Source

310.200

Anwaltsverordnung

Vom 20.06.2006 (Stand 01.01.2013)

Gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes

von der Regierung erlassen am 20. Juni 2006

1. Prüfung

Art. 1 Ausschreibung

Die Aufsichtskommission führt in der Regel jährlich zwei Anwaltsprüfungen durch. Die Prüfung wird von der Aufsichtskommission im Kantonsamtsblatt angekündigt.

Das Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist innert der angekündigten Frist und unter Beilage der erforderlichen Nachweise bei der Aufsichtskommission einzureichen.

Art. 2 Ablauf

Die schriftliche Prüfung findet zuerst statt. Sie dauert zehn Stunden. Die Aufsichtskommission gibt die zulässigen Hilfsmittel bekannt.

Die mündliche Prüfung dauert mindestens eineinhalb Stunden. Es sind keine Hilfsmittel zugelassen.

Art. 3 Bewertung

Die Prüfungsbewertung erfolgt mit den Noten 1 bis 6. Die Note 6 stellt die höchste Bewertung dar, die Note 1 die tiefste. Die Note 4 ist genügend.

Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3.5 erzielt.

Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Durchschnittsnoten von schriftlicher und mündlicher Prüfung gleichwertig. Die Anwaltsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt.

Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, ist sie vollumfänglich zu wiederholen.

Art. 4 Erteilung des Fähigkeitsausweises

Die Aufsichtskommission stellt den Fähigkeitsausweis in Form eines Diploms und eines Beschlusses aus.

Über die durch Bestehen der kantonalen Prüfung erteilten Fähigkeitsausweise führt die Aufsichtskommission ein Register.

2. Veröffentlichungen

Art. 5 Fähigkeitsausweis

Die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird im Kantonsamtsblatt publiziert.

Art. 6 Anwaltsregister und öffentliche Liste

Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister sowie in die öffentliche Liste als auch deren Löschung werden im Kantonsamtsblatt publiziert.

Das kantonale Anwaltsregister wird im Staatskalender veröffentlicht.

3. Disziplinarmassnahmen

Art. 7 Register der Disziplinarmassnahmen

Die Aufsichtskommission führt ein Register über die Disziplinarmassnahmen.

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtskommission die aufgrund verfahrens- oder sitzungspolizeilicher Befugnisse ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen.

4. Entschädigung und Gebühren

Art. 8 Entschädigung der Aufsichtskommission

Die Mitglieder der Aufsichtskommission erhalten ein Taggeld von 500 Franken. Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden sinngemäss.

Art. 9 Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben

  1. für die Prüfung gemäss Artikel 9 des Anwaltsgesetzes Fr. 900.–

  2. für die Eignungsprüfung gemäss Artikel 31 BGFA Fr. 900.–

  3. für das Gespräch gemäss Artikel 32 BGFA Fr. 650.–

  4. für die Ausfertigung des Fähigkeitsausweises und die Veröffentlichung der Erteilung Fr. 100.–

  5. für Eintragungen, Löschungen, Mutationen im Register oder in der öffentlichen Liste sowie deren Veröffentlichung Fr. 200.–

  6. für einen Praktikantenausweis Fr. 100.–

  7. für eine Disziplinarbescheinigung Fr. 50.–

Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Anwaltsverordnung zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so werden 300 Franken erstattet.

Für andere Amtshandlungen und Verfügungen der Aufsichtskommission richten sich die Verfahrenskosten nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Bestimmungen. Die maximale Gebührenhöhe richtet sich nach dem Anwaltsgesetz.

5. Schlussbestimmung

Art. 10 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung wird von der Regierung in Kraft gesetzt.

Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 24. September 1991 aufgehoben.

-