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Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden
Vom 27.08.2009 (Stand 01.01.2026)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 26. Mai 20093,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen, die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung sowie weitere Aufgaben, die den für den Justizvollzug zuständigen Amtsstellen übertragen werden. Sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist das Gesetz ferner auf die in Artikel 13 erwähnten Formen des Freiheitsentzugs anwendbar, die nicht den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen betreffen.
Die von der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission beschlossenen und als verbindlich erklärten Richtlinien gelten in Ergänzung zum vorliegenden Gesetz als unmittelbar anwendbar.
Art. 2 Vollzugsziel
Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich darin gefördert, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens zu verbessern.
Der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen ist auf die schrittweise Rückkehr in die Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet. Die verurteilte Person hat aktiv daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.
Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen bleiben vorbehalten.
Art. 3 Verordnung
Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über:
die Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritts;
den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen;
die Durchführung der Bewährungshilfe, der Ersatzmassnahmen, der Weisungskontrolle und der freiwilligen sozialen Betreuung;
die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und den Polizeigewahrsam;
die weisungsgebundene Mitarbeit des zuständigen Amtes im Jugendstrafverfahren;
die Einzelheiten der Verpflichtung der verurteilten Person zur teilweisen Kostenübernahme gemäss Artikel 380 StGB4.
2. Straf- und Massnahmenvollzug
2.1. Vollzug der Urteile
Art.
4 Freiheitsstrafen und Massnahmen
1. Zuständigkeit und Verfahren
Wo das StGB5 die Zuständigkeit zur Anordnung von Vollzugshandlungen einem Gericht überträgt, ist dafür das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Dieses Gericht entscheidet auf Antrag des Amts auch über die Aufhebung von Massnahmen gemäss Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61 und Artikel 63 StGB, wenn gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über Rechtsfolgen zu entscheiden ist.
Im Übrigen bezeichnet die Regierung die für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen zuständigen Amtsstellen, soweit das StGB, das Jugendstrafgesetz6 oder andere Erlasse nicht etwas anderes bestimmen.
Amtet ein Gericht als Vollzugsbehörde, gilt für das Verfahren die Schweizerische Strafprozessordnung7. Das Verfahren vor anderen Strafvollzugsbehörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege8, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
Art. 4a 2. Beizug Dritter
Die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Stellen können für die Erfüllung einzelner Aufgaben anerkannte staatliche und private Anstalten und Einrichtungen sowie amtliche und private Fachpersonen beiziehen, insbesondere für die Gesundheitsversorgung, die Betreuung und für die Gewährleistung der Sicherheit.
Die Beigezogenen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten. Sie können einer Personensicherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterzogen werden.
Beigezogene, denen Sicherheitsaufgaben übertragen werden, sind berechtigt, unmittelbaren Zwang auszuüben und Hilfsmittel einzusetzen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Vollzugsaufgaben erforderlich ist.
Die zuständigen Stellen legen die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anforderungen fest. Sie können mit den Beigezogenen eine Leistungsvereinbarung schliessen.
Art. 5 Geldstrafen und Bussen
Geldstrafen und Bussen fallen, unter Vorbehalt besonderer Zweckbestimmungen, in die Kasse der in erster Instanz zuständigen Gerichtsbehörden oder Verwaltungsinstanzen. Den Verwaltungsinstanzen obliegt der Einzug der von ihnen ausgefällten Geldstrafen und Bussen.
Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei nachträglicher Bezahlung dem Amt zu.
Die Umwandlung von Bussen, welche von einer Verwaltungsinstanz ausgesprochen wurden, in eine Ersatzfreiheitsstrafe verfügt auf Antrag des Amts die Staatsanwaltschaft.
Für Bussen, die von Gemeindebehörden gestützt auf Strafbestimmungen des Kantons oder der Gemeinde ausgesprochen worden sind, ist die Umwandlung ausgeschlossen.
Art. 6 Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände
Hat das Gericht keinen anderen Entscheid getroffen, bestimmt die Staatsanwaltschaft, was mit gerichtlich eingezogenen Gegenständen zu geschehen hat. Der Erlös aus einer Verwertung fällt dem Kanton zu.
2.2. Vollzugskosten
Art. 7 Kostentragung
Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen gehen zu Lasten des Kantons, soweit nicht die Betroffenen oder Dritte für die Bezahlung aufkommen.
…
…
Art. 8 Kostenbeteiligung
Der verurteilten oder eingewiesenen Person zustehende Versicherungsleistungen für Behandlungen sowie anderweitige Sozialversicherungsleistungen werden zur Kostendeckung verwendet.
Die verurteilte oder eingewiesene Person:
bezahlt persönliche Auslagen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen;
hat sich an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats sowie der elektronischen Überwachung angemessen zu beteiligen;
hat sich an den Gesundheitskosten angemessen zu beteiligen, wenn sie nicht versichert ist;
trägt die Kosten für besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist;
hat sich an den Kosten von angeordneten, nicht vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlungen angemessen zu beteiligen, sofern nicht Dritte dafür aufkommen;
hat sich in den übrigen Fällen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeit angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Auslagen, die im Interesse der verurteilten oder eingewiesenen Personen getätigt werden, können ein angemessener Vorschuss verlangt oder Ratenzahlungen vereinbart werden.
2.3. …
Art. 9 …
2.4. Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen
Art. 10 Jugendliche
Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 JStPO9 ist die Jugendanwaltschaft zuständig.
Das Amt vollzieht im Auftrag der Jugendanwaltschaft alle Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen. Dazu gehören auch während laufendem Strafverfahren angeordnete vorsorgliche Schutzmassnahmen, die elektronische Überwachung eines Tätigkeits-, Kontakts- und Rayonverbots, der Einsatz der elektronischen Überwachung als Ersatzmassnahme und zur Sicherung der bedingten Entlassung.
Für die Mitwirkung beim Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen kann die Jugendanwaltschaft auch die Sozialdienste des Kantons oder der Gemeinden beiziehen.
Die Bussen fallen in die Staatskasse. Der Vollzug der Bussen und der Einzug der auferlegten Kosten obliegen dem Kanton.
Die Kosten des Vollzugs von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen gehen zu Lasten des Kantons, soweit nicht die Eltern, die Jugendlichen, ein anderer Kanton oder Dritte hierfür aufkommen.
Art. 11 Allgemeine Bestimmungen
Im Übrigen finden Artikel 42 und Artikel 45 JStPO10 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss Anwendung.
3. Vollzugseinrichtungen
Art. 12 Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs
Der Kanton unterhält die für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen notwendigen Institutionen. Der Grosse Rat sorgt in eigener Kompetenz für den Bau und Unterhalt dieser Anstalten nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches und der interkantonalen Vereinbarungen.
Die Regierung trifft mit anderen Kantonen die im Rahmen der interkantonalen Anstaltsplanung erforderlichen Vereinbarungen über die Mitbenützung der eigenen Anstalten und den Vollzug eigener Urteile in ausserkantonalen Anstalten.
Art. 13 Aufgaben
Die im Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen dienen dem Vollzug:
von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen;
der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft;
von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats;
von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts;
von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen;
von Strafen und Massnahmen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können;
der Haft von Personen auf Transport;
von polizeilichem Gewahrsam;
der fürsorgerischen Unterbringung;
des ausserdienstlichen Arrests gemäss dem Militärstrafgesetz11.
Art. 13a Justizvollzugsanstalten
Der Kanton betreibt kantonale Justizvollzugsanstalten.
Diese dienen primär dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen.
Art.
13b Psychiatrische Dienste Graubünden
1. Leistungsauftrag
Die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreiben eine Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen.
Für den Betrieb der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen stehen den Psychiatrischen Diensten Graubünden die Sicherungs-, Zwangs- und Disziplinarmassnahmen nach diesem Gesetz zu.
Art. 13c 2. Aufsicht
Die Psychiatrischen Dienste Graubünden unterstehen im Bereich des Massnahmenvollzugs der Aufsicht des Departements.
Soweit es zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist, haben sie dem Departement unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskünfte zu erteilen und ihm Zugang zu ihren Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Aufzeichnungen zu gewähren.
Das Departement kann für die Wahrnehmung der Aufsicht Fachpersonen beziehen. Es ist befugt, die Anordnungen zu treffen, die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Betriebs der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen erforderlich sind.
Das Departement genehmigt die Hausordnung der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen.
Art.
13d Private Institutionen
1. Zulassung
Private Institutionen sind berechtigt, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach Artikel 59 bis Artikel 61 und Artikel 63 StGB12 durchzuführen, wenn sie:
die strafrechtlichen Vollzugsgrundsätze einhalten;
sich verpflichten, sich an die Richtlinien und Merkblätter der Ostschweizer Strafvollzugskommission zu halten;
über eine Bewilligung für den Betrieb einer Institution nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung verfügen.
Den privaten Institutionen werden die Befugnisse übertragen, die sie zur Erfüllung der übernommenen Vollzugsaufgabe benötigen. Das Recht, Zwangsernährungen und Zwangsbehandlungen anzuordnen, kann nur an Spitäler und Kliniken mit stationärem Angebot übertragen werden. Über die Versetzung können private Institutionen nicht entscheiden.
Art. 13e 2. Bewilligungsverfahren
Das Departement erteilt die Bewilligung und überträgt die für die Wahrnehmung der Vollzugsaufgabe erforderlichen Befugnisse für vier Jahre.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
Art. 13f 3. Aufsicht
Die privaten Institutionen unterstehen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs der Aufsicht des Departements.
Soweit es zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist, haben sie dem Departement unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskünfte zu erteilen und ihm Zugang zu ihren Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Aufzeichnungen zu gewähren.
Das Departement kann für die Wahrnehmung der Aufsicht Fachpersonen beziehen. Es ist befugt, die Anordnungen zu treffen, die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Betriebs der privaten Institutionen erforderlich sind.
Das Departement genehmigt die Hausordnung der privaten Institutionen.
Art. 13g Trennungsvorschriften
In den im Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander unterzubringen:
eingewiesene Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und eingewiesene Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
eingewiesene Personen in einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländerrechts und andere eingewiesene Personen;
eingewiesene Personen im ausserdienstlichen Arrest nach dem Militärstrafgesetz13 und andere eingewiesene Personen;
zivilrechtlich und strafrechtlich eingewiesene Personen, ausgenommen in Jugendheimen;
jugendliche und erwachsene eingewiesene Personen;
weibliche und männliche eingewiesene Personen im Strafvollzug. Die Geschlechtsidentität der eingewiesenen Personen wird soweit möglich beachtet.
Die Justizvollzugsanstalten, die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen und die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs können mit Zustimmung der einweisenden Behörde ausnahmsweise von den Trennungsvorschriften abweichen, wenn überwiegende Interessen der Betroffenen vorliegen und keine besonderen Bestimmungen dem entgegenstehen.
4. Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen
4.1. Allgemeines
Art. 14 Rechte Eingewiesener
Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde.
Ihre verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Entzug der Freiheit und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern.
Die Eingewiesenen unterliegen den in diesem Gesetz und den Ausführungserlassen vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung von Störungen des Anstaltsbetriebes kann die Direktion der Vollzugseinrichtung weitere Beschränkungen oder Massnahmen anordnen.
Art. 15 Pflichten Eingewiesener
Neueingewiesene müssen sich zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einer körperlichen Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal unterziehen.
Eingewiesene sind verpflichtet, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, wenn die Einweisungs- und Vollzugsbehörde dies für die Vollzugsplanung als notwendig erachtet.
Eingewiesene haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtung sowie der einweisenden Behörde Folge zu leisten. Sie unterlassen alles, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Verwirklichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.
4.2. Einweisung, Versetzung und Unterbrechung
Art. 16 Grundsatz
Es besteht kein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Vollzugseinrichtung.
Art. 17 Aufschub
Bei Hafterstehungsunfähigkeit wird der Vollzug aufgeschoben.
Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die einweisende Behörde.
Sie hat eine Beurteilung durch eine medizinische Fachperson einzuholen, soweit keine genügenden medizinischen Unterlagen vorhanden sind.
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche die öffentliche Sicherheit erfordert, obliegt der einweisenden Behörde. Im Bedarfsfall orientiert diese die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Beide treffen in gegenseitiger Absprache die notwendigen Massnahmen.
Art. 18 Versetzung
Die einweisende Behörde kann Eingewiesene zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung versetzen, wenn:
ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig machen;
ihre Behandlung dies erfordert;
ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird;
Belegungsprobleme bestehen.
In dringenden Fällen können die Vollzugseinrichtungen Eingewiesene aus Gründen gemäss Absatz 1 Litera a oder Litera b zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung versetzen. Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend über die Versetzung.
Die einweisende Behörde entscheidet innert 30 Tagen über die Aufrechterhaltung, die Änderung oder die Aufhebung der von einer Vollzugseinrichtung angeordneten Versetzung.
Art. 19 Straf- und Massnahmenunterbruch
Die einweisende Behörde kann die Bewilligung des Straf- und Massnahmenunterbruchs gemäss Artikel 92 StGB14 mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbinden.
Art. 20 …
4.3. Sicherheit und Ordnung
Art. 21 Grundsatz
Die eingewiesene Person ist für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich.
Die Einzelheiten werden in der Hausordnung und in den dazugehörigen Weisungen geregelt.
Art. 22 Erkennungsdienstliche Massnahmen
Zur Sicherung des Vollzugs sind insbesondere als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig:
Bildaufnahmen;
die Durchführung von Messungen und die Feststellung körperlicher Merkmale;
die Abnahme von Fingerabdrücken;
die Abnahme einer Speichelprobe oder eines Wangenschleimhautabstrichs.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes15.
Art. 23 Kontrollen, Durchsuchungen
Die Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene, ihre persönlichen Effekten und ihre Unterkunft durchsuchen lassen, Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haarproben oder die äusserliche Kontrolle von Körperöffnungen anordnen (oberflächliche Leibesvisitation).
Eingewiesene, die verdächtigt werden, in oder an ihrem Körper oder in Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, können körperlich untersucht werden (intime Leibesvisitation).
Oberflächliche Leibesvisitationen sind durch Personen des gleichen Geschlechts vorzunehmen.
Intime Leibesvisitationen sind einer Ärztin oder einem Arzt zu übertragen.
Art. 23a Erkennbare Bildüberwachung
Mit erkennbaren Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation können zum Schutz der Sicherheit und Ordnung folgende Bereiche überwacht werden:
der Passagierbereich von Fahrzeugen, die dem Transport von eingewiesenen Personen von und zu Vollzugseinrichtungen dienen; und
der Innenbereich von Vollzugseinrichtungen.
Wohnzellen, Patientenzimmer und sanitäre Einrichtungen dürfen nicht bildmässig überwacht werden.
Der Aussenbereich von Vollzugseinrichtungen kann mit erkennbaren Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation überwacht werden, soweit die Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist. Die zu diesem Zweck vom Amt auf Gesuch der Vollzugseinrichtung hin zu erlassende Allgemeinverfügung gilt dauerhaft.
Das aufgezeichnete Bildmaterial ist nach der Auswertung, spätestens 90 Tage nach der Aufzeichnung, zu löschen, sofern es nicht in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt wird.
Art. 23b Zutritts- und Austrittskontrolle
Vollzugseinrichtungen können für die Zutritts- und Austrittskontrolle biometrische Verfahren einsetzen, um die Identität von Personen zu verifizieren.
Für Personen, deren Identität mithilfe der eingesetzten biometrischen Verfahren nicht verifiziert werden kann, existieren alternative Zutritts- und Austrittskontrollen. Anderen Personen wird der Zutritt zur Vollzugseinrichtung verweigert, wenn sie sich nicht den biometrischen Verfahren für die Zutritts- und Austrittskontrolle unterziehen.
Die erhobenen biometrischen Daten dürfen nur für die Zutritts- und Austrittskontrolle verwendet werden.
Sie sind auf Verlangen der betroffenen Person, spätestens 90 Tage nachdem der Grund für die Datenbearbeitung weggefallen ist, zu löschen, es sei denn, die betroffene Person stimme einer längeren Datenbearbeitung ausdrücklich zu.
Art. 24 Besondere Sicherungsmassnahmen
Die Vollzugseinrichtung kann gegen eine eingewiesene Person besondere Sicherungsmassnahmen anordnen, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres psychischen Zustands in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, Eigen- oder Fremdgefährdung oder die Gefahr von Sachbeschädigung besteht.
Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig:
Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen;
Beobachten bei Tag und/oder Nacht;
Absondern von anderen Mitinhaftierten;
Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im Freien;
Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände;
Fesseln.
Massnahmen nach Absatz 2 Litera a, c und e sind auch zulässig, wenn die Gefahr der Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung nicht anders vermieden werden kann.
Beim Ausführen, Vorführen oder Transportieren ist eine Fesselung auf Anordnung der Vollzugseinrichtung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Masse Fluchtgefahr besteht.
Besondere Sicherungsmassnahmen dürfen nur soweit und solange aufrechterhalten werden, als ihr Zweck es erfordert.
Art. 25 Ausschreibung, Zuführung und Festnahme
Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, kann die Vollzugseinrichtung die eingewiesene Person zur Aufenthaltsforschung oder zur Verhaftung durch die Kantonspolizei ausschreiben oder zuführen lassen.
Das Personal der Vollzugseinrichtung kann eingewiesene Personen in den in Absatz 1 genannten Fällen selber festnehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Die einweisende Behörde ist unverzüglich zu informieren.
4.4. Zwangsmassnahmen
Art. 26 Unmittelbarer Zwang
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Verwendung geeigneter Hilfsmittel ist möglich gegen Eingewiesene, die sich renitent oder gewalttätig verhalten, zur Verhinderung ihrer Flucht oder zu ihrer Wiederergreifung.
Gegen andere Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder eingewiesene Personen zu befreien versuchen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Verwendung geeigneter Hilfsmittel zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
Art. 27 Zwangsernährung
Im Fall eines Hungerstreiks kann die Vollzugseinrichtung eine unter ärztlicher Leitung und Beteiligung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die betroffene Person besteht. Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.
Solange von einer freien Willensbestimmung der betroffenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugseinrichtung keine Intervention.
Die Vollzugseinrichtung klärt die betroffene Person über die vorgesehene Zwangsmassnahme auf und hört diese an, soweit keine Gefahr in Verzug ist. Sie ordnet die Vertretung durch eine Person an, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte16 geniesst.
Art. 28 …
Art.
29 Zwangsbehandlung
1. Medizinisch indizierte Zwangsbehandlung
Die Anordnung und das erstinstanzliche Verfahren bei medizinisch indizierter Zwangsbehandlung richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs17, welche die medizinische Zwangsbehandlung und bewegungseinschränkenden Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung regeln.
…
…
…
Entscheide betreffend die medizinisch indizierte Zwangsbehandlung können von der betroffenen Person innert zehn Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.
Art. 30 2. Massnahmenindizierte Zwangsmedikation
Die einweisende Behörde kann während des Vollzugs einer therapeutischen Massnahme eine Zwangsmedikation anordnen, soweit dies für die erfolgsversprechende Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist.
Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie empfohlen und überwacht wird.
Die einweisende Behörde klärt die betroffene Person über die vorgesehene massnahmenindizierte Zwangsmedikation auf und hört diese an. Sie ordnet die Vertretung durch eine Person an, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte18 geniesst.
Ob die Voraussetzungen für eine massnahmenindizierte Zwangsmedikation weiterhin bestehen, hat die einweisende Behörde regelmässig zu überprüfen.
Art. 31 …
Art. 32 …
4.5. Gesundheit und Betreuung
Art. 33 Medikamente und Genussmittel
Der Konsum und der Besitz von Alkohol, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen und deren Handel sind verboten.
Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen (wie Urin-, Blut-, Speichel-, Haar-, Wangenschleimhautabstrichproben, Alkoholblastests). Bei positivem Testergebnis gehen die Kosten zu Lasten der eingewiesenen Person.
Art. 34 Behandlungskosten
Soweit die Kosten für Behandlungen nicht durch das Kostgeld, die Krankenversicherungen, andere Versicherungen oder die Kostenbeteiligung der eingewiesenen Person gedeckt werden, gehen diese zu Lasten des einweisenden Kantons.
Spitalaufenthalts- oder Behandlungskosten für Krankheiten oder Unfälle, die bereits vor dem Eintritt in die Vollzugseinrichtung bestanden respektive erlitten wurden, hat die eingewiesene Person oder der einweisende Kanton zu tragen. Das Gleiche gilt, ausser in Notfällen, für vorsätzlich verursachte Verletzungen oder Krankheiten in der Vollzugseinrichtung.
Vor jeder aufschiebbaren Behandlung ist mit der einweisenden Stelle der Kostenträger zu ermitteln. Ist die Kostendeckung nicht gesichert, hat die eingewiesene Person einen Vorschuss oder Ratenzahlungen zu leisten.
Die Kosten für die Behandlung von Verletzungen oder Krankheiten, welche sich die eingewiesene Person bei unerlaubtem Aufenthalt ausserhalb der Vollzugseinrichtung zuzieht, hat sie selber zu tragen.
4.6. Kontakte in den Vollzugseinrichtungen und Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 35 Kontakt unter den Eingewiesenen
Soweit nicht aus disziplinarischen oder anderen Gründen besondere Weisungen erteilt werden, wird der mündliche und der schriftliche Kontakt zwischen den Eingewiesenen nicht beschränkt.
Art. 36 Verkehr mit der Aussenwelt
Soweit es mit dem Betrieb der Vollzugseinrichtung vereinbar ist, sind eingewiesene Personen berechtigt, Besuch zu empfangen, auf eigene Kosten zu telefonieren und Briefe sowie Pakete zu versenden und zu erhalten.
Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden unterliegt keinen Restriktionen. Der Verkehr mit der Verteidigerin oder dem Verteidiger darf unter den in Artikel 84 Absatz 4 StGB19 genannten Voraussetzungen beschränkt oder untersagt werden.
Der Verkehr mit anderen Personen darf zum Schutz der Sicherheit und Ordnung beschränkt oder untersagt werden. Solche Anordnungen sind gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Ärztinnen und Ärzten nur bei Verdacht auf Missbrauch oder bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zulässig.
Die betroffenen Personen sind über die Sicherungsmassnahmen zu informieren. Durch Sicherungsmassnahmen gewonnene Unterlagen sind nach der Auswertung, spätestens 90 Tage nach der Erhebung, zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.
4.7. Disziplinarwesen
Art. 37 Disziplinarvergehen
Verstösse gegen dieses Gesetz, die zugehörigen Verordnungen, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan werden als Disziplinarvergehen geahndet.
In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn das Disziplinarvergehen auf andere Weise erledigt werden kann.
Als schwere Disziplinarvergehen gelten:
Tätlichkeiten, Drohung oder schweres ungebührliches Verhalten gegen das Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen;
Ausbruch, Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub;
Rückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss;
vorsätzliche Sachbeschädigung grösseren Ausmasses;
Einführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffenähnlichen oder zur Verwendung als gefährliche Waffen tauglichen Gegenständen;
Einführen, Besitz, Herstellung und Konsum von oder Handel mit Drogen und Alkohol;
Ein- und Ausführen sowie Weitergabe von Gegenständen, Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;
unerlaubte Kontakte zu Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
schwere Störungen von Ordnung und Sicherheit;
nur auf Antrag verfolgbare Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird.
Art. 38 Disziplinarmassnahmen
Folgende Disziplinarmassnahmen sind zulässig:
Verweis;
Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten;
Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen und Kursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;
Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;
Einschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie den Ärztinnen und Ärzten;
Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten;
Busse bis zu 200 Franken;
Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;
Arrest bis zu 14 Tagen.
Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse sowie Zellen- oder Zimmereinschluss und Arrest ist unzulässig.
…
Arrest ist nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.
Art. 39 Sicherstellung und Beschlagnahmung
Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann.
Ist dies nicht möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie zu Gunsten eines Fonds zur Unterstützung von Inhaftierten oder Entlassenen verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.
Art. 40 Einschränkungen für besondere Haftarten
Beim offenen Vollzug, der Halbgefangenschaft und beim Arbeitsexternat können die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 38 Litera c, d und e für längstens einen Monat verhängt werden.
Bei der Halbgefangenschaft und dem Arbeitsexternat kann eine Ausgangs- oder Urlaubssperre für längstens einen Monat verhängt werden.
Für die ausländerrechtliche Administrativhaft gelten die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
Art. 41 …
Art. 42 Zuständigkeit für Disziplinarentscheide
Disziplinarmassnahmen ordnet die Vollzugseinrichtung an.
Das Amt entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Direktorin oder den Direktor einer Justizvollzugsanstalt richtet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 46.
Disziplinarmassnahmen sind in der Regel in derjenigen Vollzugseinrichtung zu vollziehen, von der sie verfügt wurden.
Disziplinarmassnahmen, die gegen eine eingewiesene Person in einer anderen Vollzugseinrichtung oder während der Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden nach Möglichkeit und auf Ersuchen vollstreckt.
Art. 42a Verjährung
Disziplinarvergehen verjähren sechs Monate nach der Begehung. Entweicht eine Person aus der Vollzugseinrichtung, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr seit der Begehung.
Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt sechs Monate nach der rechtskräftigen Anordnung.
Art. 43 Ergänzende Regelung
Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches20 analog angewendet.
Im Übrigen gelangen die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten zur Anwendung.
5. Bearbeitung von Personendaten
Art. 43a Datenbearbeitung durch die Vollzugsbehörden
Die Vollzugsbehörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und Profiling betreiben, soweit dies zur Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben erforderlich ist.
Art. 44 Datenbekanntgabe unter Behörden
Die Vollzugsbehörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, untereinander und mit anderen Behörden austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben erforderlich ist.
Die Vollzugsbehörden teilen der Kantonspolizei mit, wenn eine eingewiesene Person mit besonderen Sicherheitsrisiken:
eine Strafe oder Massnahme antritt, versetzt oder entlassen wird;
von Vollzugsöffnungen profitiert;
den Straf- oder Massnahmenvollzug nicht angetreten hat;
aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entwichen ist.
Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten zu melden, ohne dass die Anzeigeerstattenden vorgängig vom Amtsgeheimnis entbunden werden müssen.
Art. 44a Datenaustausch mit Fachpersonen
Den mit Vollzugsaufgaben betrauten amtlichen und privaten Fachpersonen stellt die einweisende Behörde die Unterlagen zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer amtlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen.
Amtliche und private Fachpersonen, die mit dem Vollzug einer strafrechtlichen Massnahme oder Therapie betraut sind, erstatten der auftraggebenden Behörde periodisch oder auf Antrag hin Bericht über den Verlauf des Vollzugs.
Ungeachtet besonderer Geheimhaltungspflichten sind amtliche und private Fachpersonen verpflichtet, die einweisende Behörde und die Vollzugsbehörden über ernsthafte Gefahren für die eingewiesene Person, Dritte oder die Vollzugseinrichtung und über Anstalten zur Flucht zu informieren.
In den übrigen Fällen informieren sie die einweisende Behörde und die Vollzugsbehörden über vollzugsrelevante Tatsachen, wenn sie dazu ermächtigt oder vom Amts- oder Berufsgeheimnis entbunden wurden.
Art. 45 …
Art. 45a Aufbewahren, Anbieten, Vernichten oder Löschen von Personendaten
Personendaten, die sich auf Personen beziehen, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB21 verurteilt oder eingewiesen wurden, sind dem Staatsarchiv 30 Jahre nach der Entlassung oder Versetzung anzubieten.
Die übrigen Personendaten sind dem Staatsarchiv zehn Jahre nach der Entlassung oder der Versetzung der verurteilten oder eingewiesenen Person anzubieten.
Die Aufbewahrungsfristen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 dürfen überschritten werden, sofern die Personendaten zu folgenden Zwecken benötigt werden:
in einem Strafvollzugsverfahren, einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr;
für die Forschung, Planung und Statistik;
zu Beweis- und Sicherheitszwecken oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person;
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug.
In diesen Fällen sind die Personendaten dem Staatsarchiv anzubieten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
Stuft das Staatsarchiv die Personendaten nicht als archivwürdig ein, sind sie zu vernichten oder zu löschen.
6. Rechtsmittel
Art. 46 Anstaltsinternes Einspracheverfahren
…
Gegen Entscheide kantonaler und anderer im Kanton betriebener Vollzugseinrichtungen kann die eingewiesene Person innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich Einsprache bei der Vollzugseinrichtung erheben. Die betroffene Person kann erstmals im Einspracheverfahren angehört werden.
Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
Art. 47 Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren
Entscheide kantonaler und anderer im Kanton betriebener Vollzugseinrichtungen und beigezogener Sicherheitsunternehmungen können innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden.
Entscheide des Amts können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das vorgesetzte Departement weiterziehen.
Das Amt und das Departement teilen der Staatsanwaltschaft ihre Entscheide mit.
Art. 48 Beschwerde ans Obergericht
Gegen Entscheide des Departements können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit der Mitteilung strafrechtliche Beschwerde beim Obergericht einlegen.
Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung22 sinngemäss.
6a. Besondere Aufgabe
Art. 48a Beratungsstelle für gewaltausübende Personen
Das Amt führt eine Beratungsstelle für gewaltausübende Personen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten.
Nach Eingang einer Meldung gemäss Artikel 16b Absatz 3 Litera b oder Artikel 16c Absatz 1 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden23 nimmt die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen umgehend Kontakt mit der gemeldeten Person auf und bietet ihr eine kostenlose Beratung an.
Wünscht die gemeldete Person keine Beratung, vernichtet oder löscht die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen die von der Kantonspolizei erhaltenen Unterlagen oder Informationen sofort.
Die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen darf Tatsachen, von denen sie durch eine freiwillige Beratung Kenntnis erhalten hat, und Unterlagen aus einer freiwilligen Beratung Dritten nur bekanntgeben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
7. Schlussbestimmungen
Art. 49 Änderung bisherigen Rechts24
Art. 50 Übergangsrecht
Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 verfügt der örtlich zuständige Kreispräsident die Umwandlung von Bussen gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Gesetzes.
Bis zum Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Bündner NFA) gehen die Kosten des Vollzugs von Massnahmen im Sinn von Artikel 7 dieses Gesetzes zu Lasten der Gemeinde, in der die Betroffenen ihren letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatten.
Art. 51 Koordination mit Bündner NFA
Werden Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 195825 durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Bündner NFA) und durch das vorliegende Gesetz geändert und tritt die Bündner NFA gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetz oder nach diesem in Kraft, so richtet sich der Wortlaut dieser Bestimmungen nach Artikel 49 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
Sofern der Bündner NFA abgelehnt wird, erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgenden Wortlaut:
Artikel 7 Absatz 1: Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafen gehen zu Lasten des Kantons. Verurteilte in günstigen finanziellen Verhältnissen sind im Urteil zu Beiträgen an die Vollzugskosten zu verpflichten.
Artikel 7 Absatz 2: Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde, in der die Betroffenen ihren letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, soweit nicht die Betroffenen oder Dritte für die Bezahlung aufkommen. Verurteilte in günstigen finanziellen Verhältnissen können im Urteil zu Beiträgen an die Vollzugskosten verpflichtet werden.
Art. 51a Übergangsbestimmungen
Die Zulassung privater Institutionen zum Betrieb einer Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt bleibt zwei Jahre über das Inkrafttreten des Bewilligungsverfahrens gültig.
Erkennbare Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte, die unter Artikel 23a fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Betrieb waren, dürfen unter dem neuen Recht weiter betrieben werden, sofern innert zwei Jahren die für die erkennbare Bildüberwachung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Art. 52 Referendum, Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum26.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens27.
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