210.200
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
Vom 20.10.2004 (Stand 01.01.2025)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 29. Juni 20043,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Obligationenrechts.
Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung4 und der kantonalen Einführungsgesetzgebung5.
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 Veröffentlichungen
Die durch das Obligationenrecht6 vorgesehenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Amtsblatt des Kantons Graubünden.
Die Befugnis der zuständigen Behörde zu anderen geeigneten Veröffentlichungen sowie die im Obligationenrecht vorgeschriebenen Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleiben vorbehalten.
2. Besondere Bestimmungen
Art. 5 Gewährleistung im Viehhandel
Zur Leitung des Vorverfahrens ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Regionalgericht zuständig, in deren oder dessen Amtskreis das Tier sich befindet.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundes, der Zivilprozessordnung7 und der kantonalen Einführungsgesetzgebung8.
Art.
6 Öffentliche Versteigerung
1. Amtliche Leitung
Die öffentliche Versteigerung muss von der Regionalpräsidentin oder vom Regionalpräsidenten oder von einer oder einem von ihr oder ihm bezeichneten Regionsangestellten geleitet werden.
Die Leiterin oder der Leiter der Versteigerung bestellt eine geeignete Person für die Protokollführung.
Art. 6a 2. Bekanntmachung
Eine öffentliche Versteigerung ist, dringliche Fälle vorbehalten, wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Art. 6b 3. Versteigerung von Grundstücken
Werden Grundstücke versteigert, sind die Steigerungsbedingungen schriftlich aufzusetzen, nötigenfalls unter Mitwirkung der amtlichen Leitung. Sie sollen eine genaue Liegenschaftsbeschreibung und ein vollständiges Lastenverzeichnis enthalten. Die Leiterin oder der Leiter hat die Steigerungsbedingungen vor Beginn der Versteigerung zu verlesen.
Während der Steigerung sollen die Steigerungsbedingungen für alle zur Einsicht aufliegen.
Die Region ist zuständig, den Zuschlag bei der Versteigerung eines Grundstückes der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter mitzuteilen (Art. 235 Abs. 2).
Art. 6c 4. Protokoll
Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind anzugeben:
die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten;
das Verkaufsobjekt;
der Name der Verkäuferin oder des Verkäufers;
die Steigerungsbedingungen;
der Kaufpreis für jeden ausgerufenen Gegenstand;
der Name der Käuferin oder des Käufers.
Bei Grundstückssteigerungen hat die Käuferschaft ihren Namen eigenhändig beizufügen.
Das Steigerungsprotokoll ist von der Steigerungsleiterin oder vom Steigerungsleiter und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Region zu deponieren.
Art. 6d 5. Weitere Bestimmungen
Die Regierung kann für Anordnung und Durchführung der öffentlichen Versteigerungen einen Kostentarif erlassen.
Die Bestimmungen des Bundesrechts über das Reisendengewerbe9 bleiben vorbehalten.
Art. 7 Schenkung
Zuständige Behörde zur Klage auf Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden Auflage bei der Schenkung nach dem Tode des Schenkers (Art. 246 Abs. 2) ist:
der Gemeindevorstand, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt;
der Regionalausschuss beziehungsweise die Präsidentenkonferenz, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der Region liegt;
die Regierung, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse mehrerer Gemeinden, mehrerer Regionen oder des Kantons liegt.
Art. 8 Miete und Pacht
Die Schlichtungsbehörde ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse im Sinne des Bundesrechts.
Das Departement genehmigt die Formulare für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie für Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch die Vermieterschaft. Es stellt entsprechende Formulare in geeigneter Form zur Verfügung.
Für die Erhöhung des Mietzinses aufgrund der vereinbarten Staffelung gilt die Kopie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular.
Die Gerichte teilen Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem Bund nach Massgabe des Bundesrechts mit.
Art. 9 Gesamtarbeitsvertrag
Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist vorbehältlich des Bundesrechtes die Regierung zuständig.
Art. 10 Normalarbeitsvertrag
Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 359 ff. ist die Regierung.
Art. 11 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
Das für Einbürgerungen zuständige Amt erteilt die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- und Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Artikel 406c und übt die Aufsicht aus.
Art. 12 Lagergeschäft
Die Regierung erteilt die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren im Sinne von Artikel 482 Absatz 1.
Sie ist auch zuständig, Ordnungsbussen im Sinne von Artikel 1155 Absatz 2 zu verhängen.
Art. 13 Spiel und Wette
Für Lotterie- und Ausspielgeschäfte (Art. 515) sind die in den besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechtes bezeichneten Behörden zuständig.
Art. 14 Verpfründung
Zur Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie zur Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundanstalt im Sinne der Artikel 522 und 524 ist die Regierung zuständig.
Art.
14a Handelsregister
1. Organisation
Für den Kanton Graubünden wird ein Handelsregister geführt.
Art. 14b 2. Aufsicht und Rechtsmittel
Das Departement ist Aufsichtsinstanz.
Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amtes können mit Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung an das Obergericht weitergezogen werden.
Art. 14c 3. Veröffentlichungen
Eintragungen im Handelsregister werden ausser im Schweizerischen Handelsamtsblatt im Amtsblatt des Kantons Graubünden veröffentlicht.
Art. 14d 4. Meldepflicht
Die Konkurs- und Betreibungsbeamtinnen oder -beamten sowie die Gemeindevorstände sind verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Tatsachen der Handelsregisterführerin beziehungsweise dem Handelsregisterführer unverzüglich bekannt zu geben und ihr beziehungsweise ihm jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
Art. 14e 5. Wiedereintragung
Die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter am Regionalgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit.
…
Art. 14f Unlauterer Wettbewerb
Die von der Regierung bezeichnete kantonale Preiskontrollstelle überwacht die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Detailpreisen, von Grundpreisen messbarer Waren, von Preisen bei Dienstleistungen und in der Werbung sowie die Einhaltung der Bestimmungen gegen irreführende Preisbekanntgabe. Sie ist verpflichtet, Verstösse gegen die Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumentinnen und Konsumenten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Die Gemeinden bezeichnen eine für diese Überwachung in ihrem Gebiet zuständige Stelle. Diese verzeigt Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen der kantonalen Preiskontrollstelle.
3. Schlussbestimmungen
Art. 15 Referendum, In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens10 dieses Gesetzes.
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