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310.200

Anwaltsverordnung

Vom 04.04.2023 (Stand 01.01.2024)

Gestützt auf Art. 18 und Art. 19 des Anwaltsgesetzes1 sowie Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung2

von der Regierung erlassen am 4. April 2023

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Anwaltsgesetzes3, soweit nicht die Verordnung über die Anwaltsprüfung4 Anwendung findet.

Art. 2 Aufsichtskommission
1. Besetzung

Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet über:

  1. die Erteilung der Praktikumsbewilligung;

  2. die Zulassung zur Anwaltsprüfung;

  3. die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister.

In den übrigen Fällen entscheidet die Aufsichtskommission in Fünferbesetzung, soweit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege5 nichts anderes vorsieht.

Kann ein Mitglied der Aufsichtskommission an einem Entscheid nicht mitwirken oder befindet es sich im Ausstand, zieht die Präsidentin oder der Präsident ein stellvertretendes Mitglied bei.

Art. 3 2. Beschlussfassung

Die Aufsichtskommission entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zur gültigen Beschlussfassung muss sie vollzählig besetzt sein. Es gilt das einfache Mehr.

Die Aufsichtskommission kann auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind und kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt.

Die Aktuarin oder der Aktuar wirkt gemäss den Instruktionen der Präsidentin oder des Präsidenten der Aufsichtskommission am Verfahren mit. Sie oder er hat bei der Entscheidfindung beratende Stimme.

Art. 4 Anwaltsregister und öffentliche Liste

Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie deren Löschung werden im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 5 Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission

Die Mitglieder der Aufsichtskommission erhalten ein Taggeld von 500 Franken. Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet.

Artikel 17 der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden6 gilt für die Mitglieder der Aufsichtskommission nicht. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden sind anwendbar, soweit im Anwaltsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 6 Gebühren

Gesuchstellende haben folgende Gebühren zu entrichten:

  1. für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister und in die öffentliche Liste: Fr. 200.–

  2. für eine Praktikumsbewilligung und deren Verlängerung: Fr. 100.–

  3. für eine Disziplinarbescheinigung: Fr. 50.–

Keine Gebühren sind geschuldet:

  1. für Löschungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste sowie deren Veröffentlichung;

  2. für Änderungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste.

Die Gebühren für andere Amtshandlungen und Verfügungen der Aufsichtskommission richten sich nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Bestimmungen. Die maximale Gebührenhöhe bestimmt sich nach dem Anwaltsgesetz7.

2023-010