370.100
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
370.100
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
vom 31. August 2006
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30. Mai 2006 3),
beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssa- Kantonale chen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Behörden
Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
Private werden einer Verwaltungsbehörde gleichgestellt, soweit sie in Erfüllung der ihnen vom Kanton übertragenen öffentlichen Aufgaben entscheiden.
Art. 2
Auf das Verwaltungsverfahren vor Kreis- und Gemeindebehörden finden Kreis- und die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Gemeindebehörden Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung.
1) GRP 2006/2007, 205 2) BR 110.100 3) Seite 457 1.07.2009 1 II. Allgemeine Grundsätze des Verfahrens 1. VERFAHRENSLEITUNG UND FRISTEN A. Verfahrensleitung
Art. 3
Beschleunigungs- Die Behörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren befördergebot lich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.
Art. 4
Zuständigkeit 1 Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit der Behörden. Abweichende Abmachungen der Parteien sind nichtig.
Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde.
Können sich mehrere Behörden über ihre Zuständigkeit nicht einigen, entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Fehlt eine solche, entscheidet die Konfliktbehörde.
Art. 5
Verfahrensleiten- 1 Die Behörde trifft für die Dauer des Verfahrens von Amtes wegen oder de Anordnungen auf Antrag die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen und vor- und vorsorgliche Massnahmen sorglichen Massnahmen zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen der Beteiligten.
Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.
Art. 6
Vereinigung und Im Interesse einer zweckmässigen Erledigung kann die Behörde durch Trennung von verfahrensleitende Verfügung: Verfahren
die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen;
das Verfahren bei von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereichten Eingaben oder bei Eingaben zu verschiedenen Gegenständen trennen.
1.07.2009 B. Fristen
Art. 7
Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt Berechnung eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag.
Falsche Fristangaben in einem Entscheid dürfen für die betroffene Partei keine Nachteile zur Folge haben.
Art. 8
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizeri- Einhaltung schen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden.
Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist.
Eine Zahlung an die Behörde ist rechtzeitig erfolgt, wenn innert der Frist:
der Betrag einer schweizerischen Poststelle übergeben worden ist oder
der Zahlungsauftrag zur sofortigen Belastung eines Kontos in der Schweiz der Bank oder einer schweizerischen Poststelle übergeben und der Betrag innert banküblicher Frist der Behörde gutgeschrieben worden ist.
Art. 9
Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Anset- Erstreckung zung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, können nicht erstreckt werden.
Andere Fristen können aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden.
Art. 10
Versäumte Fristen können nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei Wiederherstelbeweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die lung Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war.
Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
1.07.2009 3
2. ERMITTLUNG DES SACHVERHALTS
Art. 11
Untersuchungs- 1 Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. grundsatz und Mitwirkungs-
Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des pflicht Sachverhalts mitzuwirken.
Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist.
Art. 12
Beweismittel 1 Als Beweismittel dienen der Behörde neben dem Wissen ihrer Mitglieder insbesondere:
amtliche Akten;
Urkunden;
Amtsberichte;
Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen;
Augenscheine;
Sachverständigengutachten.
Reichen diese Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts nicht aus, können Behörden von Amtes wegen oder auf Antrag hin Zeugen einvernehmen. Diese Vorschrift gilt nicht für Gemeindebehörden.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis und das Verweigerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.
Art. 13
Editions- und 1 Behörden und Private sind zur Herausgabe von Urkunden und Akten so- Auskunftspflicht wie zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Für Behörden besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn dadurch wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet würden.
Für Private besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn ihnen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkundenbeweis und das Verweigerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.
Art. 14
Geheimhaltung Wenn bei der Erhebung von Beweismitteln wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet werden, ordnet die Behörde die notwendigen Schutzmassnahmen an.
1.07.2009
3. RECHTE UND PFLICHTEN DER BETEILIGTEN
Art. 15
Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden können sich die Beteiligten Vertretung durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen.
Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.
Im Verfahren vor richterlichen Behörden richtet sich die Vertretung nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes.
Art. 16
Die Behörde hat den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur Rechtliches schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Gehör
Sie kann insbesondere darauf verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist.
Art. 17
Die am Verfahren Beteiligten haben das Recht, in die Akten Einsicht zu Akteneinsicht nehmen.
Die Einsichtnahme kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Eine solche Verweigerung ist zu begründen.
Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten abgestellt, in die sie keine Einsicht nehmen kann, ist ihr der belastende Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen zu geben.
Art. 18
Die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter haben Verfahrenssich gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und disziplin jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden.
Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 1 000 Franken.
4. ERLEDIGUNG
Art. 19
Um das Verfahren vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Par- Vergleich teien einen Vergleich abschliessen, soweit ihnen die Verfügung über den Streitgegenstand oder ein Ermessenspielraum zusteht.
1.07.2009 5
Art. 20
Abschreibung 1 Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab.
Die Behörde entscheidet in der Abschreibungsverfügung über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen.
Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Art. 21
Beweiswürdigung Die Behörde ist in der Beweiswürdigung frei.
Art. 22
Inhalt des 1 Entscheide sind zu begründen und müssen ein Dispositiv mit Recht- Entscheids spruch und Kostenregelung sowie mit der Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten.
Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheids zulässig.
Art. 23
Mitteilung des 1 Entscheide sind den Parteien und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben Entscheids ist, Dritten schriftlich mitzuteilen.
Die Behörde kann gemeinsam auftretende Parteien verpflichten, eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen.
Ist eine Partei nicht in der Schweiz wohnhaft, kann die Behörde sie verpflichten, eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu bezeichnen.
Ein Entscheid kann durch amtliche Publikation eröffnet werden, wenn:
er nicht zugestellt werden kann;
er sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet;
eine Partei der Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 3 nicht nachkommt;
dies gesetzlich vorgesehen ist.
Art. 24
Wiedererwägung 1 Eine Partei kann die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen.
Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden.
1.07.2009 Wiedererwägungsgesuche hemmen den Fristenlauf nicht.
Art. 25
Die Verwaltungsbehörde kann einen rechtskräftigen Entscheid von Am- Widerruf tes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn:
sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und
nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen.
Erleidet jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden, hat er Anspruch auf Entschädigung.
Spezialgesetzliche Widerrufsregelungen und die Revision bleiben vorbehalten.
III. Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden
1. ERSTINSTANZLICHES VERFAHREN
Art. 26
Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt einen Entscheid: Entscheid
von Amtes wegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses angebracht ist;
auf Antrag einer Partei, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat.
Wird ein Entscheid beantragt und erachtet die Behörde die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Dieser ist gleich wie eine Verfügung anfechtbar.
Art. 27
Die Einsprache verpflichtet die Verwaltungsbehörde, ihren angefochte- Einsprache nen Entscheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden.
Die Einsprache ist dort zulässig, wo sie durch Bundes- oder kantonales Recht vorgesehen ist.
1.07.2009 7 2. VERWALTUNGSBESCHWERDE A. Voraussetzungen
Art. 28
Entscheide einer Dienststelle oder von unselbstständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts können mit Verwaltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departement weitergezogen werden.
Die Verwaltungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn gemäss Gesetz die Einsprache oder direkt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht.
Entscheide der Departemente und der Standeskanzlei können mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.
Art. 29
Anfechtung von 1 Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie Zwischen- andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie: entscheiden
für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder
ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.
Im Verfahren vor Kollegialbehörden können verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen unter Vorbehalt von Absatz 1 an diese weitergezogen werden.
Art. 30
Legitimation Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
Art. 31
Beschwerde- 1 Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden: gründe
Mängel des Verfahrens;
Mängel des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Ermessens.
Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.
1.07.2009
Art. 32
Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des an- Frist gefochtenen Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt zehn Tage.
B. Verfahren
Art. 33
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben einen Rechtsschriften Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen.
Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.
Art. 34
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung
Die Behörde kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen.
Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.
Art. 35
Bei der Instruktion der Beschwerde dürfen Behörden und Angestellte, Instruktion die am Zustandekommen des angefochtenen Entscheids beteiligt waren, nicht mitwirken.
Beschwerden an die Regierung werden von einem Departement instruiert. Dieses trifft von Amtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vorsorglichen und verfahrensleitenden Entscheide.
Art. 36
Die Beschwerde wird der Vorinstanz und allfälligen weiteren Betroffe- Schriftenwechsel nen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.
Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
1.07.2009 9
Art. 37
Beschwerde- 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache ein, entscheidet sie in der Saentscheid che selbst oder weist diese mit verbindlichen Anordnungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück.
Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern. Beabsichtigt sie Letzteres, hat sie den Parteien vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.
IV. Verfahren vor Verwaltungsgericht 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN A. Formvorschriften und Verfahrensleitung
Art. 38
Rechtsschriften 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten.
Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen.
Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.
Art. 39
Gerichtsferien 1 Gesetzliche und gerichtlich bestimmte Fristen stehen still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Davon ausgenommen sind Verfahren:
die durch besondere Verfügung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters für dringlich erklärt werden;
für die eine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
Art. 40
Beiladung 1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter lädt Dritte, die durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, von Amtes wegen oder auf Antrag zur Teilnahme am Verfahren ein.
1.07.2009 Nimmt die beigeladene Person am Verfahren teil, stehen ihr die gleichen Rechte zu wie den Hauptparteien. Es können ihr auch Kosten auferlegt werden.
Durch die Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
Art. 41
Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann in jedem Sta- Referentendium des Verfahrens eine Referentenaudienz durchführen, an der eine audienz gänzliche oder teilweise Einigung der Parteien über die Streitsache oder über das weitere Verfahren angestrebt wird.
Art. 42
Vorsorgliche und prozessleitende Verfügungen können innert zehn Tagen Prozessbeim Verwaltungsgericht angefochten werden. beschwerde B. Gerichtsverhandlung und Urteilsfindung
Art. 43
Die Grösse des Spruchkörpers bestimmt sich nach dem Gerichtsorgani- Besetzung sationsgesetz 1).
Das Verwaltungsgericht entscheidet in Fünferbesetzung über:
Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rats;
Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse.
Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert
000 Franken nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 44
Das Verwaltungsgericht fällt sein Urteil in der Regel ohne Gerichtsver- Urteilsfindung handlung aufgrund der Akten.
Art. 45
Die oder der Vorsitzende kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Gerichts- Gerichtsverhandlung anordnen, an welcher die Parteien und Vorgeladenen verhandlung teilnehmen.
Die Vorladung zur Gerichtsverhandlung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunktes angenommen werde.
1) BR 173.000 1.07.2009 11 Die oder der Vorsitzende kann die Parteien, Zeugen oder Sachverständigen zum persönlichen Erscheinen verpflichten.
Art. 46
Ablauf der 1 Die oder der Vorsitzende leitet die Gerichtsverhandlung. Gerichtsverhandlung
An der Gerichtsverhandlung wird die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den Beteiligten erörtert. Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann den Beteiligten Fragen stellen.
Art. 47
Vorfragen und 1 Das Verwaltungsgericht ist auch zu der für die Beurteilung der Hauptsa- Teilurteil che unerlässlichen Beantwortung von Vorfragen zuständig.
Es kann das Verfahren aussetzen, bis die Vorfrage durch die ordentlicherweise zuständige Instanz entschieden ist.
Ist ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
Art. 48
Verzicht auf 1 Das Verwaltungsgericht kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung Urteilsbegrün- oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Partei kann innert 30 Tadung gen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen.
2. VERWALTUNGSGERICHTLICHE BESCHWERDE A. Voraussetzungen
Art. 49
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen:
Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind;
Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht;
1.07.2009
Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können;
Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind;
Entscheide, die von der Regierung entgegen den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften wegen Befangenheit oder aus anderen Gründen nicht überprüft werden können;
Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, soweit eine Verletzung des vom Staat erlassenen Rechts geltend gemacht wird, sowie verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht von den Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen worden sind;
Entscheide anderer Behörden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Es beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen:
Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen;
Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen;
Einspracheentscheide, Verfügungen und Entscheide im Bereich der Familienzulagen, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen.
Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.
Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie:
für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder
ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.
Art. 50
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid Legitimation berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
Art. 51
Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden: Beschwerdegründe und
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch Rechtsbegehren des Ermessens;
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
1.07.2009 13 Die Parteien können Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen.
Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.
Art. 52
Frist 1 Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt zehn Tage.
Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme.
B. Verfahren
Art. 53
Aufschiebende 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wirkung 2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen.
Art. 54
Schriftenwechsel 1 Die Beschwerde wird der Gegenpartei und allfälligen weiteren Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.
Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
Art. 55
Abänderung 1 Die Vorinstanz kann den angefochtenen Entscheid bis zur Urteilsfindung durch Vorinstanz im Sinn der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändern.
Der abgeänderte Entscheid ist dem Verwaltungsgericht mitzuteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.
Art. 56
Urteilsbefugnis 1 Das Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen an die Anträge der Parteien gebunden.
Ist das Verwaltungsgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, kann es einen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei
1.07.2009 ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. In diesem Fall ist den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück.
3. VERFASSUNGSBESCHWERDE
Art. 57
Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht Beschwerden Zulässigkeit gegen:
rechtsetzende Erlasse;
Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen;
endgültige Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts sowie des Grossen Rats, der Regierung und der kantonalen Departemente in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten.
Unterliegt ein rechtsetzender Erlass der Genehmigung durch die Regierung oder ein Departement, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass erst nach Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses zulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit ein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist.
Art. 58
Zu Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse ist legitimiert, wer durch Legitimation die Anwendung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte.
Zu Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen ist legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist.
Zu Beschwerden wegen Verletzung ihrer Autonomie ist nur die jeweilige Körperschaft legitimiert.
Im Übrigen ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 59
Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden: Beschwerdegründe
Verletzungen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht;
Verletzungen der Autonomie der Gemeinden, der Kreise und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.
1.07.2009 15
Art. 60
Frist 1 Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids oder seit der amtlichen Veröffentlichung beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen beträgt die Frist zehn Tage seit der:
Mitteilung des Beschwerdeentscheids oder
Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung.
Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme. Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend.
Art. 61
Urteil 1 Das Verwaltungsgericht hebt den angefochtenen Erlass oder Entscheid auf, soweit er verfassungs- oder gesetzwidrig ist.
Es ordnet gleichzeitig die angemessene Veröffentlichung dieses Entscheids an.
Soweit die Verfassungsverletzung nicht anders behoben werden kann, erlässt das Verwaltungsgericht die erforderlichen Anordnungen.
Art. 62
Subsidiäres Recht Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar.
4. VERWALTUNGSGERICHTLICHE KLAGE
Art. 63
Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren:
staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten, die einander gleichgeordnet sind;
Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen;
1)Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz;
1) Einfügung gemäss Art. 17, Ziff. 3 des Gesetzes über die Staatshaftung, BR 170.050; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
1.07.2009 1)Entschädigungsansprüche aus rechtmässigen Handlungen öffentd) lichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht und keine andere Behörde bestimmt ist;
vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist;
staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht gemäss besonderer Vorschrift zur Beurteilung zugewiesen sind;
g Streitigkeiten, an denen die anerkannten Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden beteiligt sind, soweit sie von den Landeskirchen dem Verwaltungsgericht zugewiesen sind oder vom Staat erlassenes Recht angerufen wird.
Es beurteilt als Versicherungsgericht im Klageverfahren:
Streitigkeiten im Sinn von Artikel 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2);
Streitigkeiten im Sinn von Artikel 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 3).
Art. 64
Die Klage wird durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Rechtshängigkeit
Art. 65
Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmun- Subsidiäres Recht gen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar.
Kann diesem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
V. Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
1. ERLÄUTERUNG, BERICHTIGUNG UND REVISION
Art. 66
Enthält ein Entscheid Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv Erläuterung und oder im Verhältnis entscheidender Erwägungen zum Dispositiv, können Berichtigung die Parteien eine Erläuterung verlangen.
1) Neue Nummerierung von Lit. d – g gemäss Art. 17, Ziff. 3 des Gesetzes über die Staatshaftung, BR 170.050; am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
1.07.2009 17 Enthält ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler, die sich im Dispositiv auswirken, können die Parteien deren Berichtigung verlangen. Die Behörde kann solche Fehler von Amtes wegen berichtigen.
Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren entscheidet die Behörde aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels.
Art. 67
Revision 1 Die Behörde, die zuletzt entschieden hat, revidiert rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn:
die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war;
durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war;
eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist;
die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat;
einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind.
Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen. Diese kann dem Gesuch aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Absatz 1 Litera b zulässig.
2. AUFSICHTSBESCHWERDE
Art. 68
Gegenstand 1 Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts bilden, die der Aufsicht durch die Regierung unterliegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht durch Rechtsmittel oder Klage beim Verwaltungsgericht oder bei der Regierung gerügt werden kann.
Art. 69
Legitimation Ein besonderes Interesse ist für die Erhebung der Beschwerde nicht erforderlich.
Art. 70
Frist Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden.
1.07.2009
Art. 71
Die Aufsichtsbehörde spricht sich in ihrem Entscheid dazu aus, ob und Entscheid inwieweit aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet werden.
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig.
VI. Kosten und Parteientschädigung
1. KOSTEN
Art. 72
Den Parteien können für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst ha- Kostenpflicht im ben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund be- Allgemeinen sonderer Vorschriften kostenlos ist.
Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam verlangt oder veranlasst, haften sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet.
Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen.
Art. 73
Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterlie- Kostenpflicht im gende Partei die Kosten zu tragen. Rechtsmittel- und Klageverfahren
Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet.
Die Rechtsmittelbehörde kann bei Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden.
Art. 74
Die Behörde kann von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden Kostenvorschuss oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen.
Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen.
Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten.
Art. 75
Die Verfahrenskosten bestehen aus: Kostenbemessung
der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird;
den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids;
den Barauslagen.
1.07.2009 19 Die Staatsgebühr beträgt höchstens 20 000 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. In Verfahren vor Verwaltungsgericht, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert.
Für Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden regelt die Regierung die Gebührenansätze für die Staatsgebühr, die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung 1).
Für Verfahren vor Verwaltungsgericht regelt das Verwaltungsgericht die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung 2).
Art. 76
Unentgeltliche 1 Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Rechtspflege Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist.
Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren. Die Bestimmungen über die Erstattung bleiben vorbehalten.
3) Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung
Entfallen die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens, kann die Behörde die Bewilligung entziehen.
Art. 77 4)
Erstattung 1 Prozessiert eine Partei unentgeltlich, hat sie das Erlassene und die Koserlassener Kosten ten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
1) BR 370.120 2) BR 370.110 3) Einfügung gemäss Art. 20, Ziff. 6 Anwaltsgesetz, BR 310.100; am 1. April 2009 in Kraft getreten.
Anwaltsgesetz, BR 310.100; am 1. April 2009 in Kraft getreten.
1.07.2009 Über die Verpflichtung zur Rückerstattung entscheidet das von der Regierung bezeichnete Amt. Dessen Entscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Die Steuerverwaltung macht dem für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. In den Gemeinden ist die für die Rückerstattung zuständige Stelle berechtigt, die notwendigen Daten über das Steueramt einzusehen.
2. PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Art. 78
1) Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in Anspruch und der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit Belastung verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen
Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
VII. Vollstreckung
Art. 79
Entscheide sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel Vollstreckbarkeit mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Wie ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckbar sind:
vor einer Behörde abgeschlossene oder von ihr genehmigte Vergleiche;
Abschreibungsentscheide;
vorsorgliche und verfahrensleitende Verfügungen.
Art. 80
Die Verwaltungsbehörden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Sie kön- Zuständigkeit nen die Vollstreckung einer ihnen unterstellten Behörde übertragen.
Der Vollzug eines Beschwerdeentscheids obliegt derjenigen Behörde, die erstinstanzlich befunden hat. Kommt diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht richtig nach, kann die Hilfe der Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen werden.
Die Vollstreckung der vom Verwaltungsgericht verfügten oder angeordneten Massnahmen obliegt dem für die Justiz zuständigen Departement.
Kraft getreten.
1.07.2009 21 Abweichende Vorschriften anderer Erlasse bleiben vorbehalten.
Art. 81
Zwangsmittel und1 Entscheide werden vollstreckt durch: Zwangsandrohung a) Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 1), wenn sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten;
Ersatzvornahme auf Kosten der Verpflichteten, wobei die Kosten durch besonderen Entscheid festzusetzen sind;
unmittelbaren Zwang gegen die verpflichtete Person oder an ihren Sachen.
Die Strafverfolgung einer verpflichteten Person bleibt vorbehalten, soweit sie im Gesetz vorgesehen ist oder von der Behörde gemäss Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches 2) angedroht worden ist.
Bevor die Behörde die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, ist der verpflichteten Person eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen im Falle der Verweigerung. Auf diese Fristansetzung darf nur verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist.
Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 82
Aufhebung von 1 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufge- Erlassen hoben:
Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967 3);
Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982 4).
Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
1.07.2009
Art. 83
Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang 1) geregelt. Änderung bisherigen Rechts
Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung 2) nicht entsprechen, diesem Gesetz betreffend Terminologie, Rechtsmittelfrist oder Rechtsweggarantie widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an dieses Gesetz anpassen.
Art. 84
Soweit die Bestimmungen über die Kosten dieses Gesetzes keine Anwen- Beschränkte dung finden, gelten folgende Artikel des Gesetzes über das Verfahren in Weitergeltung des bisherigen Rechts Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982 bis zum In- Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen weiter:
1. Art. 36:
Die Behörden können für ihre Amtshandlungen den Beteiligten Kosten auferlegen.
Haben mehrere Beteiligte eine Amtshandlung gemeinsam verlangt oder veranlasst, haften sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet.
Die Kosten gliedern sich in:
die Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird;
die Auslagen der Kanzlei für mit Amtshandlungen verbundene Ausfertigungen und Mitteilungen;
die Barauslagen, die insbesondere Übersetzungskosten, Expertenhonorare und andere durch das Verfahren verursachte Aufwendungen umfassen.
2. Art. 40:
Der Rahmen für die Staatsgebühr beträgt Fr. 10.– bis Fr. 20 000.–. Die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen regelt die Regierung durch Verordnung.
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Staatsgebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.
Art. 85
Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden vor der Übergangsrecht jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
1) Der Anhang ist im BR nicht publiziert, siehe AGS 2006, KA 2006_3308 ff. 2) BR 110.100 1.07.2009 23 Die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach neuem Recht, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Frist zur Anfechtung von rechtsetzenden Erlassen beginnt mit In- Kraft-Treten dieses Gesetzes.
1) Die Verjährung der vor Inkrafttreten der Teilrevision des Anwaltsgesetzes vom 21. Oktober 2008 gewährten unentgeltlichen Prozessführungen beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
Art. 86
Referendum und 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2). In-Kraft-Treten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 3).
4)
Artikel 75 Absatz 4 tritt nur in Kraft, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung vom 31. August 2006 angenommen worden ist. Wird sie abgelehnt, erhält die Bestimmung folgenden Wortlaut: Für Verfahren vor Verwaltungsgericht regelt die Regierung die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch
Verordnung.