210.100
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
210.100
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 1)
Vom Volke angenommen am 12. Juni 1994 2)
I. Allgemeiner Teil
1. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND VERFAHREN
A. Allgemein 3)
Art. 1
Wo dieses Gesetz Begriffe verwendet, die nur das männliche Geschlecht Bezeichnungen erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.
Art. 2 4)
Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtli- Gegenstand chen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung 5) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung 6).
GRP 1993/94, 286 (1. Lesung), 560 (2. Lesung) 01.01.2013 1
Art. 3 – 12 1)
B. Verwaltungsbehörden
Art. 13 2)
I. Zuständigkeit Der Gemeindepräsident ist zuständig für: 1. Der Gemeindepräsident 1. Art. 720, 720a, Entgegennahme der Anzeigen von Sach- und Tierfunden; er teilt Tierfunde der kantonalen Meldestelle mit; 2. Art. 721, Anordnung zur Versteigerung; 3. Art. 38 ZStV 3), Entgegennahme der Mitteilung über die Auffindung eines Findelkindes; er gibt dem Kind den Familien- und Vornamen und erstattet Anzeige an das Zivilstandsamt.
Art. 14
2. Der Gemeinde- 1 4)Der Gemeindevorstand ist für den Erlass von Verboten betreffend vorstand Wald und Weide auf Gemeindegebiet (Art. 699) zuständig. Gegen die Anordnung solcher Verbote kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Der Gemeindevorstand des Wohnsitzes oder des Heimatortes ist zuständig für: 1. 5) Art. 106 Abs. 1, Klage auf Ungültigkeit der Ehe; 2. 6)Art. 9 Abs. 2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft; 3. Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a Abs. 1, Anfechtung einer Anerkennung;
4. 7)Art. 550, amtliches Begehren um Verschollenerklärung gemäss
Art. 6 Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes. 3
Der Gemeindevorstand des letzten Wohnsitzes des Beklagten ist zuständige Behörde bei Vaterschaftsklagen gemäss Artikel 261 Absatz 2.
2004/2005, 606; Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1. Februar 2005 rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
01.01.2013
1) Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ist für die Inkassohilfe gemäss
Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 zuständig.
2) Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle ist für die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen (Art. 504, 505) zuständig. 3)
4) Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle nimmt die Meldung über Todesfälle von am Wohnort verstorbenen Personen entgegen und teilt sie unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt mit.
5) Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohnsitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis. Bei der Gemeinde aufbewahrte letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Bezirksgericht weiterzuleiten. 6)
Art. 15
Die Regierung ist in folgenden Fällen zuständig: 3. Die Regierung 1. Art. 30 Abs. 1, Bewilligung von Namensänderungen; 7) 2. Art. 57 Abs. 3, 78 und 89 Abs. 1, Klage auf Aufhebung einer juristischen Person;
2) Einfügung gemäss Anhang Ziffer 1 EGzZPO, KA 2010, S. 2483 ff; am 1.
3) Vgl. Art. 69 ff. dieses Gesetzes. 4) Einfügung gemäss GRB vom 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027;
in Kraft gesetzt; Neue Absatznummerierung als Folge der Einfügung von Absatz 5 6) Vgl. Art. 72 Abs. 1 dieses Gesetzes. 7) Mit Art. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Bewilligung von Namensänderungen an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
01.01.2013 3 210.100 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 1)Art. 106 Abs. 1, Klage auf Ungültigerklärung der Ehe; 2) 3. 4. 3)Art. 9 Abs. 2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Part- Partnerschaft; 4) 5. Art. 882, Überwachung der Auslösung von Gülten; 6. Art. 885, Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen; 7. Art. 907, Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes; 8. Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG 5), Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern. 6)
7) Die Regierung ist berechtigt, Geschäfte der erwähnten Art einzelnen Departementen oder Ämtern zur Erledigung zuzuweisen. 8)
9) Gegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziffern 1 und 5–8 kann die Berufung gemäss Zivilprozessordnung 10) an das Kantonsgericht erhoben werden. Dasselbe gilt für Entscheide der Departemente, soweit das Bundesrecht nicht eine andere Instanz vorsieht.
2) Mit Art. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Klage auf Ungültigerklärung der Ehe an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
4) Mit Art. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. zur Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
8) Vgl. Verordnung, BR 170.340
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Art. 15a 1)
Für die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ist die Kan- 4. Die kantonale tonspolizei zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeige- Verwaltung setz 2).
Die Regierung kann eine Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen schaffen und bezeichnet die zuständige Stelle.
Art. 16
3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs- II. Verfahren rechtspflegegesetzes 4).
… 5)
6) Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Zivilrechtes können mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung 7) an das Kantonsgericht weitergezogen weitergezogen werden, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist.
2. 8)VERÖFFENTLICHUNGEN A. Öffentliche Beurkundung 1) Einfügung gemäss Artikel 49 Ziffer 1 Justizvollzugsgesetz; BR 350.500; am 1.
Januar 2010 in Kraft getreten. 2) BR 613.000 (VRG), AGS 2006, KA 3311, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
getreten 01.01.2013 5
Art. 17 1)
B. Veröffentlichungen
Art. 18
I. Publikations- 1 Die durch das ZGB 2) und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlimittel chungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Kantonsamtsblatt.
Die Auskündung eines Fundes von offensichtlich geringem Wert (Art. 720) kann in anderer angemessener Weise erfolgen.
Die Befugnis der zuständigen Behörde zu weiteren angemessenen Publikationen bleibt vorbehalten, ebenso die im ZGB 3) vorgeschriebene Publi- Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Art. 19
II. Wiederholte In den nachfolgenden Fällen muss die Bekanntmachung im Kantonsamts- Publikation blatt zweimal nacheinander erfolgen: 1. Art. 36, Aufforderung zu Meldungen im Verschollenheitsverfahren; 2. Art. 555, Erbenruf; 3. Art. 558, Mitteilung eröffneter Verfügungen an Bedachte mit unbekanntem Aufenthalt; 4. Art. 582, Rechnungsruf bei Aufnahme des öffentlichen Inventars; 5. Art. 595, Rechnungsruf bei der amtlichen Liquidation; 6. Art. 662, Auskündung bei der ausserordentlichen Ersitzung; 7. Art. 43 SchlT, öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dinglicher Rechte.
Kraft getreten
01.01.2013 II. Besonderer Teil 1. PERSONENRECHT A. Zivilstandswesen
Art. 20 1)
2) Die Zivilstandskreise umfassen das Gebiet eines oder mehrerer Kreise I. Zivilstands- oder Teile davon und werden von der Regierung im Rahmen des Bundes- kreise, -ämter rechts und nach Anhörung der beteiligten Kreise endgültig festgelegt. Die Regierung bezeichnet nach Anhörung der beteiligten Kreise Sitz und Name der Zivilstandsämter endgültig.
Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen.
Art. 20a 4)
Der Kreisrat ernennt nach vorgängiger Genehmigung durch die kanto- II. Zivilstandsnale Aufsichtsbehörde die nötige Anzahl Zivilstandsbeamte, bezeichnet beamte den Leiter des Amtes und regelt die Stellvertretung.
Erstreckt sich ein Zivilstandskreis über das Gebiet mehrerer politischer Kreise, einigen sich diese über das Wahlorgan und das Wahlverfahren.
Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen.
Art. 20b 5)
Die Gemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb III. Kosten des Zivilstandsamtes im Verhältnis zur Einwohnerzahl, sofern sie keine 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027; GRP 2004/2005, 606; Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1. Februar 2005 rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
4) Einfügung gemäss GRB vom 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027;
5) Einfügung gemäss GRB vom 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027;
01.01.2013 7 andere Regelung treffen. Als Betriebskosten gelten auch die Kosten für die Benützung der eidgenössischen Zivilstandsdatenbank.
Der Zeitaufwand für die Überführung grob fehlerhafter Registereintragungen in das informatisierte Standesregister ist von der Gemeinde des früheren Zivilstandsamtes zu entschädigen.
Art. 20c 1)
IV. Aufsichts- Das Departement entscheidet als Aufsichtsbehörde über: behörde 1. Art. 47, Disziplinarmassnahmen; 2. Art. 85 Abs. 1 ZStV 2), Anordnung von Inspektionen; 3. Art. 86 Abs. 1 ZStV, Einschreiten gegen vorschriftswidrige Amtsführung; 4. Art. 87 ZStV, Entlassung oder Nichtwiederwahl eines Zivilstandsbeamten; 5. Art. 90 Abs. 1 ZStV, Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamten; 6. Art. 91 ZStV, Bestrafung von Verstössen gegen die Meldepflicht.
Die übrigen aufsichtsrechtlichen Befugnisse obliegen dem Amt.
Art. 20d 3)
V. Rechtsmittel Gegen Entscheide und Verfügungen des Amtes kann beim Departement Beschwerde geführt werden.
4) Entscheide und Verfügungen des Departementes können mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung 5) an das Kantonsgericht weitergezogen werwerden.
1) Einfügung gemäss GRB vom 20. Oktober 2004, B vom 29. Juni 2004, 1027;
01.01.2013 B. Stiftungen
Art. 21
2) Das von der Regierung bezeichnete Amt ist Aufsichts- und Umwand- I. Aufsichts- und lungsbehörde für die Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden, mit Aus- Umwandlungsnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. behörde 1) Dieses Amt:
beaufsichtigt die Stiftungen;
ändert auf Antrag Organisation und Zweck einer Stiftung;
hebt eine Stiftung auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist;
klagt auf Aufhebung einer Stiftung, wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
4) Die Regierung erlässt eine Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts 5).
5) BR 219.100 01.01.2013 9 ... 1)
Art. 21a 2)
II. Aufsicht über Für Personalfürsorgestiftungen gelten die Interkantonale Vereinbarung Personalfürsorgestiftungen über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht 3) und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 4).
Art. 22
5)III. Aufsicht 1 Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der Landeskirchen wird über die durch die landeskirchlichen Organe ausgeübt. landeskirchlichen 2 Der Regierung steht die Oberaufsicht zu. Stiftungen
Art. 23 6)
Art. 24
2. Disziplinar- 1 Die Aufsichtsbehörde kann nach Durchführung einer Untersuchung und massnahmen und Anhörung der Betroffenen je nach der Schwere des Verschuldens folgende Kuratel Disziplinarmassnahmen verhängen: 1. Verweis; 2. Busse bis 5 000 Franken; 3. Amtseinstellung bis zur Dauer von sechs Monaten; 4. Amtsentsetzung.
Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
2) Einfügung gemäss GRB vom 31. August 2006; B vom 24. April 2006, 5; GRP 3) BR 219.160 5; GRP 2006/2007, 205; Die Referendumsfrist ist am 6. Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
GRP 2007/2008, 225; mit RB vom 5. Februar 2008 rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
01.01.2013 Das von der Regierung bezeichnete Amt setzt in schwerwiegenden Fällen einen Regierungskommissär ein.
Art. 25 2)
Art. 25a 3)
5) Verfügungen der Aufsichts- und Umwandlungsbehörde können ge- 4)VI. Rechtsstützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 6) an das vorge- mittel setzte Departement weitergezogen werden.
7) Entscheide des Departements können mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
C. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
Art. 26
Juristische Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister besit- I. Juristische zen: Allmend-, Alp-, Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaf- Persönlichkeit ten und dergleichen (Art. 59 Abs. 3).
Art. 27
Alle Rechtsverhältnisse der Genossenschaft werden unter Vorbehalt der II. Zwingendes Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben und nachgiebiges Recht ist, durch die Statuten geregelt. Soweit diese keine Vorschriften enthalten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
GRP 2007/2008, 225; mit RB vom 5. Februar 2008 rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. 3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995; B vom 15. November 4) Neue Numerierung gemäss GRB vom 31. August 2006; B vom 24. April 2006, 5; GRP 2006/2007, 205; Die Referendumsfrist ist am 6. Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
6) BR 370.100 01.01.2013 11
Art. 28
III. Organisation 1 Die Genossenschaftsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, bildet das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten, jedenfalls sooft das Interesse der Genossenschaft es erfordert, überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
Die Genossenschaftsversammlung hat von Gesetzes wegen das Recht, den Vorstand jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Vorstand hat nach den ihm zustehenden Befugnissen die Angelegenheiten der Genossenschaft zu besorgen und zu vertreten.
Art. 29
IV. Abstim- 1 Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und mungen des Vorstandes ist von Gesetzes wegen erforderlich, dass soweit möglich sämtliche Mitglieder zur betreffenden Sitzung geladen wurden. Die Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, mit absoluter Mehrheit der Stimmenden gefasst.
Bei Genossenschaften mit Teilrechten ist für die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die Mehrheit der vertretenen Teilrechte erforderlich. Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein dem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
Art. 30
V. Anfechtung Jedem Genossenschafter steht von Gesetzes wegen ein Klagerecht gegen von Beschlüssen Beschlüsse der Genossenschaft zu, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt.
Art. 31
VI. Verfügung 1 Wenn die Mitglieder der Genossenschaft am Genossenschaftsgute Teilüber das Genos- rechte haben, steht ihnen das Recht zu, über diese frei zu verfügen. Die senschaftsgut und über die Teil- Statuten haben zu bestimmen, inwieweit Teilrechte in Bruchteile zerlegt rechte werden können.
Die Mitglieder können keine Teilung des Genossenschaftsgutes verlangen.
Der Genossenschaft als solcher steht das Recht zu, über die Verwaltung und Benutzung sowie über die Veränderung, Verpfändung und Veräusserung des Genossenschaftsgutes zu beschliessen. Zur Veräusserung ist von Gesetzes wegen Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beziehungsweise der Teilrechte erforderlich.
01.01.2013
Art. 32
Die Teilrechte sind von Gesetzes wegen den Grundstücken im Sinne von VII. Grundbuch-
Artikel 655 Absatz 2 Ziffer 2 gleichgestellt. Sie dürfen von Gesetzes we- liche Behandlung der Teilrechte
gen nicht in kleinere Bruchteile als einen Viertel geteilt werden.
Die Veräusserung von Teilrechten und die Begründung von dinglichen Rechten an ihnen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung ins Grundbuch. Die öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich. Sind Teilrechte verpfändet, darf die Genossenschaft die Liegenschaft nur mit Bewilligung des für das Grundbuchwesen zuständigen Departementes verpfänden. Diese kann insbesondere erteilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von Meliorationen, wie Bodenverbesserungen, Erstellung und Verbesserung von Gebäuden sowie von Wegen, erfolgt. Das Departement kann die Bewilligung an die Einhaltung eines Amortisationsplanes knüpfen.
Die Anlage und Führung besonderer Teilrechtsverzeichnisse, welche Bestandteil des Grundbuches sind, wird durch Verordnung 2) der Regierung geregelt.
3) Ob eine Genossenschaft unter diesen Artikel fällt, entscheidet im Streitfall das Departement als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen.
Art. 33
Zur Auflösung der Genossenschaft ist von Gesetzes wegen Zweidrittel- VIII. Auflösung mehrheit aller Genossenschafter beziehungsweise aller Teilrechte erfor- der Genossenschaft derlich. Das Genossenschaftsvermögen wird an die Genossenschafter verteilt.
Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt diese Teilung nach Teilrechten.
Art. 34
Die Bestimmungen des ZGB 4) und OR 5) sind auf die Genossenschaften IX. Subsidiäres des kantonalen Rechtes subsidiär anwendbar. Recht 2) BR 217.550 01.01.2013 13
Art. 35
X. Vorbehalt des Für Genossenschaften, die öffentlichen Zwecken dienen, bleiben das öföffentlichen fentliche Recht und die Aufsicht des Staates vorbehalten. Rechts 2. FAMILIENRECHT 1) A. Adoption
Art. 36
1. Zuständigkeit, 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Verfahren Adoption.
Sie kann geeignete Stellen mit Abklärungen beauftragen.
Kommunale, regionale und kantonale Behörden sowie Dritte sind verpflichtet, die für den Adoptionsentscheid erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 36a
2. Kenntnis der 1 Die Regierung bezeichnet die Behörde, welche das Auskunftsverfahren Abstammung über die Personalien der leiblichen Eltern koordiniert und das Kind auf Wunsch beratend unterstützt (Art. 268c).
Diese kann geeignete Stellen insbesondere mit weiteren Abklärungen, der Beratung sowie der Kontaktaufnahme und -vermittlung beauftragen.
B. Unterhaltsanspruch
Art. 37
Vorschüsse Die Wohnsitzgemeinde des unterhaltsberechtigten Kindes richtet Vorschüsse für dessen Unterhalt aus, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2).
01.01.2013 C. Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 38
Es bestehen folgende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: I. Kindes- und Erwachsenena) Engadin/Südtäler (Bezirke Bernina, Inn und Maloja); schutzbehörde
Mittelbünden/Moesa (Bezirke Albula, Hinterrhein und Moesa); 1. Organisation und geografische
Nordbünden (Bezirke Landquart, Plessur und Imboden); Zuständigkeit
Prättigau/Davos (Bezirk Prättigau/Davos);
Surselva (Bezirk Surselva).
Die Behördenmitglieder sind zur Stellvertretung in anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden berechtigt und verpflichtet.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind dem von der Regierung bezeichneten Departement administrativ unterstellt.
Art. 39
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind kantonale, in der 2. Stellung und Rechtsanwendung unabhängige Behörden. Aufgaben
Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Kindes- und Erwachsenenschutz wahr, sofern das kantonale Recht diese Zuständigkeiten nicht an eine andere Behörde delegiert.
Art. 40
Die Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bilden die 3. Geschäfts- Geschäftsleitung. leitung
Der Geschäftsleitung obliegen unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde insbesondere folgende Aufgaben:
Koordination und Zusammenarbeit;
Entwicklung einer einheitlichen Praxis;
Regelung der behördenübergreifenden Stellvertretung;
Informations- und Erfahrungsaustausch;
Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Departement und deren Umsetzung;
Budgetkontrolle;
Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung der Behördenmitglieder, Berufsbeistände und privaten Beistände.
Sie erstellt das Budget zuhanden der Regierung und unterbreitet dem Departement Vorschläge zur Festlegung von Standards sowie zur Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Die Geschäftsleitung konstituiert sich selbst. Der Vorsitzende vertritt sie gegenüber dem Departement.
01.01.2013 15
Art. 41
4. Aufsicht 1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus.
Sie kann den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Befugnisse Weisungen erteilen.
Art. 42
5. Sitz Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes (Art. 25 Abs. 2) und der unter umfassender Beistandschaft stehenden volljährigen Person (Art. 26) gilt die Gemeinde:
in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat oder
in welche sie nach der Errichtung der Vormundschaft oder umfassenden Beistandschaft den Wohnsitz verlegt.
Art. 43
6. Bestand 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bestehen je aus:
einem vollamtlichen Leiter;
mindestens zwei weiteren voll- oder hauptamtlichen Behördenmitgliedern;
qualifizierten Sachbearbeitern und weiteren Mitarbeitern des Sekretariates.
Die Behördenmitglieder verfügen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung.
Wenn es die Verhältnisse erfordern, können Personen mit besonderen Kenntnissen als Behördenmitglied im Nebenamt angestellt werden.
Art. 44
7. Anstellung und 1 Die Regierung wählt jeweils den Leiter sowie die weiteren Behördenberufliche mitglieder. Vorsorge
Die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung der übrigen Mitarbeitenden richtet sich nach dem Personalgesetz.
Die Anstellungsverhältnisse und die berufliche Vorsorge der Behördenmitglieder, der qualifizierten Sachbearbeiter und der übrigen Mitarbeiter richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Vorsorgerecht.
Art. 45
8. Geschäfts- Der Leiter führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in führung personeller, betrieblicher und fachlicher Hinsicht. Er überwacht die gesamte Geschäftstätigkeit und vertritt die Behörde nach aussen.
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Art. 45a
Die Regierung bezeichnet die zentrale Behörde für die internationalen 9. Internationale Übereinkommen in den Bereichen des Kindes- und Erwachsenenschutzes Übereinkommen sowie die Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen.
Diese Behörde kann geeignete Stellen mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragen, insbesondere der Abklärung der Situation des Kindes und der Familie im Ausland, der Durchführung von Vermittlungs- und Mediationsverfahren im Ausland sowie der Rückführung eines Kindes ins Ausland.
Art. 46
Das Betreiben der Berufsbeistandschaft ist eine regionale Aufgabe. Die II. Berufs- Regionen können die Aufgabe alleine oder gemeinsam erfüllen. beistandschaften 1. Stellung und
Die Berufsbeistandschaften führen im Auftrag der Kindes- und Er- Aufgaben wachsenenschutzbehörden die angeordneten Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.
Sie sind zuständig für die Beratung und Unterstützung der privaten Vormünder und Beistände.
Art. 47
Die Berufsbeistandschaften bestehen in der Regel jeweils aus einem 2. Bestand Leiter, den Berufsbeiständen und den Mitarbeitern des Sekretariates.
Die Regionen haben sicherzustellen, dass die für die sach- und zeitgerechte Aufgabenerfüllung notwendigen Stellen geschaffen und besetzt werden.
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Säumnis der Region auf deren Kosten einen Berufsbeistand ernennen.
Art. 48
Als Berufsbeistand kann angestellt werden, wer über die erforderliche 3. Anstellungspersönliche Eignung und einen anerkannten Abschluss in der Regel in den voraussetzung Bereichen Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie oder Recht verfügt.
In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom Erfordernis eines anerkannten Abschlusses abgesehen werden.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei der Anstellung von Berufsbeiständen mit beratender Stimme zur Unterstützung beigezogen werden.
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Art. 49
4. Geschäfts- Der Leiter führt die Berufsbeistandschaft in personeller, betrieblicher und führung fachlicher Hinsicht. Er überwacht die gesamte Geschäftstätigkeit und vertritt die Berufsbeistandschaft nach aussen.
Art. 50
III. Führung der 1 Die Berufsbeistände führen die Beistandschaften, welche die Kindes- Beistandschaften und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Drittperson überträgt. 1. Allgemein
Die Bestimmungen über die Führung der Beistandschaften gelten für den Bereich des Kindesschutzes sinngemäss.
Art. 50a
2. Aufsicht Die Beistände unterstehen der fachlichen Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche ihnen Weisungen erteilen kann.
Art. 50b
3. Ersatz- Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beiständen, die ihren vornahme gesetzlichen Pflichten schuldhaft nicht nachkommen, die Kosten der Ersatzvornahme überbinden.
Art. 51
IV. Fürsorge- 1 Befugt zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist: rische Unterbringung a) jeder im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene 1. Ärztliche Arzt: Unterbringung
Anordnung 1. der Grundversorgung; 2. mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie; 3. mit einem Facharzttitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie;
jeder Bezirksarzt;
der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung.
Für den Vollzug kann polizeiliche Hilfe beigezogen werden.
Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich mitzuteilen.
Art. 51a
b) Verlängerung Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Massnahme einzureichen.
01.01.2013
Art. 52
Für die Verlegung in eine andere Einrichtung bedarf es eines neuen Unterbringungsentscheides.
Die Zuständigkeit richtet sich nach jener für die Entlassung.
Art. 53
Die Einrichtung entscheidet über die Entlassung bei der ärztlichen 3. Entlassung Unterbringung bis sechs Wochen sowie in Einzelfällen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr die Entlassungskompetenz übertragen hat.
Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, hat die Einrichtung einen begründeten Antrag zu stellen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 54
Bei Bedarf kann der behandelnde Arzt mit der untergebrachten Person 4. Nachbetreuung vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren. a) Anordnung
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen.
Art. 54a
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die angeordnete b) Überwachung Nachbetreuung.
Die mit der Durchführung der angeordneten Nachbetreuung beauftragte Person oder Stelle ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach zwölf Monaten oder gemäss Anweisung Bericht zu erstatten.
Liegen die Voraussetzungen für die angeordnete Nachbetreuung nicht mehr vor, ist dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Art. 54b
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hebt die angeordnete c) Aufhebung Nachbetreuung von Amtes wegen oder auf Antrag auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann und eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.
Die Nachbetreuung fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
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Art. 55
5. Ambulante 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische
a) Anordnung Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden.
Sie kann die betroffene Person insbesondere verpflichten:
regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten;
sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen;
sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich den damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen;
weitere Verhaltensanweisungen zu befolgen.
Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
Art. 55a
b) Überwachung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung und Aufhebung der ambulanten Massnahmen und überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.
Sie hebt sie von Amtes wegen oder auf Antrag auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann und eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.
Im Übrigen sind die Bestimmungen über die angeordnete Nachbetreuung anwendbar.
Art. 56
V. Verfahren 1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des 1. Anwendbares Zivilgesetzbuches richtet sich das Verfahren vor der Kindes- und Recht Erwachsenenschutzbehörde nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
Die Verfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sind nicht öffentlich.
Art. 57
2. Rechts- 1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird mit hängigkeit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen rechtshängig.
Das Verfahren wird von Amtes wegen eröffnet, wenn:
eine nicht offensichtlich unbegründete Gefährdungsmeldung eingeht;
konkrete Hinweise auf die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit eines Kindes oder einer volljährigen Person vorliegen; oder
die Behörde in den vom Zivilgesetzbuch bestimmten Fällen angerufen wird.
01.01.2013 Die Eröffnung eines Verfahrens ist der betroffenen Person und deren gesetzlichen Vertretern mitzuteilen.
Art. 58
Der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein von ihm 3. Verfahrensbezeichnetes Behördenmitglied leitet und instruiert das Verfahren. leitung und Instruktion
In die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fallen insbesondere: a) Allgemein
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2);
Anordnung einer Vertretung für das Kindes- oder Erwachsenenc) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
Erlass von Abschreibungs- und Nichteintretensverfügungen.
Art. 58a
Die persönliche Anhörung der betroffenen Person erfolgt in der Regel b) Anhörung durch ein Behördenmitglied. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann eine geeignete Fachperson damit beauftragt werden.
Auf Verlangen der betroffenen Person oder bei einem schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfolgt die Anhörung durch die Kollegialbehörde, sofern dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
Der für den Entscheid wesentliche Inhalt ist in einem Protokoll festzuhalten.
Art. 58b
Verweigern die am Verfahren Beteiligten oder Dritte unberechtigterweise c) Vollstreckung die Mitwirkung, kann das instruierende Behördenmitglied die der Mitwirkungspflicht zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht anordnen. Zulässig sind insbesondere:
die persönliche Vorführung;
die Untersuchung durch einen Arzt;
die Herausgabe oder Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Vermögenswerten.
Für die zwangsweise Durchsetzung kann polizeiliche Hilfe beigezogen Personen, die unberechtigterweise die Mitwirkungspflicht verletzen, haben die durch die zwangsweise Durchsetzung verursachten Kosten zu tragen.
Art. 59
Soweit keine Einzelzuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet die Kindes- 4. Entscheid und Erwachsenenschutzbehörde in Dreierbesetzung. a) Kollegialbehörde 01.01.2013 21
Art. 59a
b) Einzel- In die Einzelzuständigkeit des Leiters oder seines Stellvertreters fallen: zuständigkeit des Leiters a) die Anordnung oder der Entzug der aufschiebenden Wirkung im
b) der Erlass von Vollstreckungsverfügungen (Art. 450g).
Art. 59b
c) Einzel- Im Kindesschutzverfahren fallen in die Einzelzuständigkeit des zuständigkeit im instruierenden Behördenmitgliedes: Kindesschutz
Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim zuständigen Gericht (Art. 134 Abs. 1);
Neuregelung der elterlichen Sorge bei Einigkeit der Eltern oder dem Tod eines Elternteils sowie die Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3, Art. 287);
Neuregelung des persönlichen Verkehrs bei Einigkeit der Eltern ohne Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrages (Art. 134 Abs. 4);
Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsverfahren (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO);
Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3);
Übertragung der elterlichen Sorge von einem Elternteil auf den anderen auf gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 298 Abs. 3);
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf gemeinsamen Antrag (Art. 298a Abs. 1);
Ernennung des Beistandes zur Vaterschaftsabklärung und Regelung des Unterhaltes (Art. 309, Art. 308 Abs. 2);
Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2);
Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2);
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrnehmung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis).
Art. 59c
d) Einzel- Im Erwachsenenschutzverfahren fallen in die Einzelzuständigkeit des zuständigkeit im instruierenden Behördenmitgliedes: Erwachsenenschutz a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten und Aushändigung der Urkunde (Art. 363, 364);
b) Festlegung der Entschädigung bei fehlender Regelung im Vorsorgeauftrag (Art. 366);
01.01.2013
Zustimmung zu Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3);
Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381, Art. 382 Abs. 3);
Aufnahme eines Inventars sowie Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3);
Einleitung und Übertragung der bestehenden Massnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442, 444).
Art. 60
Das Kantonsgericht ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz. 5. Gerichtliche Beschwerde-
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des instanz Zivilgesetzbuches richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
Die Bestimmungen über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel finden keine Anwendung.
Art. 61
Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Pflege, Bildung, Erziehung, VI. Gemeinsame Betreuung, Sozialberatung und Religion, die in Ausübung ihres Berufes Bestimmungen 1. Kantonale von einer akuten Fremd- oder Eigengefährdung eines Kindes oder einer Meldepflichten erwachsenen Person Kenntnis erhalten, sind zur Meldung dieser Gefährdung verpflichtet.
Wer im Besitz einer Patientenverfügung ist, hat diese dem behandelnden Arzt zu melden, sofern er von der Urteilsunfähigkeit der verfügenden Person Kenntnis erhält.
Art. 62
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt Entscheide den 2. Mitteilungen Behörden mit, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Kenntnis von der Anordnung und Aufhebung einer Beistandschaft oder Vormundschaft sowie der Regelung der elterlichen Sorge haben müssen.
Entscheide in Kinderbelangen sind dem Kind nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten mitzuteilen.
Art. 63
Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 3. Kosten werden Kosten erhoben. a) Verfahren
In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten 01.01.2013 23 von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist.
In Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.
Im Übrigen richtet sich die Erhebung von Verfahrenskosten nach der Gesetzgebung über die Zivilrechtspflege.
Art. 63a
b) Massnahmen 1 Die Kosten für Massnahmen sind von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind.
Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar.
Art. 64
4. Archivierung 1 Die Akten werden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
a) Zuständigkeit beziehungsweise bei Gerichtsverfahren vom Gericht archiviert.
Die Beistände sind verpflichtet, sämtliche Akten nach Ende der Vormundschaft oder Beistandschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geordnet zu übergeben.
Art. 64a
b) Akteneinsicht 1 Über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet die Instanz, welche die Akten aufbewahrt.
Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.
Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
Art. 65
5. Verantwort- Der Rückgriff auf die Person, die den Schaden vorsätzlich oder lichkeit grobfahrlässig verursacht hat, erfolgt nach dem Gesetz über die Staatshaftung.
Art. 66
6. Ausführungs- Die Regierung regelt in einer Verordnung die Einzelheiten insbesondere bestimmungen über:
a) Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
01.01.2013
Führung der Beistandschaften;
fürsorgerische Unterbringung;
Verfahrens- und Massnahmekosten, namentlich Gebühren sowie Entschädigung und Spesenersatz der Beistände;
Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder.
3. ERBRECHT A. Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
Art. 67
Hinterlässt der Erblasser keine Erben (Art. 466), fällt die Erbschaft: I. Erbrecht des Gemeinwesens 1. je zur Hälfte an die Wohn- und an die Heimatgemeinde, wenn der 1. Erbanspruch Erblasser im Kanton heimatberechtigt und wohnhaft war; 2. ganz an die Heimatgemeinde, wenn der Erblasser im Kanton heimatberechtigt, aber im Ausland wohnhaft war; 3. zur Hälfte an die Wohngemeinde und zur Hälfte an den Kanton, wenn der Erblasser im Kanton wohnhaft, aber nicht heimatberechtigt war.
War der Erblasser Bürger mehrerer bündnerischer Gemeinden, ist der Anteil, der auf die Heimatgemeinde entfällt, zwischen ihnen zu teilen.
Die Erbschaft ist zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Art. 68
Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, finden die Bestimmungen die- 2. Rechnungsruf ses Gesetzes über das öffentliche Inventar auf den Rechnungsruf (Art. 592) sinngemässe Anwendung.
Art. 69 1)
Die Gemeinden sind verpflichtet, letztwillige Verfügungen und Erb- II. Hinterlegung verträge zur Aufbewahrung entgegenzunehmen, wenn der Erblasser in der und Eröffnung von letztwilligen Gemeinde wohnt oder bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz dort Verfügungen und seine Heimatangehörigkeit gemäss Artikel 22 Absatz 3 hat. Erbverträgen 1. Hinterlegung
Dem Hinterleger ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen, worin darauf hinzuweisen ist, dass er bei Wegzug aus der Gemeinde die Hinterlegung bei der neuen zuständigen Stelle zu veranlassen hat 01.01.2013 25
Art. 70
2. Aufbewahrung Die Gemeinden haben die für die sichere Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen erforderlichen Vorkehren zu treffen.
Über Ein- und Ausgänge ist ein besonderes Verzeichnis zu führen.
Die letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sind zu registrieren sowie in gut verschlossenem Umschlag an einem sicheren und für Unbefugte nicht zugänglichen Orte aufzubewahren.
Art. 71
3. Aushändigung 1 Hinterlegte letztwillige Verfügungen dürfen, solange der Testator lebt, nur an ihn oder an eine von ihm bevollmächtigte Person herausgegeben werden. Die Herausgabe richtet sich im weiteren nach Artikel 509 und 510.
Erbverträge werden den Vertragsparteien nur ausgehändigt, wenn eine schriftliche Übereinkunft gemäss Artikel 513 Absatz 1 hinterlegt wird oder sämtliche Vertragsparteien es verlangen.
Art. 72 2)
4. Eröffnung 1 Wer Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag hat, ist verpflichtet, diese an den zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten zur Eröffnung weiterzuleiten, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
Ist der Erblasser gestorben, sind die bekannten Erben zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages vor das Bezirksamt zu laden. Die Eröffnung ist im Register vorzumerken.
Art. 73
III. Örtliche 1 3)Die mündliche letztwillige Verfügung gemäss Artikel 506 und 507 Zuständigkeit zur können die Zeugen bei jedem Bezirksgerichtspräsidenten niederlegen oder Entgegennahme mündlicher zu Protokoll geben. Verfügungen 2 Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Erklärung das darüber aufgenommene Protokoll der für die Aufbewahrung oder Eröffnung zuständigen Instanz der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung oder zur Eröffnung zu übergeben.
01.01.2013 B. Erbgang
Art. 74
Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen: I. Sicherungsmassregeln 1. wenn nicht alle Erben bekannt sind; 1. Siegelung der 2. wenn die bekannten Erben nicht alle anwesend, vertreten oder hand- Erbschaft lungsfähig sind und die Siegelung nach den Umständen als gerechtfertigt erscheint; 3. wenn ein Erbe ein öffentliches Inventar verlangt; 4. wenn ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt. In den Fällen von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 dieses Artikels sind zu sofortiger Anzeige an den Bezirksgerichtspräsidenten die Erben, die Hausgenossen des Erblassers und der Vorstand seiner Wohngemeinde verpflichtet.
2) Die Siegelung erfolgt durch den Bezirksgerichtspräsidenten oder einen anderen Angestellten des Bezirksgerichts.
Art. 75
3) Das Sicherungsinventar (Art. 553) wird vom Bezirksgerichtspräsiden- 2. Sicherungsten, einem Aktuar des Bezirksgerichts oder einem durch den Bezirksge- inventar richtspräsidenten bezeichneten Notar aufgenommen.
Das Inventar soll in einem möglichst vollständigen Verzeichnis die Vermögenswerte und die Schulden des Erblassers enthalten sowie die Bücher und Urkunden aufführen, die Aufschluss über die Erbschaft geben können.
Die Aktiven und Passiven können geschätzt werden, wobei Sachverständige beigezogen werden können.
Die im Sicherungsinventar enthaltenen Angaben sind für die Erbteilung nicht endgültig.
01.01.2013 27
Art. 76
II. Öffentliches Der Bezirksgerichtspräsident ernennt einen Erbschaftsverwalter, der Inventar die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat (Art. 408 Abs. 1 und 2). 1. Ernennung und Aufgabe des Erb- 2 Der Erbschaftsverwalter hat die Erbschaft bis zur Abgabe der Erklärung schaftsverwalters nach Artikel 588 zu verwalten.
Art. 77
2. Aufnahme des 1 2)Der vom Bezirksgerichtspräsidenten beauftragte Notar entsiegelt die Inventars Erbschaft und errichtet möglichst rasch zusammen mit dem Erbschaftsverwalter das Inventar.
Grundstücke können durch die amtliche Schätzungskommission, andere Vermögenswerte, soweit nötig, durch Sachverständige geschätzt werden.
Bestehen Zweifel, ob Vermögenswerte zum Nachlass gehören, werden sie gleichwohl geschätzt und mit einem entsprechenden Hinweis in das Inventar aufgenommen.
Art. 78
3. Verwaltung der 1 Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, Bargeld und Erbschaft Wertpapiere sind nach ihrer Aufnahme ins Inventar in sichere Verwahrung zu nehmen.
Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, kann der Erbschaftsverwalter versteigern oder so gut wie möglich veräussern.
Grundstücke können nur mit Einwilligung sämtlicher Erben veräussert
Art. 79
4. Fortführung 1 Der Erbschaftsverwalter hat dafür zu sorgen, dass das Geschäft des Erbdes Geschäftes lassers im Interesse der Erben und der Gläubiger fortgeführt wird, wenn eine Unterbrechung des Geschäftes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte. Bewilligt der Bezirksgerichtspräsident die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Miterben, so entscheidet er auch über allfällige Sicherstellungsbegehren der Miterben.
01.01.2013
Art. 80
Der Rechnungsruf (Art. 582) ist vom Bezirksgerichtspräsidenten zwei- 5. Rechnungsruf mal im Kantonsamtsblatt, am letzten Wohnsitz des Erblassers und, sofern es notwendig erscheint, in weiteren Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Die Frist zur Anmeldung der Forderungen ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Publikation im Kantonsamtsblatt an gerechnet, anzusetzen. Die Gläubiger sind in der Auskündung auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.
Jedem Gläubiger ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen.
Art. 81 2)
Der Bezirksgerichtspräsident stellt den Abschluss der Inventaraufnahme 6. Abschluss des fest und teilt diese Verfügung den Erben schriftlich mit. Mit dieser Mit- Inventars und Frist für die teilung beginnt die Frist für die Erklärung nach Artikel 588. Erklärung der
Fristverlängerungen des Bezirksgerichtspräsidenten nach Artikel 587 Erben kommen den säumigen Gläubigern nicht zugute.
Art. 82
Die Regierung regelt durch Verordnung 3) die Gebühren für amtliche Mit- III. Gebührentarif wirkungen in Erbschaftssachen.
Art. 83 4)
Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker unterstehen der Aufsicht IV. Erbschaftsdes Bezirksgerichtspräsidenten. verwalter und Willens-
Der Erbschaftsverwalter ist verpflichtet, die Beendigung seiner Tätigkeit vollstrecker dem Bezirksgerichtspräsidenten mitzuteilen.
C. Teilung der Erbschaft
Art. 84
Können sich die Erben über den Anrechnungswert von Grundstücken in I. Anrechnungs- Sinne von Artikel 618 nicht einigen, ist der Bezirksgerichtspräsident für wert von Grundstücken 3) BR 219.300 01.01.2013 29 die Ernennung der Sachverständigen zuständig; er beauftragt in der Regel die amtliche Schätzungskommission. Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung 2).
Art. 85
II. Erbteilungs- 1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels trifft der Gerichtspräsident die klage notwendigen Anordnungen, um den Sachverhalt abzuklären.
Er kann insbesondere die Parteien zu weiteren schriftlichen oder mündlichen Vernehmlassungen über bestimmte Fragen anhalten und einer Partei den Beweis für bestimmte, von ihr aufgestellte Behauptungen auferlegen, soweit das Zivilgesetzbuch 3) nicht abweichende Vorschriften über die Beweislastverteilung enthält.
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen anordnen.
Über die Zuteilung der Kosten entscheidet der Richter nach freiem Ermessen.
4. SACHENRECHT A. Bestandteil und Zugehör
Art. 86
I. Bestandteil Bestandteile einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Artikel 642, solange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbesondere: 1. die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen; 2. alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist; 3. die in Wand eingelassenen Schränke und Spiegel; 4. die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachten Ofen und Herde; 5. Türen und Fensterläden; 6. die mit einem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen wie Maschinen, Triebwerke, Aufzüge, Röhrenleitungen, elektrische Leitungen, sanitäre und Heizungsanlagen, Kessel, Brunnen, Jauchekasten und dergleichen.
01.01.2013
Art. 87
Zugehör einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Artikel II. Zugehör 644, solange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbesondere: 1. die zu einem Gebäude gehörenden Schlüssel; 2. die Vorfenster; 3. bewegliche Bade- und Wascheinrichtungen, Öfen und Herde, sofern nicht die für die Benutzung der Wohnungen nach dem Ortsgebrauch erforderlichen, mit dem Gebäude fest verbundenen entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind; 4. Fasslager, Gestelle und dergleichen sowie die Löschgeräte.
B. Zerstückelungsverbot
Art. 88
Die Zerstückelung von Waldgrundstücken in kleinere Parzellen als 50 I. Grösse der Aren und von anderen Grundstücken, soweit das Bundesrecht keine an- Parzelle dere Regelung vorsieht, in kleinere Parzellen als 12 Aren ist unzulässig.
Hof- und Bauplätze, Gärten, Baum- und Pflanzgärten sowie Weinberge fallen, soweit das Bundesrecht keine anderen Regelungen vorsieht, nicht unter dieses Zerstückelungsverbot.
Im Güterzusammenlegungsverfahren zugeteilte Grundstücke dürfen nicht wieder aufgeteilt werden.
Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft 1) kann Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Für die Bewilligung zur Teilung von Wald ist das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement zuständig.
Kauf-, Tausch- und Teilungsverträge sowie Parzellierungsanträge, welche dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind, wenn keine Ausnahmebewilligung vorliegt, ungültig und dürfen nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
C. Nachbarrecht
Art. 89 – 95 2)
Art. 96
Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, ausser gegenüber VIII. Pflanzen Waldgrundstücken, folgende Abstände von der Grenze einzuhalten: 1. Grenzabstand 1) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales 01.01.2013 31 1. 6 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume; 2. 4 m für hochstämmige Obstbäume mit Ausnahme der Nussbäume; 3. 2 m für Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume und dergleichen; 4. 0,50 m für kleinere Gartenbäume und Sträucher, die auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; der Nachbar kann verlangen, dass sie alljährlich im Herbst in dieser Weise beschnitten werden; dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung; 5. 0,30 m für Reben.
Ist das Nachbargrundstück ein Weingarten, erhöhen sich diese Abstände, ausgenommen für Reben, um die Hälfte ihres Masses.
Das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstandsvorschriften verjährt nach fünf Jahren, von der Pflanzung an gerechnet. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für wildwachsende Bäume und Sträucher.
Art. 97
2. Schadenersatz 1 Entziehen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen mit Einwegen Entzug schluss der Nussbäume gehören, einem Gebäude in dem Masse Licht oder von Licht und Sonne Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermindert wird, hat der Gebäudeeigentümer das Recht, jederzeit ihre Entfernung zu verlangen. Dies auch dann, wenn der gesetzliche Grenzabstand gemäss Artikel 96 dieses Gesetzes gewahrt ist, sofern das Interesse des Eigentümers der Bäume an deren Erhaltung von ungleich geringerer Bedeutung ist als der entstandene Schaden.
Kein solches Recht besteht, wenn die Bäume einen Abstand von der Umfassungswand des Gebäudes haben, welcher ihrer Höhe gleichkommt, oder wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 98
IX. Brandmauern 1 Bei geschlossener Bauweise sind bei der Erstellung von Hochbauten 1. Erstellung Brandmauern zu errichten.
Sie können in der Weise auf die Grenze gestellt werden, dass sie zur Hälfte auf den Boden des Nachbarn zu stehen kommen.
Baut der Nachbar unter Mitbenutzung der Brandmauern, hat er sich in sie durch Leistung eines Beitrages einzukaufen. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte der Erstellungskosten, kann aber bei geringerer Beanspruchung der Mauer entsprechend reduziert werden. Die Mauer geht dadurch ins Miteigentum der beiden Nachbarn über.
Schon bestehende Brandmauern kann der Nachbar für seinen Bau mitbenutzen, wenn sie an der Grenze stehen. Ausser dem Beitrag an die Erstellungskosten hat er die Hälfte des Wertes des Bodenstreifens, auf dem die Mauer steht, zu bezahlen, wodurch er Miteigentümer der Mauer wird.
01.01.2013
Art. 99
Jeder der beiden Miteigentümer hat das Recht, die Brandmauer in den 2. Bauliche Schranken des Gesetzes auf eigene Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Veränderungen und Unterhalt Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neue erstellte Mauerwerk an, hat er den entsprechenden Kostenbeitrag gemäss Artikel 98 Absatz 3 dieses Gesetzes zu bezahlen.
Wenn ein Neu- oder Umbau dies verlangt, ist der Bauende berechtigt, die bestehende Brandmauer abzutragen und durch eine neue zu ersetzen. Er hat die Kosten allein zu tragen und den gegebenenfalls für vermehrte Mauerdicke benötigten Boden auf seinem Grundstück zu nehmen. Dem Nachbarn hat er den durch die Baute verursachten Schaden zu ersetzen. War die Mauer schadhaft oder entsprach sie den gesetzlichen Vorschriften nicht, hat der Nachbar einen verhältnismässigen Beitrag an die Kosten zu leisten.
Von keiner Seite dürfen an der Brandmauer bauliche Veränderungen vorgenommen werden, welche sie in ihrer Funktion beeinträchtigen; insbesondere dürfen in die Brandmauer keine Balken, Schränke oder andere Vertiefungen eingelassen werden, die weiter als bis auf 5 cm an die Mittellinie der Mauer heranreichen.
Im übrigen ist für die Unterhaltspflicht gemeinschaftlicher Brandmauern
Artikel 698 massgebend.
Art. 100
Stützmauern zur Erhaltung des gewachsenen Bodens gehören dem X. Stützmauern Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sie errichtet worden sind, und sind von ihm zu unterhalten.
Ist eine Stützmauer auf der Grenze errichtet worden, gilt sie als Bestandteil des Grundstückes, dessen Eigentümer sie erstellt hat, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde. Kann weder nachgewiesen noch mit Sicherheit aus der Funktion der Stützmauer geschlossen werden, von welchem Grundeigentümer sie erstellt wurde, wird vermutet, dass sie im Miteigentum der Nachbarn stehe.
Wenn der Nachbar, dem kein Miteigentum an der Stützmauer an oder auf der Grenze zusteht, nach deren Erstellung bauliche Veränderungen trifft, welche für ihn die nachbarrechtliche Pflicht zur Erstellung einer Stützmauer begründen würden, kann von ihm die Erwerbung des Miteigentums an der bestehenden Stützmauer durch Einkauf verlangt werden. Artikel 98 Absätze 3 bzw. 4 dieses Gesetzes ist sinngemäss anwendbar.
01.01.2013 33 Für gemeinschaftliche Stützmauern gelten mit Bezug auf die Unterhaltspflicht und bauliche Veränderungen die gleichen Grundsätze wie für die Brandmauern (Art. 99 dieses Gesetzes).
Art. 101
XI. Einfriedung 1 … 1)
… 2)
Einfriedungen sowie Bäume auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.
Es wird vermutet, dass Einfriedungen gänzlich eingeschlossener Grundstücke zu diesen gehören, sofern das anstossende Grundstück nicht auch ein Einfang ist.
Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wälder und Allmenden abschliessen, wird vermutet, dass sie dem eingeschlossenen Grundstück gehören.
Art. 102
XII. Rain und Wenn ein Rain oder ein Graben zwei Grundstücke trennt, wird die Mitte Graben des Rains oder Grabens als Grenze vermutet.
Art. 103
XIII. Benützung 1 Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines fremden Bodens Grundstückes zu dulden, wenn dies unumgänglich ist, um eine Einfriedung, ein Gebäude oder andere bauliche Anlagen an der Grenze zu errichten, auszubessern oder wiederherzustellen.
Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf vollen Schadenersatz.
Art. 104
XIV. Tret- und 1 Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat das Tret- und Streckrecht. Streckrecht 2 Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Pflügen auf der Längsseite seines Ackers mit der Hälfte des Gespannes und des Fahrzeuges auf dem anstossenden Grundstück zu fahren.
Das Streckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Akkers mit dem Gespann bis 4 m weit auf das anstossende Grundstück zu fahren und dort den Pflug zu wenden.
01.01.2013 Zur Ausübung des Tret- und Streckrechtes dürfen Weidzäune entfernt werden, müssen aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig hergestellt Das Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn das angrenzende Grundstück bepflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist. Ist es noch nicht abgeerntet und ist der Besitzer mit der Ernte erheblich im Rückstand, kann ihm der Gemeindevorstand auf Ersuchen eine angemessene Frist für die Vornahme der Ernte setzen. Hält er diese Frist nicht ein, hat der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen zur Ausübung des Tret- und Streckrechtes anzuordnen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Gemeinde-Flurverordnungen.
Wer das Tret- und Streckrecht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels ausübt, hat den verursachten Schaden zu ersetzen.
Art. 105
Der Eigentümer eines Waldes sowie derjenige des dort geschlagenen XV. Riesen Holzes ist gegen volle Entschädigung berechtigt, von den Eigentümern der tiefer gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes nötigenfalls durch Riesen zu verlangen.
Das Riesen soll, wenn tunlich, im Winter und unter grösster Schonung der tiefer gelegenen Grundstücke geschehen.
Art. 106
Wenn die beteiligten Grundeigentümer die Anlage eines Feld- und Wald- XVI. Feld- und weges mit Mehrheit nach Personen und nach der am Unternehmen Waldwege beteiligten Bodenfläche beschliessen, ist jeder von ihnen verpflichtet, den dafür benötigten Boden gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch Abtretung des Eigentums zur Bildung eines besonderen, auszumarchenden Weggrundstückes oder durch Begründung einer Wegdienstbarkeit erfolgen.
Die Berechtigung am neu erstellten Weg steht den Grundeigentümern nach den Bestimmungen über das Miteigentum zu und ist mit dem Eigentum an den Grundstücken, mit welchen die Eigentümer am Bau beteiligt sind, verbunden. Weitere Grundeigentümer können die Mitberechtigung nachträglich durch Einkauf erwerben.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Bodenverbesserungen.
Art. 107
Die üblichen Winterwege sollen, entgegenstehende Übungen oder Ver- XVII. Winterweg träge vorbehalten, in der Regel nur bei Schlittbahn oder gefrorenem Boden benutzt werden. Wenn Dringlichkeit vorliegt und ein anderer geeigneter Weg nicht vorhanden ist, kann ausnahmsweise von Mitte Februar bis 1. März auch über schneefreien und nicht gefrorenen Boden gefahren wer- 01.01.2013 35 den. Entsteht dadurch dem Grundeigentümer ein wesentlicher Schaden, muss er ersetzt werden.
D. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
Art. 108
I. Öffentliche 1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, auf ihren Grundstücken oder an Vermessungs- deren Grenzen öffentliche Vermessungszeichen zuzulassen. zeichen
Allfällige Anstände betreffend Kulturschaden werden endgültig durch die amtlichen Schätzer beurteilt.
Art. 109
II. Privatrecht- 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachliches Ver- barn zur Festsetzung einer ungewissen Grenze oder bei der Anbringung marchungsverfahren von Grenzzeichen mitzuwirken (Art. 669). Zur Erwahrung bestehender Grenzzeichen und Grenzlinien sowie zur Neuvermarchung kann von jedem Grundeigentümer die Mitwirkung des Bezirksgerichtspräsidenten verlangt werden. Dieser hat alle beteiligten Grenznachbarn sowie bei Bedarf einen Geometer zur Augenscheinverhandlung zu laden. Er hat ein Protokoll aufzunehmen und darin insbesondere das Ergebnis der Verhandlung niederzulegen. Das Protokoll ist von ihm und den Teilnehmern an der Verhandlung zu unterzeichnen. Die in dieser Weise festgelegte Grenzbestimmung ist für alle gehörig geladenen Beteiligten vorbehältlich des Nachweises ihrer Unrichtigkeit verbindlich, auch für diejenigen, die der Vorladung ohne genügenden Grund nicht Folge geleistet haben.
2) Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung 3).
Art. 110
III. Vermarchung Für die Vermarchung und Grenzbereinigung in der Grundbuchvermessung bei der Grund- sind die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften massgebend. buchvermessung
01.01.2013
Art. 111
... 2) IV. Öffentliche Archive 1)
... 3)
Die Regierung kann auf dem Verordnungswege 4) die Verwaltung öffentlicher Archive regeln. Sie ist befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die Archive von Gemeinden, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Institutionen der Forschung zugänglich zu machen.
... 5) E. Brunnen, Quellen und Grundwasser
Art. 112
Wenn im Winter oder bei sehr trockener Witterung die öffentlichen oder I. Benutzung Privatbrunnen an Wassermangel leiden, ist jedermann berechtigt, den fremder Brunnen nächsten Brunnen für die Haushaltungsbedürfnisse und die Viehtränke zu benutzen, soweit dies ohne erhebliche Benachteiligung geschehen kann.
Der Benutzende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei längerer Mitbenutzung auch am Unterhalt des Brunnens in billigem Masse zu beteiligen.
Art. 113
Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses einer Quelle oder eines II. Ableitung von anderen privaten Gewässers sowie von Grundwasser bedarf in folgenden Quellen, anderen privaten Gewäs- Fällen der Bewilligung der Regierung: sern und Grund- 1. wenn und soweit das Wasser für den landwirtschaftlichen, häuslichen wasser oder gewerblichen Bedarf der Einwohner einer Stadt, eines Dorfes oder Weilers oder eines grösseren Kreises von Anliegern bisher benutzt wurde und notwendig ist; 2. wenn das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist; 3. wenn dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise nachteilig beeinflusst wird; 4. wenn die Ableitung über die Kantonsgrenze erfolgen soll.
01.01.2013 37 Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung die Bewilligung verweigern oder an sichernde Bedingungen knüpfen.
Dieser Artikel findet vorbehältlich abweichender Bestimmungen des öffentlichen Rechts auch auf die öffentlichen Gewässer Anwendung.
Art. 114
III. Private Bäche 1 Bäche, die nachweislich im Privateigentum stehen, gehören den Eigentümern der Grundstücke, welche sie berühren. Kein Eigentümer darf ihren Lauf zum Nachteil eines anderen Mitberechtigten verändern. Die Eigentümer sind verpflichtet, überschüssiges Wasser an Eigentümer anderer Grundstücke abzugeben, soweit es zu deren Bewirtschaftung, insbesondere auch Bewässerung, notwendig ist.
Bestehende, davon abweichende Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.
Art. 115
IV. Heilquellen 1 Die Eigentümer von Heilquellen dürfen diese weder willkürlich verderben noch ihre Benutzung übermässig erschweren.
Im Streitfalle entscheidet die Regierung.
F. Herrenlose und öffentliche Sachen
Art. 116
I. Durch Korrek- Der Boden, der durch eine Gewässerkorrektion gewonnen worden ist, fällt tion gewonnener in das Eigentum desjenigen Gemeinwesens, das die Korrektion durchge- Boden führt hat (Art. 659).
Art. 117 1)
II. Herrenlose Die Zuweisung herrenloser Naturkörper oder Altertümer von erheblichem Naturkörper und wissenschaftlichem Wert richtet sich nach den Bestimmungen des Altertümer Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (Artikel 724).
Art. 118
III. Herrenloser Boden, der keinen anderen Eigentümer hat, gehört der politischen Ge- Boden meinde (Art. 664).
Art. 119
IV. Öffentliche 1 Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Sachen Seen, Bäche), Strassen und Plätze sind zum Gemeingebrauch bestimmte 1. Eigentum Sachen.
01.01.2013 Sie sind als Eigentum der politischen Gemeinde anzusehen, vorbehalten die dem Staate gehörenden Strassen.
Den Flüssen und Bächen sind Quellen von solcher Mächtigkeit, dass ihr Abfluss von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses hat, gleichgestellt.
Wenn Gewässer oder Strassen das Gebiet von zwei Gemeinden trennen, wird vermutet, ihre Mitte bilde die Grenze zwischen dem Gebiet und dem Eigentum der beiden Gemeinden.
Art. 120
Sachen zum Gemeingebrauch kann jedermann im Rahmen bestehender 2. Gemeinge- Vorschriften frei benutzen. brauch und Sondernutzung
Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Sondernutzungsrechte gegenüber dem Gemeinwesen nur durch Konzession erworben wenden. Aneignung oder Ersitzung ist ausgeschlossen.
Art. 121
Die Grundwasservorkommen sind öffentliche Gewässer, wenn sie auf- V. Grundwasser grund ihrer räumlichen Ausdehnung, der Mächtigkeit, der Bedeutung für den Wasserhaushalt und der fehlenden Beziehung zu einem Grundstück oder Grundstückskomplex gleich wie die oberirdischen Gewässer ausserhalb der Privatrechtssphäre stehen.
Die Entnahme von Wasser aus solchen Gewässern ist für den landwirtschaftlichen Bedarf bis zu 100 Minutenlitern, für den häuslichen und gewerblichen Bedarf bis zu 50 Minutenlitern ohne Konzession gestattet.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Gewässerschutz.
G. Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
Art. 122
Das Weidrecht kann im Zweifel nur mit dem Vieh, das mit dem Futter I. Weidrechte des herrschenden Grundstückes gewintert worden ist, ausgeübt werden. 1. Ausübung
Der Belastete ist trotz Bestehens der Dienstbarkeit berechtigt, die zur Bewirtschaftung seines Grundstückes nötigen Vorkehrungen zu treffen. Wird der Berechtigte dadurch in namhafter Weise geschädigt, kann er Schadenersatz verlangen.
Art. 123
Der Belastete ist berechtigt, das Weidrecht gegen volle Entschädigung 2. Anspruch auf abzulösen. Ablösung 01.01.2013 39 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Forstgesetzgebung betreffend Ablösung aus forstpolizeilichen Gründen. 1)
Art. 124
3. Ablösung 1 Wenn eine Gemeinde oder Genossenschaft auf Boden einer anderen Gegegen meinde oder Genossenschaft ein Weidrecht hat, ist die berechtigte Korpo- Bodenabtretung ration nur dann verpflichtet, die Ablösung zu dulden, wenn ihr ein dem Weidrecht entsprechender Teil der belasteten Liegenschaft zu Eigentum abgetreten wird.
Denselben Anspruch haben auch private Alpeigentümer, welche für ihr Vieh einer Schneeflucht bedürfen.
Art. 125
II. Beholzungs- Das Beholzungsrecht darf nur innert den von der Forstwirtschaft geboterecht nen Schranken ausgeübt werden. Wird es infolge Misswirtschaft nötig, die 1. Ausübung Holznutzung erheblich zu beschränken, hat der schuldige Teil dem Benachteiligten je nach Sachlage entweder in der Holznutzung so lange nachzustehen, bis dieser sein Recht ungeschmälert ausüben kann, oder ihn zu entschädigen.
Art. 126
2. Ablösung 1 Der Belastete ist berechtigt, Beholzungsrechte abzulösen, indem er nach Wahl des Berechtigten diesem den entsprechenden Wertbetrag zahlt oder ihm einen Teil des belasteten Waldes zu Eigentum abtritt.
Die Bestimmungen der Forstgesetzgebung sind vorbehalten. 2)
Art. 127
III. Waldstreue- 1 Waldstreueberechtigungen dürfen nur im Rahmen der forstpolizeilichen recht Vorschriften ausgeübt werden. 3)
Für die Ablösung dieser Berechtigung ist Artikel 126 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.
Art. 128
IV. Gemeinatzung 1 Die Gemeinatzung soll, wo sie besteht, so ausgeübt werden, dass die ihr unterliegenden Grundstückskomplexe möglichst gleichmässig belastet werden. Durch Umstellung der Betriebsart darf die Beanspruchung der Gemeinatzung durch den einzelnen nicht unbillig ausgedehnt werden. Zum Erlass der für die Durchführung dieser Grundsätze erforderlichen Bestimmungen ist die Gemeinde zuständig.
1) Siehe Art. 21 Waldgesetz, BR 920.100 und Art. 17 GVV z KaWG, BR 920.110 2) Siehe Art. 21 Waldgesetz, BR 920.100 und Art. 17 GVV z KaWG, BR 920.110 3) Siehe Art. 21 Waldgesetz, BR 920.100 und Art. 17 GVV z KaWG, BR 920.110
01.01.2013 Die Ablösung der Gemeinatzung auf privaten Grundstücken ist gewährleistet.
Jede Gemeinde kann den Loskauf der Gemeinatzung für ihr Gebiet oder, wo besondere Gründe hiefür vorliegen, auch nur für einen Teil desselben beschliessen. Solange der allgemeine Loskauf nicht erfolgte, ist es Sache der Losgekauften, ihre entlasteten Grundstücke durch Einfriedung oder Abhütung gegen den gemeinen Weidgang zu schützen.
Eigentümer, deren Grundstücke durch Ablösung von der Gemeinatzung befreit wurden, können durch die Gemeinde von der Teilnahme an der Atzung mit dem Teil ihres Viehs ausgeschlossen werden, welcher der durch die Ablösung erfolgten Verminderung des der Atzung unterliegenden Bodens entspricht.
1) In Gemeinden, in denen die Gemeinatzung dem allgemeinen Wohl dient, kann sie mit Bewilligung der Regierung eingeführt werden, wenn und soweit sie nicht durch Loskauf aufgehoben oder abgelöst worden ist. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Die Einführung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Grundeigentümer, welche mindestens zwei Drittel des der Atzung unterliegenden Bodens gehört, beschlossen werden.
H. Grundpfandrecht
Art. 129
Die Vorschriften des ZGB 2) betreffend die einseitige Ablösung von I. Einseitige Grundpfandrechten (Art. 828 und 829) sind anwendbar. Ablösung
Art. 130
Für öffentlich-rechtliche Forderungen besteht ein gesetzliches Pfand- II. Gesetzliches recht zu Lasten des betroffenen Grundstückes nur, wenn das kantonale Pfandrecht 1. Allgemeines Recht es vorsieht. Das Pfandrecht geht nur in den im Gesetz genannten Fällen den anderen Pfandrechten vor. Pfandrechte, die allen anderen vorgehen, haben unter sich den gleichen Rang. Die übrigen gesetzlichen Pfandrechte erhalten den Rang nach Massgabe ihrer Entstehung.
Art. 131
Ein gesetzliches Pfandrecht besteht: 2. Die einzelnen Pfandrechte 01.01.2013 41 1. für die auf die Grundstücke entfallenden Wertzuwachs-, Handänderungs- und Liegenschaftssteuern von Kanton, Gemeinden und übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften; 2. 1)für die Kosten der Ersatzvornahme der Gemeinde und des Kantons gemäss Artikel 73 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes 2).
Ein allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht besteht: 1. 3)für die vom Grundeigentümer geschuldeten Prämien der Gebäudeversicherungsanstalt; 2. 4)für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Beiträge an öffentliche Unternehmungen (Flusskorrektionen, Wildbachverbauungen, Verkehrsanlagen, Wasserversorgungen, Kanalisationen, elektrische Anlagen, Quartierplanungen, Baulandumlegungen und dergleichen), unter Ausschluss der wiederkehrenden Benutzungsgebühren; 3. für die vom Grundeigentümer geschuldeten Beiträge gemäss Artikel
des Meliorationsgesetzes. 5)
Art. 132
6) 3. Entstehung und Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der öffentlich-rechtlichen For- Dauer derung, geht aber unter, wenn es nicht innert zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit in das Grundbuch eingetragen wird. Für den mit der Einkommens-, der Gewinn- oder Zuschlagssteuer erfassten Wertzuwachs sowie für die Liegenschaftssteuer beträgt die Frist zwei Jahre.
Rechtsstillstand, Stundung oder Anfechtung der zu sichernden Forderung hemmen den Fristenlauf nicht.
Geht die Forderung durch Tilgung, Verjährung, Erlass oder auf andere Weise unter, erlischt in jedem Falle auch das Pfandrecht.
Pfandrechte, die noch nicht eingetragen sind, verwirken nach Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in welchem der forderungsbegründende Tatbestand eingetreten ist.
2) BR 801.100 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 5) BR 915.100 am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
01.01.2013
Art. 133
Wer ein gesetzliches Pfandrecht geltend macht oder dessen Erlöschen 4. Verfahren durch Eintragung in das Grundbuch hindern will, hat eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung zu erlassen.
Diese ist kurz zu begründen und hat insbesondere den Pfandeigentümer, den Pfandgegenstand, die pfandgesicherte Forderung samt Zinsen und Kosten, den Schuldner der öffentlichen Forderung, die Berechnungsgrundlagen der Forderung zu bezeichnen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; gegebenenfalls ist die Eintragung in das Grundbuch anzuordnen.
Der Berechtigte kann die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung in das Grundbuch vor Anhören der Betroffenen anordnen. Diesfalls ist die Pfandrechtsverfügung innert einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen seit der vorläufigen Eintragung zu erlassen.
Die Pfandrechtsverfügung unterliegt den gleichen Einsprache- und Anfechtungsmöglichkeiten wie die gesicherte Forderung. Dem mit dem Schuldner nicht identischen Pfandeigentümer ist, soweit erforderlich, Akteneinsicht zu gewähren.
Art. 134
Die Vormerkung und die Eintragung des Pfandrechtes werden mit Be- 5. Löschung im willigung des Berechtigten oder auf Anordnung des Richters gelöscht. Grundbuch
Wer ein rechtlich schützenswertes Interesse geltend macht, kann die Löschung des Pfandrechtes verlangen. Weigert sich der Berechtigte, die Löschung ganz oder teilweise zu bewilligen, so hat er darüber innert 30 Tagen eine rekursfähige Verfügung zu erlassen.
Art. 135 1)
I. Fahrnispfand
Art. 136
Der Grosse Rat ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Vieh- I. Vollziehungs- und Ausführungsverpfändung, 2) in der die Kreise und Beamten bezeichnet werden. verordnung
Die Regierung ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Ausübung des Pfandleihe- und Trödlergewerbes. 3) 1) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art.
131 Abs.1 Ziff. 1 2) BR 219.400 3) Noch nicht erlassen 01.01.2013 43 K. Grundbuch
Art. 137
I. Grundbuch- 1 Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis, doch können sich zwei kreise oder mehrere Gemeinden mit Zustimmung der Regierung zur Bildung eines Grundbuchkreises zusammenschliessen.
Die Regierung ist befugt, nach den Bedürfnissen der Grundbuchführung mehrere Gemeinden zu einem Grundbuchkreis zu vereinigen. Die Entscheide der Regierung gemäss den Absätzen 1 und 2 sind endgültig.
Art. 138
II. Grundbuchver- 1 Der Grundbuchverwalter und die erforderlichen Stellvertreter werden walter durch den Grundbuchkreis auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt.
2) Wählbar als Grundbuchverwalter sind nur Personen, welche im Besitze eines von der Regierung ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitsausweises sind. In begründeten Fällen kann sie Ausnahmen bewilligen. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
Art. 139 3)
III. Aufsicht 1 Die Aufsicht über das Grundbuchwesen steht dem von der Regierung bezeichneten Departement zu. 4)
Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Geschäftsführung der Grundbuchämter einer regelmässigen Inspektion, trifft die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von unzweckmässigen oder ordnungswidrigen Zuständen und ahndet Amtspflichtsverletzungen der Beamten und Angestellten des Grundbuchamtes.
Art. 139a 5)
IV. Grundbuch- 1 Gegen Verfügungen des Grundbuchverwalters und seine Amtsführung ist beschwerde die Grundbuchbeschwerde gemäss Artikel 956 Absatz 2 ZGB 6) an die Aufsichtsbehörde gegeben.
1) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3312, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
AGS 2006, KA 3312, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
4) Gemäss RB vom 12. September 1995 ist das Departement für Volkswirtschaft und Soziales zuständig 5) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995; B vom 15. November
01.01.2013 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Grundbuchbeschwerde innert 30 Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung 2).
Art. 140
Die Regierung ist befugt, auf dem Verordnungswege die Gebühren für die V. Gebühren Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten festzusetzen. 3) Die Grundbuchgebühren fallen dem Grundbuchkreis zu.
Art. 141
Die Grundbuchanlage erfolgt nach politischen Gemeinden, auch wenn VI. Grundbuchder Grundbuchkreis mehrere Gemeinden umfasst. anlage
4) Die Regierung ist befugt anzuordnen, in welcher Reihenfolge und innert welcher Frist die einzelnen Gemeinden die Vermessung durchzuführen und das Grundbuch einzurichten haben. Entscheide der Regierung sind endgültig.
Art. 142
Die zivilrechtliche Haftung richtet sich nach Artikel 955 Absätze 1 und 2. 5) VII. Verantwortlichkeit
Art. 143
Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung über das Grundbuch- VIII. Ausführungswesen 6). bestimmungen 5. ... 7) A. ... 8) AGS 2006, KA 3312, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
01.01.2013 45
Art. 144 – 148 1)
III. Schlussteil 1. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN A. Personenrecht
Art. 149
I. Familienfidei- 1 Das Familienfideikommiss erlischt: kommisse 1. durch das Aussterben des berechtigten Stammes; 2. durch Vertrag beziehungsweise Verzicht der Beteiligten; 3. durch unverschuldeten Untergang der für das Fideikommiss angewiesenen Gegenstände; 4. durch die Unfähigkeit des Stiftungsinhabers beziehungsweise seines Nachlasses, den verbrauchten Wert des Fideikommisses zu ersetzen.
Erlischt das Fideikommiss durch Aussterben des berechtigten Stammes, fällt es, abweichende Bestimmungen der Stiftungsurkunde vorbehalten, den Intestaterben des Stifters nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge anheim.
B. Familienrecht
Art. 150
I. Eheliches Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt. Es Güterrecht führt die Verzeichnisse betreffend die Beibehaltung der Güterverbindung 1. Güterrechtsregister gemäss Artikel 9e Absatz 1 SchlT und die Unterstellung unter das neue Recht gemäss Artikel 10b Absatz 1 SchlT.
Art. 151
2. Gütertrennung Die neuen Gläubiger eines Ehegatten, der nach Inkrafttreten des neuen auf Antrag der Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbin- Gläubiger dung lebt, können beim Bezirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Gütertrennung verlangen, wenn sie bei der gegen den Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen sind (Art. 115 und 149 SchKG).
01.01.2013
Art. 152
Die Ehefrau, die nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Okto- 3. Sicherstellung ber 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, kann beim Be- des eingebrachten Frauengutes bei zirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Sicherstellung ihres einge- Güterverbindung brachten Gutes verlangen, wenn der Ehemann eine solche verweigert.
Es gelten die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren.
Art. 153
Lebt ein überlebender Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern nach In- 4. Aufhebung der krafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter einer fortge- fortgesetzten Gütergemeinschaft setzten Gütergemeinschaft, können die Gläubiger, die bei der Betreibung auf Begehren der auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust Gläubiger gekommen sind, beim Bezirksgerichtspräsidenten die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Wird diese Aufhebung von den Gläubigern eines Kindes gefordert, können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.
Art. 153a 1)
Die Berufsbeistandschaften können von der bisherigen Trägerschaft oder II. Berufseinem Regionalverband bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung beistandschaften des Kantons in Regionen betrieben werden.
C. Sachenrecht
Art. 154
Ein nach altem Recht entstandenes gesetzliches Pfandrecht geht unter, I. Gesetzliches wenn es nach neuem Recht nicht mehr zulässig ist. Ist die öffentlich-recht- Pfandrecht liche Forderung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig und ist das Pfandrecht auch nach neuem Recht zulässig, geht es unter, wenn es nicht innert den Fristen gemäss Artikel 132 dieses Gesetzes seit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Grundbuch eingetragen wird.
Art. 155
Gemeinden, welche bereits vom Kanton genehmigte und subventionierte II. Grundbuch- Katastervermessungen mit Güterverzeichnis und Partienbuch besitzen, ha- recht 1. Ergänzung ben ihre Vermessung wie auch das Güterverzeichnis und Partienbuch so bisheriger Einweit zu ergänzen und zu vervollständigen, als dies für die neue Grund- richtungen buchanlage erforderlich ist.
1) Einfügung gemäss GRB vom 7. Dezember 2011, B vom 20. September 2011, 01.01.2013 47
Art. 156
2. Erstellung von Die übrigen Gemeinden sollen Liegenschafts- und Servitutsverzeichnisse Liegenschafts- aufnehmen oder, wo solche schon bestehen, revidieren und auf Grund der- und Servitutenverzeichnissen selben sowie anhand der Pfandprotokolle das Grundbuch einrichten.
Art. 157
3. Grundbuch- In Gemeinden, deren bisherige Formvorschriften mit oder ohne Ergänwirkung zung durch den Bundesrat im Sinne von Artikel 46 SchlT als genügend era) gemäss
Art. 46 SchlT klärt werden, kommt diesen Formen volle Grundbuchwirkung zu.
Art. 158
b) gemäss Solange in einer Gemeinde weder das Grundbuch gemäss Artikel 155
Art. 48 SchlT oder 156 dieses Gesetzes eingerichtet noch ein Ersatz im Sinne des Artikels 157 dieses Gesetzes geschaffen ist, kommt ihren Liegenschafts- und Servitutenregistern oder Kauf- und Pfandprotokollen Grundbuchwirkung zu, jedoch nicht zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 Abs. 3
SchlT).
Art. 159
4. Ausführungs- Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. bestimmungen D. Verfahrensrecht
Art. 160
I. Anwendbares 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Verfahren Anwen- Recht dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.
Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen: 1. die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht; 2. für alle nach Inkrafttreten mitgeteilten Entscheide beurteilt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach neuem Recht.
01.01.2013 E. Erbrecht 1)
Art. 160a 2)
Der Kreispräsident sorgt für eine geordnete Übergabe der beim Kreis I. Hinterlegung aufbewahrten letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen an die für die von letztwilligen Verfügungen und amtliche Aufbewahrung zuständige Behörde am Wohnsitz der betroffenen Erbverträgen Person und teilt ihr dies mit. Kann der Wohnsitz nicht ermittelt werden, bleibt der Kreis für die Aufbewahrung zuständig.
Ist die Person verstorben, sorgt der Kreispräsident für die Weiterleitung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages an den für die Eröffnung zuständigen Richter.
2. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 161
Nach der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk bestimmt die Regie- I. Inkraftsetzung rung das Datum der Inkraftsetzung. 3)
Art. 162
Auf diesen Zeitpunkt sind diesem Gesetz widersprechende Erlasse, ins- II. Aufhebung bisherigen Rechts besondere das EGzZGB vom 5. März 1944 4), aufgehoben.
Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der mit ihm erlassenen Verordnungen Anwendung.
Art. 163 5)
Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang 6) geregelt. III. Änderung von Erlassen
Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung nicht entsprechen, nicht im Einklang mit der Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht, Kindesrecht) stehen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung anpassen.