfen.
Die Anlage und Führung besonderer Teilrechtsverzeichnisse, welche Be- standteil des Grundbuches sind, wird durch Verordnung 2) der Regierung geregelt.
3) Ob eine Genossenschaft unter diesen Artikel fällt, entscheidet im Streitfall das Departement als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwe- sen.
Art. 33
VIII. Auflösung 1 Zur Auflösung der Genossenschaft ist von Gesetzes wegen Zweidrittel- der Genossen- mehrheit aller Genossenschafter beziehungsweise aller Teilrechte erfor- schaft derlich. Das Genossenschaftsvermögen wird an die Genossenschafter ver- teilt.
Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt diese Teilung nach Teil- rechten.
Art. 34
IX. Subsidiäres Die Bestimmungen des ZGB 4) und OR 5) sind auf die Genossenschaften Recht des kantonalen Rechtes subsidiär anwendbar.
2) BR 217.550
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Art. 35
Für Genossenschaften, die öffentlichen Zwecken dienen, bleiben das öf- X. Vorbehalt des fentliche Recht und die Aufsicht des Staates vorbehalten. öffentlichen Rechts 2. FAMILIENRECHT A. Kindesrecht
Art. 36
... 1) I. Adoption 1. Aufgabe der Das kantonale Sozialamt oder der regionale Sozialdienst beziehungs- Sozialdienste weise, wo ein solcher besteht, der kommunale Sozialdienst erstatten der zuständigen Vormundschaftsbehörde und dem Bezirksgericht als vor- mundschaftlicher Aufsichtsbehörde die für die Adoption erforderlichen Berichte.
... 3)
Art. 37 4)
Das Bezirksgericht ist zuständig für den Entscheid über die Adoption 2. Zuständigkeit, (Art. 268). Verfahren
Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den vormundschaftlichen Behörden sinngemäss.
Art. 38 5)
Der Entscheid kann durch Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das 3. Rechtsmittel Kantonsgericht weitergezogen werden.
Art. 39
Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, hat die zu- II. Unterhalts- ständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde des anspruchs- anspruch 1. Inkassohilfe berechtigten Kindes auf Gesuch bei der Vollstreckung des Unterhaltsan- spruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen (Art. 290).
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Art. 40
2. Bevor- 1 Die Wohnsitzgemeinde des unterhaltsberechtigten Kindes richtet Vor- schussung schüsse für dessen Unterhalt aus, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2).
Der Grosse Rat erlässt darüber eine Verordnung. 1)
Art. 41
III. Kindesschutz 1 Für das Verfahren zur Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Kin- desschutzmassnahmen (Art. 307 bis 310 und 312 bis 313) gelten die Be- stimmungen über das Verfahren vor den vormundschaftlichen Behörden sinngemäss (Art. 52 ff. dieses Gesetzes).
Wer von einem Fall Kenntnis erhält, der zu Kindesschutzmassnahmen Anlass geben kann, ist verpflichtet, ihn anzuzeigen.
Die Vormundschaftsbehörde, die Sozialdienste, die Gemeindevorstände und die Kantonspolizei sind verpflichtet, solche Anzeigen entgegenzuneh- men und sie an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
2) Die Regierung erlässt eine Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe (Art. 317).
B. Vormundschaftliche Behörden und Organe
Art. 42
I. Aufsichts- Das Bezirksgericht ist als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in den behörden Fällen zuständig, in denen das Bundesrecht die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsieht oder ihr die Entscheidung überträgt.
Das Kantonsgericht ist die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde. Es übt die Aufsicht über das gesamte Vormundschaftswesen aus.
Art. 43
4) II. Vormund- Der Kreisrat wählt für jeden Kreis auf eine Amtsdauer von vier Jahren schaftsbehörde eine Vormundschaftsbehörde, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizeprä- 1. Wahl sidenten, einem oder drei Beisitzern und zwei oder vier Stellvertretern. Als Präsident ist nur wählbar, wer das 70. Altersjahr noch nicht erreicht hat.
1) GrV über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder, BR 215.050
1.07.2011 Die Kreisräte von zwei oder mehreren Kreisen können die Einsetzung einer gemeinsamen Vormundschaftsbehörde beschliessen. Diese Vereinba- rung bedarf der Genehmigung des Kantonsgerichtes.
Die Vormundschaftsbehörde wählt einen Aktuar und einen Kassier, die nicht Mitglieder dieser Behörde zu sein brauchen.
Art. 44
Die Vormundschaftsbehörde ist für die ihr vom Schweizerischen Zivil- 2. Sachliche gesetzbuch zugewiesenen Aufgaben sowie insbesondere für die Anord- Zuständigkeit nung und Aufhebung folgender Massnahmen zuständig: 1. Entmündigung (Art. 373, 433); 2. Beiratschaft (Art. 396, 439); 3. Beistandschaft (Art. 396, 439); 4. Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397b).
Die Vormundschaftsbehörde ist befugt, geeignete Massnahmen zu ergrei- fen, um die betroffene Person vor der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a ff.) zu bewahren oder nach deren Entlassung die erneute Ein- weisung in eine Anstalt zu vermeiden.
Art. 45
Umfasst der Zuständigkeitsbereich der Vormundschaftsbehörde mehrere 3. Örtliche Gemeinden, gilt als Sitz der Vormundschaftsbehörde und damit als Wohn- Zuständigkeit sitz der bevormundeten Person im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 die Ge- meinde, 1. in welcher das Mündel bei Errichtung der Vormundschaft seinen Wohnsitz gehabt hat oder 2. in welcher es mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde innerhalb deren Zuständigkeitsbereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt oder 3. in welcher es bei Übertragung der Vormundschaft von einer anderen Vormundschaftsbehörde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Kantonsgericht kann die Übertragung der Vormundschaft an die hei- matliche Vormundschaftsbehörde verfügen, wenn ein im Kanton wohnender Kantonsbürger ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der heimatlichen Vormundschaftsbehörde zu bevormunden oder bereits bevormundet ist.
Art. 46
Die Vormundschaftsbehörden erheben von den Personen, für welche sie 4. Deckung der in Anspruch genommen werden, Gebühren. Kosten
Bedürftigen Personen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. Die Gebühren können dem Gesuchsteller überbunden werden, 1.07.2011 15 wenn er in offensichtlich missbräuchlicher Weise Antrag gestellt oder An- zeige erstattet hat.
Die Kosten des Vollzuges vormundschaftlicher Massnahmen sind von den Personen, auf welche sich die Verfügung bezieht, zu tragen. Sind sie oder ihre Eltern und Angehörigen ausserstande, die Kosten zu bezahlen, ohne sich und ihre Familie in Not zu bringen, sind die Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften über die öffentliche Unterstützung und Ver- wandtenunterstützungspflicht zu tragen.
Art. 47
5. Berichterstat- 1 Die Vormundschaftsbehörde hat der Wahlbehörde die Jahresrechnung tung und Rech- des abgelaufenen Geschäftsjahres mit einem Bericht über die Geschäfts- nungsablage führung vorzulegen.
Die Wahlbehörde leitet Bericht und Rechnung nach deren Prüfung und Genehmigung zusammen mit allfälligen Bemerkungen an die Regierung und an das Kantonsgericht weiter.
Art. 48
6. Zuschüsse 1 Die Kreise haben die Kosten der Vormundschaftsbehörde zu bevorschus- sen und soweit zu tragen, als sie nicht durch Gebühren gedeckt werden.
Die Regierung kann den Kreisen Beiträge des Kantons von zehn bis dreissig Prozent ihrer Aufwendungen für das Vormundschaftswesen und zusätzlich von zehn bis fünfzig Prozent ihrer Aufwendungen für die Amts- vormundschaft bewilligen. Damit kann die Auflage des Zusammenschlus- ses zu einer Amtsvormundschaft verbunden werden. Die Voraussetzungen und das Mass der Beitragsleistungen werden durch eine Verordnung 1) der Regierung bestimmt. Über die Zusicherung von Beiträgen, auf die kein gesetzlicher An- spruch besteht, entscheidet die Regierung endgültig.
Art. 49
7. Verantwort- Wird der Schaden, für den der Vormund oder die Mitglieder der Vormund- lichkeit schaftsbehörde verantwortlich sind, nicht gedeckt, haftet für den Ausfall in erster Linie der Kreis und in zweiter Linie der Kanton (Art. 427 Abs. 2).
Art. 50
III. Familien- Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Familienvormundschaft vormundschaft sinngemäss Anwendung.
1) BR 215.200 2) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3311, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.07.2011
Art. 51
Der Kreisrat ist zuständig, die Stelle eines Amtsvormundes zu schaffen IV. Amtsvor- und dessen Besoldung festzulegen. Er wählt auf Antrag der Vormund- mundschaft schaftsbehörde den Amtsvormund.
Zwei oder mehrere Kreise können eine Amtsvormundschaft gemeinsam führen. Näheres regeln die beteiligten Kreise.
C. Verfahren vor den vormundschaftlichen Behörden
Art. 52
Die Vormundschaftsbehörde ist von Amtes wegen verpflichtet zu han- I. Verfahren vor deln, sobald ihr ein Grund zum Einschreiten bekannt wird. der Vormund- schaftsbehörde
Die nachfolgenden Vorschriften über das Verfahren gelten für die Anord- 1. Allgemeines nung, die Änderung oder die Aufhebung vormundschaftlicher Massnah- men durch die Vormundschaftsbehörde.
Art. 53
Wenn Gefahr in Verzug liegt, kann in den Fällen, in denen die Vormund- 2. Vorläufige schaftsbehörde zum Einschreiten befugt ist, der Präsident von sich aus die Massnahmen des Vormundschafts- erforderlichen vorläufigen Massnahmen treffen. präsidenten
Die betroffene Person ist vorgängig durch den Präsidenten zu Protokoll zu vernehmen, und es sind ihr die Gründe der beabsichtigten vorläufigen Massnahme darzutun. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, muss die Einvernahme in der Regel spätestens innert 5 Tagen seit dem Vollzug nachgeholt werden.
Handelt es sich bei der Massnahme um eine fürsorgerische Freiheitsent- ziehung, so findet ausserdem Artikel 55 dieses Gesetzes sinngemässe An- wendung.
In den anderen Fällen erlässt der Präsident eine schriftliche, begründete Verfügung, die er auch den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde zur Kenntnis bringt. Wird dagegen Einsprache erhoben, entscheidet die Vor- mundschaftsbehörde unverzüglich darüber und teilt dies den Betroffenen in einem begründeten, anfechtbaren Entscheid mit.
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Art. 54
3. Besondere Be- Für Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt, oder wenn die Person psy- stimmungen be- chisch krank ist, können die im Kanton praxisberechtigten Ärzte auch treffend die für- sorgerische Frei- ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde die Einweisung in eine ge- heitsentziehung eignete Anstalt anordnen.
a) Ärztliche Einweisung
Art. 55
b) Verfahren Jede Einweisungsinstanz hat der betroffenen Person, wenn ihr Zustand es erlaubt, die Gründe der Massnahme zu erläutern und ihr in jedem Fall schriftlich mitzuteilen, dass dagegen innert 10 Tagen Beschwerde an das Bezirksgericht erhoben werden kann.
Wird die Einweisung durch den Vormund verfügt (Art. 405a Abs. 1 und 406 Abs. 2), so ist ausserdem die zuständige Vormundschaftsbehörde un- mittelbar nach der Einweisung zu informieren.
Für den Vollzug kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beansprucht werden.
Art. 56
c) Prüfungs- und 1 2)Die Anstalts- bzw. Klinikleitung unterrichtet jeden Eintretenden sofort Orientierungs- und schriftlich darüber, dass er bei Zurückbehaltung oder bei Abweisung pflicht der Anstalt eines Entlassungsgesuches den Richter anrufen kann. Ist die Orientierung des Betroffenen nicht möglich, erfolgt sie gegenüber dem Vormund, dem Inhaber der elterlichen Sorge oder gegenüber der in der Einweisungsver- fügung genannten Person.
Die Klinikleitung prüft bei jeder Einweisung umgehend, ob die Voraus- setzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung oder einer vorläufigen Einweisung gegeben sind. Trifft dies nicht zu, entlässt sie den Betroffenen nach Rücksprache mit der Einweisungsinstanz.
Fällt der Grund für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung erst später weg, beantragt die Klinik bei behördlicher Einweisung der Vormund- schaftsbehörde die Entlassung. In den übrigen Fällen verfügt sie die Ent- lassung selbst.
Art. 57
4. Entscheid der 1 Der Vormundschaftspräsident trifft alle zur Abklärung des Falles sach- Vormundschafts- dienlichen Erhebungen. Im Falle der Bevormundung wegen Geisteskrank- behörde
a) Untersuchung heit oder Geistesschwäche sowie der fürsorgerischen Freiheitsentziehung holt er die von Gesetzes wegen notwendigen Gutachten der Sachverstän- digen ein (Art. 374, 397e Ziff. 5).
1.07.2011 Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, sich zum Untersu- chungsergebnis schriftlich oder mündlich zu äussern.
Dem Betroffenen und seinem Vertreter stehen die Akten offen, soweit dadurch nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter ge- fährdet werden.
Art. 58
Der Betroffene kann sich durch eine handlungsfähige Person eigener b) Rechts- Wahl mit gutem Leumund vertreten lassen. vertretung und Parteikosten
Nötigenfalls kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt werden. Voraussetzung, Bestellung und Kostenfolge richten sich nach den Bestim- mungen der Zivilprozessordnung. 1)
Vormundschaftsbehörden können den Betroffenen eine Parteientschädi- gung zusprechen für Kosten und Auslagen, die in unmittelbarem Zusam- menhang mit dem Verfahren entstanden sind.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Verfahren vor allen In- stanzen. Die Rechtsmittelinstanzen können Kosten und Parteientschädi- gung den Vorinstanzen überbinden.
Art. 59
Nach Schluss der Untersuchung lädt der Vormundschaftspräsident die c) Verhandlung Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung. und Entscheid
Mit schriftlichem Einverständnis des Betroffenen oder bei erwiesener Urteilsunfähigkeit kann auf eine Vorladung vor die Gesamtbehörde ver- zichtet werden.
Die Vormundschaftsbehörde kann weitere Erhebungen anordnen und den Entscheid auf Grund einer zweiten Verhandlung treffen.
Der schriftlich begründete Entscheid der Vormundschaftsbehörde ist mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung zu versehen und innert 20 Tagen seit der Verhandlung den Beteiligten zuzustellen. Er hat die Unterschrift des Präsidenten und des Aktuars zu tragen.
1.07.2011 19
Art. 60
II. Verfahren vor Wo das Bundesrecht die Zustimmung der vormundschaftlichen Auf- dem Bezirks- sichtsbehörde vorsieht oder ihr die Entscheidung überträgt, gelten für das gericht 1. Das Bezirks- Verfahren vor Bezirksgericht die Vorschriften für das Verfahren vor der gericht als erste Vormundschaftsbehörde sinngemäss. Instanz 1) 2 3) Das Bezirksgericht entscheidet, nachdem der Vormundschaftspräsident oder die Vormundschaftsbehörde die erforderlichen Abklärungen getrof- fen haben und diese einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Wird dem Antrag der Vormundschaftsbehörde entsprochen, sind die Kos- ten in der Regel dem Betroffenen aufzuerlegen; wird er abgelehnt, gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.
Art. 61
5)Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde kann innert zehn Tagen 2. Das Bezirks- gericht als Be- seit schriftlicher Mitteilung Beschwerde beim Bezirksgericht erhoben schwerdeinstanz
a) Beschwerde 4) 2 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen, und es ist mit kurzer Be- gründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Abänderun- gen beantragt werden. Neue Tatsachen und neue Beweismittel sind zuläs- sig. 3 6) Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten.
Der Bezirksgerichtspräsident kann der Beschwerde auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen.
Art. 62
b) Instruktion und 1 Der Bezirksgerichtspräsident teilt die Beschwerde sofort der Vorinstanz Verhandlung und dem Beschwerdegegner mit und setzt ihnen eine kurze Frist zur Ver- nehmlassung an. Auf begründetes Gesuch kann er diese Frist einmal er- strecken.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor der Vor- mundschaftsbehörde sinngemäss.
1.07.2011
Art. 63
1)Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittel- c) Entscheid belehrung zu versehen. Wenn das Bezirksgericht die Erwägungen der Vor- mundschaftsbehörde teilt, genügt es, auf diese zu verweisen.
Wird die Beschwerde abgewiesen, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Wird die Beschwerde gutge- heissen, gehen die Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Beschwerde- führer können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch grobfahrlässiges Verhalten unnötige Kosten verursacht hat.
Bedürftigen Personen können die Kosten ganz oder teilweise erlassen
Art. 64
Gegen Entscheide des Bezirksgerichts kann die Berufung gemäss Zi- III. Weiterzug an vilprozessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden. das Kantons- gericht 3)
...
... 4)
... 5)
Art. 65
Die Vormundschaftsbehörde sorgt für den Vollzug der vormundschaftli- IV. Vollzug chen Massnahmen. Sie kann damit den Vormund, einen Delegierten der vormundschaftli- cher Massnahmen Vormundschaftsbehörde, die Sozialdienste oder andere geeignete Perso- nen beauftragen.
Erweist sich der Vollzug als unmöglich, darf die Vormundschaftsbehörde oder ihr Präsident in den folgenden Fällen die Polizei zu Hilfe rufen: 1. für die Beibringung vermisster Unmündiger; 2. für die Vorführung und Wegnahme von Unmündigen; 3. für die Vorführung, die Wegnahme und den Transport von verwahr- losten, gefährdeten und gefährlichen Jugendlichen und Minderjähri- gen; 4. für die Vorführung vorgeladener Erwachsener;
1.07.2011 21 5. für den Vollzug rechtskräftiger Entscheide der Vormundschaftsbe- hörde; 6. für den Vollzug vorsorglicher Entscheide der Vormundschaftsbehörde und des Vormundschaftspräsidenten.
Art. 66
V. Ausführungs- Die Regierung erlässt die für die Aufsicht über das Vormundschaftswesen bestimmungen notwendigen Ausführungsbestimmungen und setzt durch Verordnung 1) die Entschädigungen und Gebühren fest.
3. ERBRECHT A. Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
Art. 67
I. Erbrecht des 1 Hinterlässt der Erblasser keine Erben (Art. 466), fällt die Erbschaft: Gemeinwesens 1. Erbanspruch 1. je zur Hälfte an die Wohn- und an die Heimatgemeinde, wenn der Erblasser im Kanton heimatberechtigt und wohnhaft war; 2. ganz an die Heimatgemeinde, wenn der Erblasser im Kanton heimat- berechtigt, aber im Ausland wohnhaft war; 3. zur Hälfte an die Wohngemeinde und zur Hälfte an den Kanton, wenn der Erblasser im Kanton wohnhaft, aber nicht heimatberechtigt war.
War der Erblasser Bürger mehrerer bündnerischer Gemeinden, ist der Anteil, der auf die Heimatgemeinde entfällt, zwischen ihnen zu teilen.
Die Erbschaft ist zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Art. 68
2. Rechnungsruf Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, finden die Bestimmungen die- ses Gesetzes über das öffentliche Inventar auf den Rechnungsruf (Art. 592) sinngemässe Anwendung.
Art. 69 2)
II. Hinterlegung 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, letztwillige Verfügungen und Erb- und Eröffnung verträge zur Aufbewahrung entgegenzunehmen, wenn der Erblasser in der von letztwilligen Verfügungen und Gemeinde wohnt oder bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz dort Erbverträgen seine Heimatangehörigkeit gemäss Artikel 22 Absatz 3 hat. 1. Hinterlegung 1) BR 215.100
1.07.2011 Dem Hinterleger ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen, worin darauf hinzuweisen ist, dass er bei Wegzug aus der Gemeinde die Hinter- legung bei der neuen zuständigen Stelle zu veranlassen hat
Art. 70
Die Gemeinden haben die für die sichere Aufbewahrung von letztwilli- 2. Aufbewahrung gen Verfügungen und Erbverträgen erforderlichen Vorkehren zu treffen.
Über Ein- und Ausgänge ist ein besonderes Verzeichnis zu führen.
Die letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sind zu registrieren sowie in gut verschlossenem Umschlag an einem sicheren und für Unbefugte nicht zugänglichen Orte aufzubewahren.
Art. 71
Hinterlegte letztwillige Verfügungen dürfen, solange der Testator lebt, 3. Aushändigung nur an ihn oder an eine von ihm bevollmächtigte Person herausgegeben werden. Die Herausgabe richtet sich im weiteren nach Artikel 509 und 510.
Erbverträge werden den Vertragsparteien nur ausgehändigt, wenn eine schriftliche Übereinkunft gemäss Artikel 513 Absatz 1 hinterlegt wird oder sämtliche Vertragsparteien es verlangen.
Art. 72 2)
Wer Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag 4. Eröffnung hat, ist verpflichtet, diese an den zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten zur Eröffnung weiterzuleiten, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
Ist der Erblasser gestorben, sind die bekannten Erben zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages vor das Bezirksamt zu la- den. Die Eröffnung ist im Register vorzumerken.
Art. 73
Die mündliche letztwillige Verfügung gemäss Artikel 506 und 507 III. Örtliche können die Zeugen bei jedem Bezirksgerichtspräsidenten niederlegen oder Zuständigkeit Entgegennahme zur zu Protokoll geben. mündlicher Verfügungen
Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Erklärung das darüber aufgenommene Protokoll der für die Aufbewah- 1.07.2011 23 rung oder Eröffnung zuständigen Instanz der Wohnsitzgemeinde des Erb- lassers zur Aufbewahrung oder zur Eröffnung zu übergeben.
B. Erbgang
Art. 74
I. Sicherungs- 1 Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen: massregeln 1. Siegelung der 1. wenn nicht alle Erben bekannt sind; Erbschaft 2. wenn die bekannten Erben nicht alle anwesend, vertreten oder hand- lungsfähig sind und die Siegelung nach den Umständen als gerecht- fertigt erscheint; 3. wenn ein Erbe ein öffentliches Inventar verlangt; 4. wenn ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt. In den Fällen von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 dieses Artikels sind zu so- fortiger Anzeige an den Bezirksgerichtspräsidenten die Erben, die Haus- genossen des Erblassers und der Vorstand seiner Wohngemeinde ver- pflichtet. Die Siegelung erfolgt durch den Bezirksgerichtspräsidenten oder einen anderen Angestellten des Bezirksgerichts.
Art. 75
2. Sicherungs- Das Sicherungsinventar (Art. 553) wird vom Bezirksgerichtspräsiden- inventar ten, einem Aktuar des Bezirksgerichts oder einem durch den Bezirksge- richtspräsidenten bezeichneten Notar aufgenommen.
Das Inventar soll in einem möglichst vollständigen Verzeichnis die Ver- mögenswerte und die Schulden des Erblassers enthalten sowie die Bücher und Urkunden aufführen, die Aufschluss über die Erbschaft geben kön- nen.
Die Aktiven und Passiven können geschätzt werden, wobei Sachverstän- dige beigezogen werden können.
Die im Sicherungsinventar enthaltenen Angaben sind für die Erbteilung nicht endgültig.
1.07.2011
Art. 76
1)Der Bezirksgerichtspräsident ernennt einen Erbschaftsverwalter, der II. Öffentliches die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat (Art. 419 Abs. 1). Inventar 1. Ernennung und
Der Erbschaftsverwalter hat die Erbschaft bis zur Abgabe der Erklärung Aufgabe des Erb- schaftsverwalters nach Artikel 588 zu verwalten.
Art. 77
Der vom Bezirksgerichtspräsidenten beauftragte Notar entsiegelt die 2. Aufnahme des Erbschaft und errichtet möglichst rasch zusammen mit dem Erbschafts- Inventars verwalter das Inventar.
Grundstücke können durch die amtliche Schätzungskommission, andere Vermögenswerte, soweit nötig, durch Sachverständige geschätzt werden.
Bestehen Zweifel, ob Vermögenswerte zum Nachlass gehören, werden sie gleichwohl geschätzt und mit einem entsprechenden Hinweis in das Inventar aufgenommen.
Art. 78
Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, Bargeld und 3. Verwaltung der Wertpapiere sind nach ihrer Aufnahme ins Inventar in sichere Verwahrung Erbschaft zu nehmen.
Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, kann der Erb- schaftsverwalter versteigern oder so gut wie möglich veräussern.
Grundstücke können nur mit Einwilligung sämtlicher Erben veräussert
Art. 79
Der Erbschaftsverwalter hat dafür zu sorgen, dass das Geschäft des Erb- 4. Fortführung lassers im Interesse der Erben und der Gläubiger fortgeführt wird, wenn des Geschäftes eine Unterbrechung des Geschäftes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.
3) Bewilligt der Bezirksgerichtspräsident die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Miterben, so entscheidet er auch über allfällige Sicherstellungsbegehren der Miterben.
1.07.2011 25
Art. 80
5. Rechnungsruf Der Rechnungsruf (Art. 582) ist vom Bezirksgerichtspräsidenten zwei- mal im Kantonsamtsblatt, am letzten Wohnsitz des Erblassers und, sofern es notwendig erscheint, in weiteren Publikationsorganen zu veröffentli- chen.
Die Frist zur Anmeldung der Forderungen ist auf mindestens einen Mo- nat, vom Tage der ersten Publikation im Kantonsamtsblatt an gerechnet, anzusetzen. Die Gläubiger sind in der Auskündung auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.
Jedem Gläubiger ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen.
Art. 81 2)
6. Abschluss des 1 Der Bezirksgerichtspräsident stellt den Abschluss der Inventaraufnahme Inventars und fest und teilt diese Verfügung den Erben schriftlich mit. Mit dieser Mit- Frist für die Erklärung der teilung beginnt die Frist für die Erklärung nach Artikel 588. Erben 2 Fristverlängerungen des Bezirksgerichtspräsidenten nach Artikel 587 kommen den säumigen Gläubigern nicht zugute.
Art. 82
III. Gebührentarif Die Regierung regelt durch Verordnung 3) die Gebühren für amtliche Mit- wirkungen in Erbschaftssachen.
Art. 83 4)
IV. Erbschafts- 1 Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker unterstehen der Aufsicht verwalter und des Bezirksgerichtspräsidenten. Willens- vollstrecker 2 Der Erbschaftsverwalter ist verpflichtet, die Beendigung seiner Tätigkeit dem Bezirksgerichtspräsidenten mitzuteilen.
C. Teilung der Erbschaft
Art. 84
I. Anrechnungs- 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert von Grundstücken in wert von Grund- Sinne von Artikel 618 nicht einigen, ist der Bezirksgerichtspräsident für stücken 3) BR 219.300
1.07.2011 die Ernennung der Sachverständigen zuständig; er beauftragt in der Regel die amtliche Schätzungskommission. Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung 2).
Art. 85
Nach Abschluss des Schriftenwechsels trifft der Gerichtspräsident die II. Erbteilungs- notwendigen Anordnungen, um den Sachverhalt abzuklären. klage
Er kann insbesondere die Parteien zu weiteren schriftlichen oder münd- lichen Vernehmlassungen über bestimmte Fragen anhalten und einer Par- tei den Beweis für bestimmte, von ihr aufgestellte Behauptungen auferle- gen, soweit das Zivilgesetzbuch 3) nicht abweichende Vorschriften über die Beweislastverteilung enthält.
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweiser- hebungen anordnen.
Über die Zuteilung der Kosten entscheidet der Richter nach freiem Er- messen.
4. SACHENRECHT A. Bestandteil und Zugehör
Art. 86
Bestandteile einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Ar- I. Bestandteil tikel 642, solange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbeson- dere: 1. die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen; 2. alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist; 3. die in Wand eingelassenen Schränke und Spiegel; 4. die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Ver- bindung gebrachten Ofen und Herde; 5. Türen und Fensterläden; 6. die mit einem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen wie Ma- schinen, Triebwerke, Aufzüge, Röhrenleitungen, elektrische Leitun- gen, sanitäre und Heizungsanlagen, Kessel, Brunnen, Jauchekasten und dergleichen.
1.07.2011 27
Art. 87
II. Zugehör Zugehör einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Artikel 644, solange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbesondere: 1. die zu einem Gebäude gehörenden Schlüssel; 2. die Vorfenster; 3. bewegliche Bade- und Wascheinrichtungen, Öfen und Herde, sofern nicht die für die Benutzung der Wohnungen nach dem Ortsgebrauch erforderlichen, mit dem Gebäude fest verbundenen entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind; 4. Fasslager, Gestelle und dergleichen sowie die Löschgeräte.
B. Zerstückelungsverbot
Art. 88
I. Grösse der 1 Die Zerstückelung von Waldgrundstücken in kleinere Parzellen als 50 Parzelle Aren und von anderen Grundstücken, soweit das Bundesrecht keine an- dere Regelung vorsieht, in kleinere Parzellen als 12 Aren ist unzulässig.
Hof- und Bauplätze, Gärten, Baum- und Pflanzgärten sowie Weinberge fallen, soweit das Bundesrecht keine anderen Regelungen vorsieht, nicht unter dieses Zerstückelungsverbot.
Im Güterzusammenlegungsverfahren zugeteilte Grundstücke dürfen nicht wieder aufgeteilt werden.
Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft 1) kann Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Für die Bewilligung zur Tei- lung von Wald ist das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement zuständig.
Kauf-, Tausch- und Teilungsverträge sowie Parzellierungsanträge, wel- che dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind, wenn keine Ausnah- mebewilligung vorliegt, ungültig und dürfen nicht ins Grundbuch einge- tragen werden.
C. Nachbarrecht
Art. 89 – 95 2)
Art. 96
VIII. Pflanzen 1 Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, ausser gegenüber 1. Grenzabstand Waldgrundstücken, folgende Abstände von der Grenze einzuhalten:
1) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales
1.07.2011 1. 6 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehö- ren, sowie Nussbäume; 2. 4 m für hochstämmige Obstbäume mit Ausnahme der Nussbäume; 3. 2 m für Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume und der- gleichen; 4. 0,50 m für kleinere Gartenbäume und Sträucher, die auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; der Nachbar kann verlangen, dass sie alljährlich im Herbst in dieser Weise beschnitten werden; dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung; 5. 0,30 m für Reben.
Ist das Nachbargrundstück ein Weingarten, erhöhen sich diese Abstände, ausgenommen für Reben, um die Hälfte ihres Masses.
Das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstandsvorschriften verjährt nach fünf Jahren, von der Pflanzung an gerechnet. Die Bestim- mungen dieses Artikels gelten sinngemäss für wildwachsende Bäume und Sträucher.
Art. 97
Entziehen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen mit Ein- 2. Schadenersatz schluss der Nussbäume gehören, einem Gebäude in dem Masse Licht oder wegen Entzug von Licht und Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermindert wird, hat der Ge- Sonne bäudeeigentümer das Recht, jederzeit ihre Entfernung zu verlangen. Dies auch dann, wenn der gesetzliche Grenzabstand gemäss Artikel 96 dieses Gesetzes gewahrt ist, sofern das Interesse des Eigentümers der Bäume an deren Erhaltung von ungleich geringerer Bedeutung ist als der entstandene Schaden.
Kein solches Recht besteht, wenn die Bäume einen Abstand von der Um- fassungswand des Gebäudes haben, welcher ihrer Höhe gleichkommt, oder wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 98
Bei geschlossener Bauweise sind bei der Erstellung von Hochbauten IX. Brandmauern Brandmauern zu errichten. 1. Erstellung
Sie können in der Weise auf die Grenze gestellt werden, dass sie zur Hälfte auf den Boden des Nachbarn zu stehen kommen.
Baut der Nachbar unter Mitbenutzung der Brandmauern, hat er sich in sie durch Leistung eines Beitrages einzukaufen. Dieser beträgt in der Re- gel die Hälfte der Erstellungskosten, kann aber bei geringerer Beanspru- chung der Mauer entsprechend reduziert werden. Die Mauer geht dadurch ins Miteigentum der beiden Nachbarn über.
Schon bestehende Brandmauern kann der Nachbar für seinen Bau mit- benutzen, wenn sie an der Grenze stehen. Ausser dem Beitrag an die Er- stellungskosten hat er die Hälfte des Wertes des Bodenstreifens, auf dem die Mauer steht, zu bezahlen, wodurch er Miteigentümer der Mauer wird.
1.07.2011 29
Art. 99
2. Bauliche 1 Jeder der beiden Miteigentümer hat das Recht, die Brandmauer in den Veränderungen Schranken des Gesetzes auf eigene Kosten zu erhöhen oder tiefer in den und Unterhalt Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neue erstellte Mauer- werk an, hat er den entsprechenden Kostenbeitrag gemäss Artikel 98 Ab- satz 3 dieses Gesetzes zu bezahlen.
Wenn ein Neu- oder Umbau dies verlangt, ist der Bauende berechtigt, die bestehende Brandmauer abzutragen und durch eine neue zu ersetzen. Er hat die Kosten allein zu tragen und den gegebenenfalls für vermehrte Mauerdicke benötigten Boden auf seinem Grundstück zu nehmen. Dem Nachbarn hat er den durch die Baute verursachten Schaden zu ersetzen. War die Mauer schadhaft oder entsprach sie den gesetzlichen Vorschriften nicht, hat der Nachbar einen verhältnismässigen Beitrag an die Kosten zu leisten.
Von keiner Seite dürfen an der Brandmauer bauliche Veränderungen vor- genommen werden, welche sie in ihrer Funktion beeinträchtigen; insbe- sondere dürfen in die Brandmauer keine Balken, Schränke oder andere Vertiefungen eingelassen werden, die weiter als bis auf 5 cm an die Mit- tellinie der Mauer heranreichen.
Im übrigen ist für die Unterhaltspflicht gemeinschaftlicher Brandmauern
Artikel 698 massgebend.
Art. 100
X. Stützmauern Stützmauern zur Erhaltung des gewachsenen Bodens gehören dem Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sie errichtet worden sind, und sind von ihm zu unterhalten.
Ist eine Stützmauer auf der Grenze errichtet worden, gilt sie als Bestand- teil des Grundstückes, dessen Eigentümer sie erstellt hat, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde. Kann weder nachgewiesen noch mit Si- cherheit aus der Funktion der Stützmauer geschlossen werden, von wel- chem Grundeigentümer sie erstellt wurde, wird vermutet, dass sie im Mit- eigentum der Nachbarn stehe.
Wenn der Nachbar, dem kein Miteigentum an der Stützmauer an oder auf der Grenze zusteht, nach deren Erstellung bauliche Veränderungen trifft, welche für ihn die nachbarrechtliche Pflicht zur Erstellung einer Stütz- mauer begründen würden, kann von ihm die Erwerbung des Miteigentums an der bestehenden Stützmauer durch Einkauf verlangt werden. Artikel 98 Absätze 3 bzw. 4 dieses Gesetzes ist sinngemäss anwendbar.
1.07.2011 Für gemeinschaftliche Stützmauern gelten mit Bezug auf die Unterhalts- pflicht und bauliche Veränderungen die gleichen Grundsätze wie für die Brandmauern (Art. 99 dieses Gesetzes).
Art. 101
… 1) XI. Einfriedung
… 2)
Einfriedungen sowie Bäume auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.
Es wird vermutet, dass Einfriedungen gänzlich eingeschlossener Grund- stücke zu diesen gehören, sofern das anstossende Grundstück nicht auch ein Einfang ist.
Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wälder und Allmenden abschliessen, wird vermutet, dass sie dem eingeschlossenen Grundstück gehören.
Art. 102
Wenn ein Rain oder ein Graben zwei Grundstücke trennt, wird die Mitte XII. Rain und des Rains oder Grabens als Grenze vermutet. Graben
Art. 103
Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines XIII. Benützung Grundstückes zu dulden, wenn dies unumgänglich ist, um eine Einfrie- fremden Bodens dung, ein Gebäude oder andere bauliche Anlagen an der Grenze zu errich- ten, auszubessern oder wiederherzustellen.
Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf vollen Scha- denersatz.
Art. 104
Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat das Tret- und Streckrecht. XIV. Tret- und Streckrecht
Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Pflügen auf der Längs- seite seines Ackers mit der Hälfte des Gespannes und des Fahrzeuges auf dem anstossenden Grundstück zu fahren.
Das Streckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Ak- kers mit dem Gespann bis 4 m weit auf das anstossende Grundstück zu fahren und dort den Pflug zu wenden.
1.07.2011 31 Zur Ausübung des Tret- und Streckrechtes dürfen Weidzäune entfernt werden, müssen aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig hergestellt Das Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn das angrenzende Grund- stück bepflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist. Ist es noch nicht ab- geerntet und ist der Besitzer mit der Ernte erheblich im Rückstand, kann ihm der Gemeindevorstand auf Ersuchen eine angemessene Frist für die Vornahme der Ernte setzen. Hält er diese Frist nicht ein, hat der Gemein- devorstand die erforderlichen Massnahmen zur Ausübung des Tret- und Streckrechtes anzuordnen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Gemeinde-Flurverordnungen.
Wer das Tret- und Streckrecht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels ausübt, hat den verursachten Schaden zu ersetzen.
Art. 105
XV. Riesen 1 Der Eigentümer eines Waldes sowie derjenige des dort geschlagenen Holzes ist gegen volle Entschädigung berechtigt, von den Eigentümern der tiefer gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes nötigenfalls durch Riesen zu verlangen.
Das Riesen soll, wenn tunlich, im Winter und unter grösster Schonung der tiefer gelegenen Grundstücke geschehen.
Art. 106
XVI. Feld- und 1 Wenn die beteiligten Grundeigentümer die Anlage eines Feld- und Wald- Waldwege weges mit Mehrheit nach Personen und nach der am Unternehmen beteiligten Bodenfläche beschliessen, ist jeder von ihnen verpflichtet, den dafür benötigten Boden gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch Abtretung des Eigentums zur Bildung eines besonderen, auszumarchenden Weggrundstückes oder durch Begründung einer Weg- dienstbarkeit erfolgen.
Die Berechtigung am neu erstellten Weg steht den Grundeigentümern nach den Bestimmungen über das Miteigentum zu und ist mit dem Eigen- tum an den Grundstücken, mit welchen die Eigentümer am Bau beteiligt sind, verbunden. Weitere Grundeigentümer können die Mitberechtigung nachträglich durch Einkauf erwerben.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Bodenverbesserungen.
Art. 107
XVII. Winterweg Die üblichen Winterwege sollen, entgegenstehende Übungen oder Ver- träge vorbehalten, in der Regel nur bei Schlittbahn oder gefrorenem Bo- den benutzt werden. Wenn Dringlichkeit vorliegt und ein anderer geeig- neter Weg nicht vorhanden ist, kann ausnahmsweise von Mitte Februar bis 1. März auch über schneefreien und nicht gefrorenen Boden gefahren wer-
1.07.2011 den. Entsteht dadurch dem Grundeigentümer ein wesentlicher Schaden, muss er ersetzt werden.
D. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
Art. 108
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, auf ihren Grundstücken oder an I. Öffentliche deren Grenzen öffentliche Vermessungszeichen zuzulassen. Vermessungs- zeichen
Allfällige Anstände betreffend Kulturschaden werden endgültig durch die amtlichen Schätzer beurteilt.
Art. 109
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nach- II. Privatrecht- barn zur Festsetzung einer ungewissen Grenze oder bei der Anbringung liches Ver- marchungs- von Grenzzeichen mitzuwirken (Art. 669). verfahren Zur Erwahrung bestehender Grenzzeichen und Grenzlinien sowie zur Neuvermarchung kann von jedem Grundeigentümer die Mitwirkung des Bezirksgerichtspräsidenten verlangt werden. Dieser hat alle beteiligten Grenznachbarn sowie bei Bedarf einen Geometer zur Augenschein- verhandlung zu laden. Er hat ein Protokoll aufzunehmen und darin insbe- sondere das Ergebnis der Verhandlung niederzulegen. Das Protokoll ist von ihm und den Teilnehmern an der Verhandlung zu unterzeichnen. Die in dieser Weise festgelegte Grenzbestimmung ist für alle gehörig gelade- nen Beteiligten vorbehältlich des Nachweises ihrer Unrichtigkeit verbind- lich, auch für diejenigen, die der Vorladung ohne genügenden Grund nicht Folge geleistet haben. Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung 3).
Art. 110
Für die Vermarchung und Grenzbereinigung in der Grundbuchvermessung III. Vermarchung sind die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften massgebend. bei der Grund- buchvermessung 1.07.2011 33
Art. 111
IV. Öffentliche 1 ... 2) Archive 1) 2 ... 3)
Die Regierung kann auf dem Verordnungswege 4) die Verwaltung öffent- licher Archive regeln. Sie ist befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die Archive von Gemeinden, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Insti- tutionen der Forschung zugänglich zu machen.
... 5) E. Brunnen, Quellen und Grundwasser
Art. 112
I. Benutzung 1 Wenn im Winter oder bei sehr trockener Witterung die öffentlichen oder fremder Brunnen Privatbrunnen an Wassermangel leiden, ist jedermann berechtigt, den nächsten Brunnen für die Haushaltungsbedürfnisse und die Viehtränke zu benutzen, soweit dies ohne erhebliche Benachteiligung geschehen kann.
Der Benutzende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei längerer Mitbenutzung auch am Unterhalt des Brunnens in billi- gem Masse zu beteiligen.
Art. 113
II. Ableitung von 1 Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses einer Quelle oder eines Quellen, anderen anderen privaten Gewässers sowie von Grundwasser bedarf in folgenden privaten Gewäs- sern und Grund- Fällen der Bewilligung der Regierung: wasser 1. wenn und soweit das Wasser für den landwirtschaftlichen, häuslichen oder gewerblichen Bedarf der Einwohner einer Stadt, eines Dorfes oder Weilers oder eines grösseren Kreises von Anliegern bisher be- nutzt wurde und notwendig ist; 2. wenn das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist; 3. wenn dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise nachteilig beeinflusst wird; 4. wenn die Ableitung über die Kantonsgrenze erfolgen soll.
4) BR 490.150
1.07.2011 Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung die Bewilli- gung verweigern oder an sichernde Bedingungen knüpfen.
Dieser Artikel findet vorbehältlich abweichender Bestimmungen des öf- fentlichen Rechts auch auf die öffentlichen Gewässer Anwendung.
Art. 114
Bäche, die nachweislich im Privateigentum stehen, gehören den Eigen- III. Private Bäche tümern der Grundstücke, welche sie berühren. Kein Eigentümer darf ihren Lauf zum Nachteil eines anderen Mitberechtigten verändern. Die Eigen- tümer sind verpflichtet, überschüssiges Wasser an Eigentümer anderer Grundstücke abzugeben, soweit es zu deren Bewirtschaftung, insbeson- dere auch Bewässerung, notwendig ist.
Bestehende, davon abweichende Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.
Art. 115
Die Eigentümer von Heilquellen dürfen diese weder willkürlich verder- IV. Heilquellen ben noch ihre Benutzung übermässig erschweren.
Im Streitfalle entscheidet die Regierung.
F. Herrenlose und öffentliche Sachen
Art. 116
Der Boden, der durch eine Gewässerkorrektion gewonnen worden ist, fällt I. Durch Korrek- in das Eigentum desjenigen Gemeinwesens, das die Korrektion durchge- tion gewonnener Boden führt hat (Art. 659).
Art. 117 1)
Die Zuweisung herrenloser Naturkörper oder Altertümer von erheblichem II. Herrenlose wissenschaftlichem Wert richtet sich nach den Bestimmungen des Naturkörper Altertümer und Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (Artikel 724).
Art. 118
Boden, der keinen anderen Eigentümer hat, gehört der politischen Ge- III. Herrenloser meinde (Art. 664). Boden
Art. 119
Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, IV. Öffentliche Seen, Bäche), Strassen und Plätze sind zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen 1. Eigentum Sachen.
1.07.2011 35 Sie sind als Eigentum der politischen Gemeinde anzusehen, vorbehalten die dem Staate gehörenden Strassen.
Den Flüssen und Bächen sind Quellen von solcher Mächtigkeit, dass ihr Abfluss von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses hat, gleichgestellt.
Wenn Gewässer oder Strassen das Gebiet von zwei Gemeinden trennen, wird vermutet, ihre Mitte bilde die Grenze zwischen dem Gebiet und dem Eigentum der beiden Gemeinden.
Art. 120
2. Gemeinge- 1 Sachen zum Gemeingebrauch kann jedermann im Rahmen bestehender brauch und Son- Vorschriften frei benutzen. dernutzung
Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Sondernutzungsrechte gegenüber dem Gemeinwesen nur durch Konzes- sion erworben wenden. Aneignung oder Ersitzung ist ausgeschlossen.
Art. 121
V. Grundwasser 1 Die Grundwasservorkommen sind öffentliche Gewässer, wenn sie auf- grund ihrer räumlichen Ausdehnung, der Mächtigkeit, der Bedeutung für den Wasserhaushalt und der fehlenden Beziehung zu einem Grundstück oder Grundstückskomplex gleich wie die oberirdischen Gewässer ausser- halb der Privatrechtssphäre stehen.
Die Entnahme von Wasser aus solchen Gewässern ist für den landwirt- schaftlichen Bedarf bis zu 100 Minutenlitern, für den häuslichen und ge- werblichen Bedarf bis zu 50 Minutenlitern ohne Konzession gestattet.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Gewässerschutz.
G. Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
Art. 122
I. Weidrechte 1 Das Weidrecht kann im Zweifel nur mit dem Vieh, das mit dem Futter 1. Ausübung des herrschenden Grundstückes gewintert worden ist, ausgeübt werden.
Der Belastete ist trotz Bestehens der Dienstbarkeit berechtigt, die zur Bewirtschaftung seines Grundstückes nötigen Vorkehrungen zu treffen. Wird der Berechtigte dadurch in namhafter Weise geschädigt, kann er Schadenersatz verlangen.
Art. 123
2. Anspruch auf 1 Der Belastete ist berechtigt, das Weidrecht gegen volle Entschädigung Ablösung abzulösen.
1.07.2011 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Forstgesetzgebung betref- fend Ablösung aus forstpolizeilichen Gründen. 1)
Art. 124
Wenn eine Gemeinde oder Genossenschaft auf Boden einer anderen Ge- 3. Ablösung meinde oder Genossenschaft ein Weidrecht hat, ist die berechtigte Korpo- gegen Bodenabtretung ration nur dann verpflichtet, die Ablösung zu dulden, wenn ihr ein dem Weidrecht entsprechender Teil der belasteten Liegenschaft zu Eigentum abgetreten wird.
Denselben Anspruch haben auch private Alpeigentümer, welche für ihr Vieh einer Schneeflucht bedürfen.
Art. 125
Das Beholzungsrecht darf nur innert den von der Forstwirtschaft gebote- II. Beholzungs- nen Schranken ausgeübt werden. Wird es infolge Misswirtschaft nötig, die recht 1. Ausübung Holznutzung erheblich zu beschränken, hat der schuldige Teil dem Be- nachteiligten je nach Sachlage entweder in der Holznutzung so lange nachzustehen, bis dieser sein Recht ungeschmälert ausüben kann, oder ihn zu entschädigen.
Art. 126
Der Belastete ist berechtigt, Beholzungsrechte abzulösen, indem er nach 2. Ablösung Wahl des Berechtigten diesem den entsprechenden Wertbetrag zahlt oder ihm einen Teil des belasteten Waldes zu Eigentum abtritt.
Die Bestimmungen der Forstgesetzgebung sind vorbehalten. 2)
Art. 127
Waldstreueberechtigungen dürfen nur im Rahmen der forstpolizeilichen III. Waldstreue- recht Vorschriften ausgeübt werden. 3)
Für die Ablösung dieser Berechtigung ist Artikel 126 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.
Art. 128
Die Gemeinatzung soll, wo sie besteht, so ausgeübt werden, dass die ihr IV. Gemeinatzung unterliegenden Grundstückskomplexe möglichst gleichmässig belastet werden. Durch Umstellung der Betriebsart darf die Beanspruchung der Gemeinatzung durch den einzelnen nicht unbillig ausgedehnt werden. Zum Erlass der für die Durchführung dieser Grundsätze erforderlichen Bestimmungen ist die Gemeinde zuständig.
1) Siehe Art. 21 Waldgesetz, BR 920.100 und Art. 17 GVV z KaWG, BR 920.110 2) Siehe Art. 21 Waldgesetz, BR 920.100 und Art. 17 GVV z KaWG, BR 920.110 3) Siehe Art. 21 Waldgesetz, BR 920.100 und Art. 17 GVV z KaWG, BR 920.110 1.07.2011 37 Die Ablösung der Gemeinatzung auf privaten Grundstücken ist gewähr- leistet.
Jede Gemeinde kann den Loskauf der Gemeinatzung für ihr Gebiet oder, wo besondere Gründe hiefür vorliegen, auch nur für einen Teil desselben beschliessen. Solange der allgemeine Loskauf nicht erfolgte, ist es Sache der Losgekauften, ihre entlasteten Grundstücke durch Einfriedung oder Abhütung gegen den gemeinen Weidgang zu schützen.
Eigentümer, deren Grundstücke durch Ablösung von der Gemeinatzung befreit wurden, können durch die Gemeinde von der Teilnahme an der At- zung mit dem Teil ihres Viehs ausgeschlossen werden, welcher der durch die Ablösung erfolgten Verminderung des der Atzung unterliegenden Bo- dens entspricht.
1) In Gemeinden, in denen die Gemeinatzung dem allgemeinen Wohl dient, kann sie mit Bewilligung der Regierung eingeführt werden, wenn und soweit sie nicht durch Loskauf aufgehoben oder abgelöst worden ist. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Die Einführung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Grundeigentümer, welche min- destens zwei Drittel des der Atzung unterliegenden Bodens gehört, be- schlossen werden.
H. Grundpfandrecht
Art. 129
I. Einseitige Die Vorschriften des ZGB 2) betreffend die einseitige Ablösung von Ablösung Grundpfandrechten (Art. 828 und 829) sind anwendbar.
Art. 130
II. Gesetzliches 1 Für öffentlich-rechtliche Forderungen besteht ein gesetzliches Pfand- Pfandrecht recht zu Lasten des betroffenen Grundstückes nur, wenn das kantonale 1. Allgemeines Recht es vorsieht. Das Pfandrecht geht nur in den im Gesetz genannten Fällen den anderen Pfandrechten vor.
3) Pfandrechte, die allen anderen vorgehen, haben unter sich den gleichen Rang. Die übrigen gesetzlichen Pfandrechte erhalten den Rang nach Massgabe ihrer Entstehung.
Art. 131
2. Die einzelnen 1 Ein gesetzliches Pfandrecht besteht: Pfandrechte
1.07.2011 1. für die auf die Grundstücke entfallenden Wertzuwachs-, Handände- rungs- und Liegenschaftssteuern von Kanton, Gemeinden und übri- gen öffentlich-rechtlichen Körperschaften; 2. 1)für die Kosten der Ersatzvornahme der Gemeinde und des Kantons gemäss Artikel 73 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes 2).
Ein allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht besteht: 1. 3)für die vom Grundeigentümer geschuldeten Prämien der Gebäude- versicherungsanstalt; 2. 4)für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Bei- träge an öffentliche Unternehmungen (Flusskorrektionen, Wildbach- verbauungen, Verkehrsanlagen, Wasserversorgungen, Kanalisationen, elektrische Anlagen, Quartierplanungen, Baulandumlegungen und dergleichen), unter Ausschluss der wiederkehrenden Benutzungsge- bühren; 3. für die vom Grundeigentümer geschuldeten Beiträge gemäss Artikel
des Meliorationsgesetzes. 5)
Art. 132
6) Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der öffentlich-rechtlichen For- 3. Entstehung und derung, geht aber unter, wenn es nicht innert zwei Jahren seit Eintritt der Dauer Fälligkeit in das Grundbuch eingetragen wird. Für den mit der Einkom- mens-, der Gewinn- oder Zuschlagssteuer erfassten Wertzuwachs sowie für die Liegenschaftssteuer beträgt die Frist zwei Jahre.
Rechtsstillstand, Stundung oder Anfechtung der zu sichernden Forderung hemmen den Fristenlauf nicht.
Geht die Forderung durch Tilgung, Verjährung, Erlass oder auf andere Weise unter, erlischt in jedem Falle auch das Pfandrecht.
Pfandrechte, die noch nicht eingetragen sind, verwirken nach Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in welchem der forderungsbe- gründende Tatbestand eingetreten ist.
2) BR 801.100 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 5) BR 915.100 am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
1.07.2011 39
Art. 133
4. Verfahren 1 Wer ein gesetzliches Pfandrecht geltend macht oder dessen Erlöschen durch Eintragung in das Grundbuch hindern will, hat eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung zu erlassen.
Diese ist kurz zu begründen und hat insbesondere den Pfandeigentümer, den Pfandgegenstand, die pfandgesicherte Forderung samt Zinsen und Kosten, den Schuldner der öffentlichen Forderung, die Berechnungs- grundlagen der Forderung zu bezeichnen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; gegebenenfalls ist die Eintragung in das Grundbuch anzu- ordnen.
Der Berechtigte kann die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung in das Grundbuch vor Anhören der Betroffenen anordnen. Diesfalls ist die Pfandrechtsverfügung innert einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen seit der vorläufigen Eintragung zu erlassen.
Die Pfandrechtsverfügung unterliegt den gleichen Einsprache- und An- fechtungsmöglichkeiten wie die gesicherte Forderung. Dem mit dem Schuldner nicht identischen Pfandeigentümer ist, soweit erforderlich, Ak- teneinsicht zu gewähren.
Art. 134
5. Löschung im 1 Die Vormerkung und die Eintragung des Pfandrechtes werden mit Be- Grundbuch willigung des Berechtigten oder auf Anordnung des Richters gelöscht.
Wer ein rechtlich schützenswertes Interesse geltend macht, kann die Lö- schung des Pfandrechtes verlangen. Weigert sich der Berechtigte, die Lö- schung ganz oder teilweise zu bewilligen, so hat er darüber innert 30 Ta- gen eine rekursfähige Verfügung zu erlassen.
Art. 135 1)
I. Fahrnispfand
Art. 136
I. Vollziehungs- 1 Der Grosse Rat ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Vieh- und Ausführungs- verordnung verpfändung, 2) in der die Kreise und Beamten bezeichnet werden.
Die Regierung ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Aus- übung des Pfandleihe- und Trödlergewerbes. 3) 1) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art.
131 Abs.1 Ziff. 1 2) BR 219.400 3) Noch nicht erlassen
1.07.2011 K. Grundbuch
Art. 137
Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis, doch können sich zwei I. Grundbuch- oder mehrere Gemeinden mit Zustimmung der Regierung zur Bildung ei- kreise nes Grundbuchkreises zusammenschliessen.
Die Regierung ist befugt, nach den Bedürfnissen der Grundbuchführung mehrere Gemeinden zu einem Grundbuchkreis zu vereinigen. Die Entscheide der Regierung gemäss den Absätzen 1 und 2 sind end- gültig.
Art. 138
Der Grundbuchverwalter und die erforderlichen Stellvertreter werden II. Grundbuchver- durch den Grundbuchkreis auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. walter Wählbar als Grundbuchverwalter sind nur Personen, welche im Be- sitze eines von der Regierung ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitsausweises sind. In begründeten Fällen kann sie Ausnahmen bewilligen. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
Art. 139 3)
Die Aufsicht über das Grundbuchwesen steht dem von der Regierung be- III. Aufsicht zeichneten Departement zu. 4)
Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Geschäftsführung der Grundbuch- ämter einer regelmässigen Inspektion, trifft die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von unzweckmässigen oder ordnungs- widrigen Zuständen und ahndet Amtspflichtsverletzungen der Beamten und Angestellten des Grundbuchamtes.
Art. 139a 5)
Gegen Verfügungen des Grundbuchverwalters und seine Amtsführung ist IV. Grundbuch- die Grundbuchbeschwerde gemäss Artikel 956 Absatz 2 ZGB 6) an die beschwerde Aufsichtsbehörde gegeben.
1) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3312, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
AGS 2006, KA 3312, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
4) Gemäss RB vom 12. September 1995 ist das Departement für Volkswirtschaft und Soziales zuständig 5) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995; B vom 15. November 1.07.2011 41 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Grundbuchbeschwerde innert 30 Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Das Ver- fahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung 2).
Art. 140
V. Gebühren Die Regierung ist befugt, auf dem Verordnungswege die Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermes- sungsarbeiten festzusetzen. 3) Die Grundbuchgebühren fallen dem Grund- buchkreis zu.
Art. 141
VI. Grundbuch- 1 Die Grundbuchanlage erfolgt nach politischen Gemeinden, auch wenn anlage der Grundbuchkreis mehrere Gemeinden umfasst.
4) Die Regierung ist befugt anzuordnen, in welcher Reihenfolge und in- nert welcher Frist die einzelnen Gemeinden die Vermessung durchzufüh- ren und das Grundbuch einzurichten haben. Entscheide der Regierung sind endgültig.
Art. 142
VII. Verantwort- Die zivilrechtliche Haftung richtet sich nach Artikel 955 Absätze 1 und 2. 5) lichkeit
Art. 143
VIII. Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung über das Grundbuch- Ausführungs- bestimmungen wesen 6).
5. ... 7) A. ... 8) AGS 2006, KA 3312, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.07.2011
Art. 144 – 148 1)
III. Schlussteil 1. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN A. Personenrecht
Art. 149
Das Familienfideikommiss erlischt: I. Familienfidei- kommisse 1. durch das Aussterben des berechtigten Stammes; 2. durch Vertrag beziehungsweise Verzicht der Beteiligten; 3. durch unverschuldeten Untergang der für das Fideikommiss ange- wiesenen Gegenstände; 4. durch die Unfähigkeit des Stiftungsinhabers beziehungsweise seines Nachlasses, den verbrauchten Wert des Fideikommisses zu ersetzen.
Erlischt das Fideikommiss durch Aussterben des berechtigten Stammes, fällt es, abweichende Bestimmungen der Stiftungsurkunde vorbehalten, den Intestaterben des Stifters nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erb- folge anheim.
B. Familienrecht
Art. 150
Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt. Es I. Eheliches führt die Verzeichnisse betreffend die Beibehaltung der Güterverbindung Güterrecht 1. Güterrechts- gemäss Artikel 9e Absatz 1 SchlT und die Unterstellung unter das neue register Recht gemäss Artikel 10b Absatz 1 SchlT.
Art. 151
Die neuen Gläubiger eines Ehegatten, der nach Inkrafttreten des neuen 2. Gütertrennung Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbin- auf Antrag der Gläubiger dung lebt, können beim Bezirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Gütertrennung verlangen, wenn sie bei der gegen den Ehegatten durchge- führten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen sind (Art. 115 und 149 SchKG).
1.07.2011 43
Art. 152
3. Sicherstellung 1 Die Ehefrau, die nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Okto- des eingebrachten ber 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, kann beim Be- Frauengutes bei Güterverbindung zirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Sicherstellung ihres einge- brachten Gutes verlangen, wenn der Ehemann eine solche verweigert.
Es gelten die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren.
Art. 153
4. Aufhebung der Lebt ein überlebender Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern nach In- fortgesetzten Gü- krafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter einer fortge- tergemeinschaft auf Begehren der setzten Gütergemeinschaft, können die Gläubiger, die bei der Betreibung Gläubiger auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen sind, beim Bezirksgerichtspräsidenten die Aufhebung der Gü- tergemeinschaft verlangen. Wird diese Aufhebung von den Gläubigern eines Kindes gefordert, können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.
C. Sachenrecht
Art. 154
I. Gesetzliches Ein nach altem Recht entstandenes gesetzliches Pfandrecht geht unter, Pfandrecht wenn es nach neuem Recht nicht mehr zulässig ist. Ist die öffentlich-recht- liche Forderung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig und ist das Pfand- recht auch nach neuem Recht zulässig, geht es unter, wenn es nicht innert den Fristen gemäss Artikel 132 dieses Gesetzes seit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Grundbuch eingetragen wird.
Art. 155
II. Grundbuch- Gemeinden, welche bereits vom Kanton genehmigte und subventionierte recht Katastervermessungen mit Güterverzeichnis und Partienbuch besitzen, ha- 1. Ergänzung bisheriger Ein- ben ihre Vermessung wie auch das Güterverzeichnis und Partienbuch so richtungen weit zu ergänzen und zu vervollständigen, als dies für die neue Grund- buchanlage erforderlich ist.
Art. 156
2. Erstellung von Die übrigen Gemeinden sollen Liegenschafts- und Servitutsverzeichnisse Liegenschafts- aufnehmen oder, wo solche schon bestehen, revidieren und auf Grund der- und Servituten- verzeichnissen selben sowie anhand der Pfandprotokolle das Grundbuch einrichten.
Art. 157
3. Grundbuch- In Gemeinden, deren bisherige Formvorschriften mit oder ohne Ergän- wirkung zung durch den Bundesrat im Sinne von Artikel 46 SchlT als genügend er-
a) gemäss
Art. 46 SchlT klärt werden, kommt diesen Formen volle Grundbuchwirkung zu.
1.07.2011
Art. 158
Solange in einer Gemeinde weder das Grundbuch gemäss Artikel 155 b) gemäss oder 156 dieses Gesetzes eingerichtet noch ein Ersatz im Sinne des Arti- Art. 48 SchlT kels 157 dieses Gesetzes geschaffen ist, kommt ihren Liegenschafts- und Servitutenregistern oder Kauf- und Pfandprotokollen Grundbuchwirkung zu, jedoch nicht zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 Abs. 3 SchlT).
Art. 159
Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 4. Ausführungs- bestimmungen D. Verfahrensrecht
Art. 160
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Verfahren Anwen- I. Anwendbares dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind. Recht
Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen: 1. die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht; 2. für alle nach Inkrafttreten mitgeteilten Entscheide beurteilt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach neuem Recht.
E. Erbrecht 1)
Art. 160a 2)
Der Kreispräsident sorgt für eine geordnete Übergabe der beim Kreis I. Hinterlegung aufbewahrten letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen an die für die von letztwilligen Verfügungen und amtliche Aufbewahrung zuständige Behörde am Wohnsitz der betroffenen Erbverträgen Person und teilt ihr dies mit. Kann der Wohnsitz nicht ermittelt werden, bleibt der Kreis für die Aufbewahrung zuständig.
Ist die Person verstorben, sorgt der Kreispräsident für die Weiterleitung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages an den für die Eröff- nung zuständigen Richter.
1) Einfügung gemäss Anhang Ziffer 1 EGzZPO, KA 2010, S. 2483 ff; am 1.
2) Einfügung gemäss Anhang Ziffer 1 EGzZPO, KA 2010, S. 2483 ff; am 1.
1.07.2011 45
2. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 161
I. Inkraftsetzung Nach der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk bestimmt die Regie- rung das Datum der Inkraftsetzung. 1)
Art. 162
II. Aufhebung 1 Auf diesen Zeitpunkt sind diesem Gesetz widersprechende Erlasse, ins- bisherigen Rechts besondere das EGzZGB vom 5. März 1944 2), aufgehoben.
Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche durch dieses Ge- setz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der mit ihm erlassenen Verordnungen Anwendung.
Art. 163
III. Änderung von Die nachstehenden Gesetze werden dem Einführungsgesetz zum Schwei- Erlassen zerischen Zivilgesetzbuch angepasst und wie folgt abgeändert: 1. ... 3) 2. Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 4) (ZPO)
Art. 139
Titel: IV. Verfahren bei freiwilliger Gerichtsbarkeit. Satz 2 gestrichen.
3. Steuergesetz des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1986 5)
Art. 160 Abs. 1 Für die Steuern auf dem Wertzuwachs von Grundstücken besteht
ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB.
Art. 160 Abs. 2 Der Käufer kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern und vom Verkäufer hiefür Sicherstellung verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, kann der Käufer die mutmassliche Steuer aus dem Kauf-
preis sicherstellen.
Art. 160 Abs. 3 Die Parteien sind nach den Bestimmungen der Vollziehungsver-
ordnung auf das Pfandrecht aufmerksam zu machen.
Art. 160 Abs. 4 sowie Art. 161 und 162 aufgehoben.
1) Mit RB vom 27. Juni 1994 auf den 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt 2) aRB 222; Änderungen (AGS) gemäss Sachwortregister BR 170.050; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. 4) BR 320.000 5) BR 720.000
1.07.2011 4. Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden in der Fassung vom 6. Dezember 1987 1)
Art. 60 Abs. 3 Für die Kosten der Ersatzmassnahmen steht der Gemeinde und
dem Kanton ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB gegenüber dem Grundeigentümer zu.
5. Perimetergesetz des Kantons Graubünden vom 28. September 1980 2)
Art. 8 Abs. 1 Für die Beiträge besteht ein gesetzliches, allen anderen Pfand-
rechten vorgehendes Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB.
Art. 9
Verfügungen gemäss Artikel 7 Absatz 3 können innert 20 Tagen mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 6. Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden vom
12. April 1970 3)
Art. 23
Für die Prämien besteht am versicherten Gebäude ein gesetzli- ches, allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht ge- mäss Artikel 130 ff. EGzZGB. 7. Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) vom 23. September 1984 4)
Art. 21
gestrichen. 8. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Einführung des bäuerlichen Grundbesitzes 5)
Art. 17
aufgehoben. 9. 6)In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Gewalt»
durch den Ausdruck «Sorge» ersetzt:
Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1 Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes 7);
Art. 56 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch 8);
1) BR 801.100 2) BR 803.200 3) BR 830.100 4) BR 835.100 5) BR 910.100 6) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 3 7) BR 130.100 8) BR 210.100 1.07.2011 47 210.100 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Art. 24 Ziff. 2 Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden 1);
Art. 35 Abs. 3 Gesetz über die Strafrechtspflege 2);
Art. 17 Abs. 1 Gesetz für die Volksschule des Kantons Graubün- den 3) 4)
10. Steuergesetz des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1986
Art. 123 Abs. 3 Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohnsitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur
Kenntnis.