421.000
Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden
421.000
Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubün- den (Schulgesetz)
Vom Volke angenommen am 26. November 2000 1)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung ihrer Kinder. Sie Bildungsziele ist bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen sprachlich- kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Kinder zu geistig-seelisch und körperlich gesunden Menschen heranwachsen zu lassen. Sie fördert in Verbindung mit den Eltern die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte und das Wissen der Kinder und bemüht sich, ihr Verständnis für Mitmen- schen und Umwelt zu wecken und sie nach christlichen Grundsätzen zu selbständigen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gemeinschaft heranzubilden.
Art. 2
Träger der öffentlichen Volksschulen sind die Gemeinden, Gemeindever- Öffentliche bände oder Kreise. Schulen
Art. 3
Neben der öffentlichen Volksschule besteht die Privatschule als vom Privatschulen Staat beaufsichtigte Schule.
Für Privatschulen gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die Lehrpersonen sowie über die Pflichten der Gemeinden und die Finanzie- rung die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. Die Bestimmung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Lehrpersonen gelangt zur An- wendung.
Art. 4
Die Volksschule umfasst folgende Schultypen: Schultypen 1. die Primarschule; 2. die Kleinklassen; 3. die Realschule; 4. die Sekundarschule.
1) B vom 14. Dezember 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 01.01.2013 1 Die Zusammenarbeit unter den einzelnen Schultypen, bis hin zur Bil- dung von Niveauklassen an der Volksschul-Oberstufe, ist anzustreben.
Die Regierung erlässt eine Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe 1).
Art. 5
Unentgeltlichkeit Der Unterricht in der Volksschule ist unentgeltlich.
Art. 6
Schulversuche 1 Die Regierung kann im Einvernehmen mit dem Schulrat befristete Schulversuche gestatten und an solche Versuche Beiträge ausrichten.
Art. 7
Religionsunter- 1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen den ihnen richt, Religions- angehörenden Schülerinnen und Schülern in der Volksschule auf eigene kunde und Ethik Kosten Religionsunterricht. Die Schulräume stehen ihnen dafür unentgelt- lich zur Verfügung.
Der Religionsunterricht zählt zu den obligatorischen Unterrichtsfächern der Schule. Vorbehalten bleibt eine schriftliche Abmeldung durch die Er- ziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissens- freiheit. Alle Schülerinnen und Schüler haben das schulische Unterrichtsfach Religionskunde und Ethik obligatorisch zu besuchen.
Art. 8
4) Fremdsprachen 3) 1 In den Primarschulen und Kleinklassen sind mindestens eine Kantons- sprache sowie Englisch als Fremdsprachen in Form eines Pflichtfaches anzubieten.
1) BR 421.015 2) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 17. Mai 2009 - Annahme des Gegenvor- schlags zur Ethik-Inititative: B vom 7. Oktober 2008, 699; GRB vom 10. Feb- ruar 2009, GRP 2008/2009, 589; mit Beschluss vom 30. November 2010 hat die Regierung beschlossen, diese Bestimmung gestaffelt in Kraft zu setzen, und zwar wie folgt: – für die 1. Oberstufen-Klassen auf Beginn des Schuljahrs 2012/13; – für die 2. Oberstufen-Klassen auf Beginn des Schuljahrs 2013/14; – für alle drei Oberstufenklassen am Ende des Schuljahres 2014/15.
GRP vom 22. April 2008, 625; mit RB vom 27. März 2012 auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt.
01.01.2013
1)Die erste Fremdsprache in romanisch- und italienischsprachigen Primarschulen und Kleinklassen ist Deutsch. Die erste Fremdsprache in deutschsprachigen Primarschulen und Kleinklassen ist Italienisch. Die erste Fremdsprache in deutschsprachigen Primarschulen und Kleinklassen mit romanischem Sprachunterricht ist Romanisch, sofern es nicht auf- grund eines Beschlusses der Schulträgerschaft durch Italienisch ersetzt wird. Durch Beschluss der Schulträgerschaft kann in deutschsprachigen Pri- marschulen und Kleinklassen Romanisch anstelle von Italienisch erteilt werden. Die Schulträgerschaften haben auch die Möglichkeit, Italienisch und Romanisch als Wahlpflichtfächer anzubieten, wobei Romanisch zu- nächst in den ersten zwei Primarklassen als Pflichtfach unterrichtet wer- den kann.
Art. 9
Der schulärztliche und schulzahnärztliche Dienst wird in allen diesem Schularztdienst, Gesetz unterstellten Schulen nach den Vorschriften des Bundes und des Schulzahnpflege Kantons durchgeführt. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.
Die Trägerschaft der Schule wählt den Schularzt oder die Schulärztin und den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin.
Die Durchführung dieser Massnahmen, namentlich Pflichten, Beaufsich- tigung und Entschädigung der Schulärzte oder der Schulärztinnen und der Schulzahnärzte oder der Schulzahnärztinnen, regelt die Regierung in einer besonderen Verordnung 3).
Art. 10
Der Kanton unterhält einen Schulpsychologischen Dienst und fördert die Schulpsycho- schulpsychologische Beratung. logischer Dienst 4)
Näheres bestimmt der Grosse Rat in einer besonderen Verordnung .
3) BR 421.800, BR 421.850 4) GrV über den Schulpsychologischen Dienst im Kanton Graubünden, BR 421.050 01.01.2013 3 II. Schulpflicht
Art. 11
Schuleintritt, 1 Das Schuleintrittsalter wird durch den Grossen Rat festgelegt. Schulbesuch 2 Der Schulrat kann Kinder vorzeitig zum Schulbesuch zulassen oder in der Schulpflicht zurückstellen.
1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder regelmässig zur Schule zu schicken. Über Entschuldigungsgründe entscheidet der Schulrat.
Die Gemeinden können bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen.
Das Amt kann Urlaub vom Schulbesuch von mehr als 15 Schultagen un- ter Anordnung der erforderlichen Massnahmen gewähren.
Art. 12
Dauer 1 Die Schulpflicht in der Volksschule dauert neun Jahre. Die Entlassung erfolgt am Ende des neunten Schuljahres.
Schülerinnen und Schülern, die infolge Repetition einer Klasse oder Wechsels des Schultypus die neunjährige Schulpflicht erfüllt haben, kann auf Gesuch hin der Besuch eines zehnten Schuljahres ermöglicht werden. Wenn sie trotz Mahnung und Orientierung der Eltern mangelnden Arbeits- einsatz zeigen oder sich der Schulordnung widersetzen, kann sie der Schulrat ausschliessen. Schülerinnen und Schüler des freiwilligen 10. Schuljahres sind den Schulpflichtigen gleichgestellt.
Art. 13
Vorzeitige 1 Wer in eine andere Schule übertritt, eine Berufslehre oder Anlehre mit Entlassung Besuch einer Berufsschule antritt, kann mit Bewilligung des Schulrates vor Beendigung des letzten obligatorischen Schuljahres aus der Schule entlassen werden.
Der Schulrat kann weitere Ausnahmen gestatten.
Art. 14 2)
Ausschluss Schülerinnen und Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten den Unterricht oder das Unterrichtsklima dauernd belasten, können durch Schulratsbeschluss aufgrund eines schriftlichen Berichtes des zuständigen Schulinspektorates und des Schulpsychologi- Zivilgesetzbuch, BR 210.100; am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
01.01.2013 schen Dienstes und unter Meldung an die Kindesschutzbehörde vom Unterricht ausgeschlossen werden.
Art. 15
Die jährliche Schulzeit in der Volksschule beträgt 38 effektive Schulwo- Jährliche und chen. wöchentliche Schulzeit
Durch Gemeindebeschluss ist die wöchentliche Schulzeit festzulegen. Sie erstreckt sich auf mindestens fünf Tage von Montag bis Freitag. Der Lehrplan und die Stundentafel sind dabei einzuhalten.
Art. 16
Jedes Kind hat die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich mit Schulort Einwilligung der gesetzlichen Vertretung dauernd aufhält.
Auf Gesuch hin kann ein Kind in die Schule einer andern Gemeinde auf- genommen werden. Die beteiligten Gemeinden einigen sich über ein all- fälliges Schulgeld, das in der Regel die Wohngemeinde des Kindes ent- richtet. In Streitfällen entscheidet das Departement über Zuweisung und Schulgeld.
Art. 17
Ein Kind, das geregelten Privatunterricht erhält oder eine Privatschule Privatunterricht, besucht, ist vom Besuch der öffentlichen Schule befreit. Privatschulen
Wenn der Privatunterricht den gesetzlichen und lehrplanmässigen Anfor- derungen nicht entspricht, kann das Departement den Übertritt privat ge- schulter Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule verfügen. Das Departement kann die Schliessung von Privatschulen verfügen, welche die gesetzlichen Bestimmungen missachten.
Art. 18
Die Gemeinden ermöglichen fremdsprachigen Kindern den Besuch der Besondere Volksschule durch besondere Förderung in der Unterrichtssprache. Der Förderung Kantonsbeitrag beträgt 20 - 50 Prozent der anerkannten Auslagen. Die Re- gierung setzt aufgrund des vom Grossen Rat bewilligten Kredites die Bei- träge fest. Näheres regelt die Regierung in einer Verordnung 1).
Der Kanton kann die Schulungskosten vorübergehend aufgenommener Kinder und der Kinder von Fahrenden übernehmen. Näheres regelt die Regierung im Einzelfall.
Die Regierung kann für die Dauer der vorübergehenden Aufnahme von Kindern Anordnungen betreffend die Schulung treffen, die von den Be- stimmungen des Schulgesetzes über Schulführung, Schultypen und Lehr- personen abweichen.
1) BR 421.900 01.01.2013 5 III. Schulführung
Art. 19
Schuljahres- Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien, frühestens Mitte August. beginn, Ferien Die Termine für das Schuljahr und die Ferien bestimmt der Schulrat, wo- bei regionale Lösungen anzustreben sind.
Art. 20
Unterrichtsfächer, Der Grosse Rat legt in der Vollziehungsverordnung 1) die Pflichtfächer, Lehrpläne Wahlpflichtfächer und Wahlfächer fest.
Die Regierung legt in den Lehrplänen 2) die Zielsetzungen, Wegleitun- gen, Stoff- und Lernbereiche, die Zahl der wöchentlichen Pflichtlektionen sowie die Höchstzahl der Wochenlektionen fest.
Art. 21
Fortbildung für 1 Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Unterrichtsfächer sind die neue Lehrpersonen verpflichtet, vom Departement angeordnete Fortbildungs- Unterrichtsfächer kurse zu besuchen, die in der Regel mindestens zur Hälfte in die unter- richtsfreie Zeit fallen.
Sofern die in die Schulzeit fallende Fortbildungszeit länger als eine Wo- che dauert, sind von der Trägerschaft für die in der Fortbildung stehenden Lehrpersonen wenn möglich Stellvertretungen einzusetzen.
Die Gemeinden haben in diesem Fall für die Entschädigung und für die bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung entstehenden Kosten sowie für die Reisekosten der fortzubildenden Lehrpersonen gemäss einem vom Departement festzulegenden Höchstansatz aufzukommen.
Der Kanton übernimmt die Kurskosten für die Fortbildung der Lehrper- sonen und die Kosten für die Beschaffung der Lehrmittel. An die Entschä- digung der fortzubildenden Lehrperson leistet er Beiträge gemäss Artikel
Absatz 1 Ziffer 3 und übernimmt die gemäss Lehrerbesoldungsverord- nung 3) anrechenbaren Stellvertretungskosten. Die Dauer der Stellvertre- tung wird vom Departement festgelegt.
Art. 22
Lehrmittel Der Kanton kann eigene Lehrmittel herausgeben und andere Lehrmittel übernehmen. Die Regierung bezeichnet nach Anhören der Lehrmittelkom- 1) BR 421.010 2) Im BR nicht enthalten 3) BR 421.080
01.01.2013 missionen die für die öffentlichen Schulen obligatorischen und zugelasse- nen Lehrmittel. 1)
Art. 23
Die Erziehungsberechtigten werden über Sachkompetenz, Lern-, Ar- Zeugnis, beits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler mindestens am Promotion Ende des Schuljahres durch Zeugnis und, sofern eine Promotion gefährdet ist oder besondere Gründe vorliegen, während des Schuljahres rechtzeitig durch schriftlichen Schulbericht unterrichtet.
2) Schülerinnen und Schüler, welche das Lehrziel einer Klasse erreicht haben, rücken in die nächste Klasse vor (Promotion). Über Promotion oder Nichtpromotion entscheiden die zuständigen Lehrpersonen aufgrund der Sachkompetenz sowie des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens des Schülers beziehungsweise der Schülerin. Beschwerden gegen solche Verfügungen, die innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an das zuständige Schulinspektorat eingereicht werden, beurteilt dieses nach Anhören des Schulrates. Sein Entscheid kann innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.
Die Regierung erlässt eine Promotionsverordnung 3).
Art. 24
Während des Schuljahres findet ein öffentlicher Besuchstag statt, der na- Besuchstag mentlich Eltern Einblick in die Schularbeit geben soll. Der Schulrat kann überdies andere Veranstaltungen anordnen, welche den Kontakt zwischen Eltern und Schule fördern.
Art. 25
Die Trägerschaften schaffen eigene Bibliotheken für Schülerinnen und Bibliothek Schüler oder sorgen dafür, dass diese aus Bibliotheken geeignete Bücher beziehen können.
IV. Schultypen 1) Mit Art. 7 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befug- nis zur Bezeichnung der Lehrmittel an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
3) BR 421.180 01.01.2013 7
Art. 26
Zielsetzungen 1 Die Primarschule vermittelt die Grundelemente der Bildung. Als Grund- schule schafft sie die Voraussetzung für den Besuch der anschliessenden Schulen.
In Kleinklassen werden jene Schülerinnen und Schüler geschult und ge- fördert, die den Anforderungen der Primar-, Real- und der Sekundarschule nicht entsprechen, jedoch die Voraussetzungen zum Besuch einer Sonder- schule im Sinne des Behindertengesetzes nicht erfüllen. Zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Schulschwierigkeiten oder mit beson- deren Begabungen werden in der Primar-, Real- und der Sekundarschule geeignete Massnahmen getroffen.
Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Schu- len vermittelte Grundausbildung. Sie fördert neben den geistigen Fähig- keiten auch die praktischen Anlagen der Schülerinnen und Schüler und bereitet auf eine Ausbildung mit Berufslehre vor.
Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Schulen vermittelte Grundausbildung. Sie vermittelt eine breite Allge- meinbildung und bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterfüh- rende Schulen vor.
Art. 27
Aufbau 1 Die Primarschule umfasst sechs aufeinanderfolgende Klassen. Sie kann in ein- oder mehrklassigen Abteilungen geführt werden. Als Gesamtschu- len gelten Schulen mit sechs Klassen.
Die Kleinklasse erstreckt sich über alle Altersstufen der Volksschule. Sie kann in ein- oder mehrklassigen Abteilungen sowie in integrierter Form geführt werden.
Die Organisation von Kleinklassen sowie die Einweisung, der Übertritt und die Wiedereingliederung der Schülerinnen und Schüler werden von der Regierung in einer besonderen Verordnung geregelt.
Die Real- und die Sekundarschule umfassen je drei Klassen.
Art. 28
Höchst- und 1 Eine Primarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als: Mindestzahlen 1. Grundsatz 28 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abtei-
Schülerinnen und Schüler bei einer vier- oder fünfklassigen Abtei-
Schülerinnen und Schüler bei einer Gesamtschule.
Eine Abteilung der Kleinklasse darf in der Regel nicht mehr zählen als:
Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung.
01.01.2013 Eine Real- und Sekundarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als:
Schülerinnen und Schüler bei einer ein- oder zweiklassigen Abtei-
Schülerinnen und Schüler bei einer dreiklassigen Sekundar- bezie- hungsweise
bei einer dreiklassigen Realschulabteilung.
Eine Handarbeits- und Hauswirtschaftsabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als:
Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen und
Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung in Pri- mar-, Real- und Sekundarschulen;
Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen beziehungsweise
bei einer mehrklassigen Abteilung in Kleinklassen.
Primarschulen und Kleinklassen dürfen in der Regel nicht weniger als 5, Realschulen nicht weniger als 7, Sekundarschulen nicht weniger als 10 und Handarbeits- und Hauswirtschaftsabteilungen nicht weniger als 5 Schülerinnen und Schüler zählen.
Art. 29
Die Regierung kann eine befristete Ausnahmebewilligung erteilen, sofern 2. Ausnahmen die Mindestzahl vorübergehend nicht erreicht wird und den Schülerinnen und Schülern der Besuch einer andern Schule nicht zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur vorübergehenden Überschreitung der Höchst- zahl wird durch das Departement erteilt. 1)
Art. 30
Aufnahme und Übertritt in die Sekundar- und in die Realschule (Volkss- Aufnahme in die chul-Oberstufe) erfolgen unter Berücksichtigung der Eignung der Schüle- Sekundar- Realschule und rinnen und Schüler. Die Regierung regelt in einer Verordnung das Über- trittsverfahren 2).
3) Negative Einsprachebeurteilungen durch die Zuweisungskommission sowie Zuweisungsentscheide der Sekundarlehrpersonen können innert zehn Tagen beim zuständigen Schulinspektorat angefochten werden.
1) Mit Art. 8 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befug- nis zur Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung an das Amt delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. 2) BR 421.200 3) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
01.01.2013 9
1) Entscheide des Schulinspektorates betreffend das Übertrittsverfahren können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.
Art. 31
Talschaftssekun- 1 Zur Wahrung der Kultur Italienischbündens und zur Vorbereitung auf die darschulen Mittelschule kann die Regierung in den Kreisen Bergell, Brusio, Calanca, Mesocco, Poschiavo und Roveredo je eine Sekundarschule als Talschafts- sekundarschule anerkennen.
Die Regierung kann auch in anderen Talschaften je eine Sekundarschule als Talschaftssekundarschule anerkennen, sofern dafür ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Ein solches Bedürfnis ist namentlich dann ausgewie- sen, wenn genügend Schülerinnen und Schüler vorhanden sind und keine Möglichkeit zum Besuch einer ihrem Ausbildungsweg entsprechenden Mittelschule vom Wohnort aus besteht.
Talschaftssekundarschulen können auf vier Klassen erweitert werden.
Die Talschaftssekundarschulen werden mit besonderen Beiträgen unter- stützt. Näheres regelt der Grosse Rat in einer besonderen Verordnung .
V. Lehrpersonen der öffentlichen Schulen
Art. 32 2)
Anstellungs- 1 Als Lehrperson für die Primarschule kann angestellt werden, wer das voraussetzungen Bündner Lehrpatent, einen schweizerisch anerkannten Ausbildungsab- schluss oder eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung besitzt.
Als Lehrperson für Kleinklassen, die Realschule, die Sekundarschule und als Fachlehrperson kann angestellt werden, wer einen schweizerisch oder von der Regierung anerkannten Ausbildungsabschluss oder eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung besitzt.
... 3) 427.200; tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
GRP 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 in Kraft gesetzt.
01.01.2013
Art. 33
1) Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Entzug der Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit Unterrichts- berechtigung fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.
2) Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbe- hörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamt- schweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.
… 3)
Art. 34
Die Lehrpersonen sind Angestellte der Schulträgerschaft. Anstellungs-
verhältnis Die Anstellung richtet sich nach den Bestimmungen der Trägerschaft. Subsidiär gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss zur Anwendung.
Unter Vorbehalt abweichender Regelung hat die ordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses auf Ende des Schuljahres zu erfolgen. Sie ist der Lehrperson beziehungsweise der Trägerschaft bis Ende Februar schriftlich mitzuteilen.
Art. 35
4) Der Grosse Rat setzt in der Verordnung über die Besoldung der Volks- Besoldung, schullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden Pensionskasse (LBV) die Mindestbesoldung für die Lehrpersonen der Volksschule fest. Die jährliche Mindestbesoldung ohne 13. Monatslohn ist für die einzelnen Kategorien der Lehrpersonen im Rahmen von 62 000 Franken bis 116 000 Franken festzulegen. Diese Ansätze entsprechen dem Stand des Landesin- Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs- sen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1797; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Einfügung gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Erlassen an die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs- sen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1797; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
(VRG), AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2009, A96; GRP 2008/2009, 400; mit RB vom 20. April 2009 auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft gesetzt.
01.01.2013 11 dexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005).
Für die berufliche Vorsorge der Lehrpersonen gilt die kantonale Pensi- onskassengesetzgebung.
Art. 36
Stellvertretung 1 Für eine Lehrperson, die den Unterricht länger als eine Woche aussetzt, ist vom Schulrat eine fachlich geeignete Stellvertretung einzusetzen.
Die Entschädigung der Lehrperson und der Stellvertretung ist Sache der Trägerschaft. Der Kanton kann für Stellvertretungen im Zusammenhang mit der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Lehrperson während ei- ner von ihm festgesetzten Höchstdauer Beiträge an vertretene Lehrperso- nen und Stellvertretungen in der Höhe von 20 bis 55 Prozent der anre- chenbaren Kosten leisten.
Näheres regelt der Grosse Rat in der Lehrerbesoldungsverordnung 1).
Art. 37
Lektionszahl, 1 Der Grosse Rat kann die Anzahl der Lektionen, deren Dauer und die in Pflichten und besonderen Fällen ohne Kürzung des Kantonsbeitrages mögliche maxi- Aufgaben male Abweichung vom Pflichtpensum festlegen.
Die Lehrperson hat die Obliegenheiten ihres Amtes gewissenhaft zu er- füllen, den Unterricht nach dem Lehrplan zu erteilen, leichte Disziplinar- fälle zu erledigen, den Weisungen der zuständigen Instanz der Träger- schaft nachzukommen und das Gedeihen der Schule zu fördern.
Die Lehrpersonen können verpflichtet werden, neben dem ordentlichen Pflichtpensum insbesondere
obligatorisch erklärte Fortbildungskurse zu besuchen;
zusätzliche Aufgaben, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie der Schulbetrieb erfordern, nach den Weisungen des Schulrates zu übernehmen;
wöchentlich bis zu höchstens vier zusätzliche Lektionen gegen be- sondere Entschädigung zu erteilen;
besondere Schulfunktionen und besondere Aufgaben in geleiteten Schulen zu erfüllen;
an Schulveranstaltungen mitzuwirken.
1) Nunmehr Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kin- dergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden BR 421.080
01.01.2013
Art. 38 1)
Der Kanton kann die Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen nament- Fortbildung, lich durch Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von Beiträgen för- Weiterbildung dern.
VI. Behörden, Aufsichtsorgane und Kommissionen
Art. 39
Die Aufsicht über das Schulwesen wird ausgeübt durch: Behörden und Aufsichtsorgane 1. die Schulräte; 2. die Inspektorate; 3. … 2) 4. das Departement; 5. die Regierung.
Art. 40
Jede Trägerschaft einer Schule wählt nach ihren Vorschriften einen Schul- Schulrat rat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. a) Organisation
Art. 41
Dem Schulrat obliegen Leitung und Beaufsichtigung der Schule. Er be- b) Pflichten und sucht die Schule mehrmals pro Schuljahr und unterstützt die Lehrpersonen Kompetenzen in der Ausübung ihres Berufes. Er fördert die Zusammenarbeit mit den El- tern und setzt sich gemeinsam mit ihnen für den Erziehungs- und Bil- dungsauftrag der Schule ein. Er sorgt für die Einhaltung der Diszipli- narordnung und der Stundentafel, genehmigt den Stundenplan auf Vor- schlag der Lehrpersonen und erledigt schwere Disziplinarfälle.
Der Schulrat ist berechtigt, Schülerinnen und Schülern Urlaub bis zu ge- samthaft 15 Schultagen jährlich zu gewähren.
Die Gemeinden können einzelne in diesem Gesetz dem Schulrat aufer- legte Kompetenzen und Pflichten besonderen Schulorganen übertragen.
Art. 42
Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren beaufsichtigen und för- Inspektorate dern alle Zweige des Volksschulwesens.
Die Inspektorinnen und Inspektoren sind Kantonsangestellte.
GRP 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf den 1. März 2005 in Kraft gesetzt.
01.01.2013 13 Die Regierung legt die Anzahl Inspektoratsbezirke fest und regelt Nähe- res in einer Verordnung 1).
Art. 43
Departement Das Departement trifft die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfü- gungen und Entscheide und sorgt für die Durchführung des Gesetzes.
Art. 44 2)
Art. 45
3) Rechtsweg Verfügungen und Entscheide des Schulrates in Schulangelegenheiten können unmittelbar Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Departement weiterziehen, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges be- stimmt.
.... 4)
Art. 46
Regierung Die Regierung überwacht das gesamte Erziehungs- und Schulwesen.
Art. 47
Beratungs- Die Regierung kann Kommissionen bestellen, welche das Departement kommissionen fachlich beraten. Näheres kann die Regierung bestimmen. 5) VII. Pflichten der Gemeinde und Finanzierung
Art. 48
Schulbesuch, 1 Die Wohngemeinde ermöglicht jedem Kind den Besuch der Volksschule. Transport 2 Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Gemeinden beziehungs- weise die Trägerschaften verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler auf ihre Kosten zu organisieren.
1) RV über die Schulaufsicht im Kanton Graubünden, BR 421.400 GRP 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf den 1. März 2005 in Kraft gesetzt.
AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
(VRG), AGS 2006, KA 3315, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 5) Mit Art. 9 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Re- gierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Bestellung von Beratungskommissionen an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
01.01.2013 Gemeinden, die keine Primar-, Real- oder Sekundarschule sowie keine Kleinklassen führen und keiner Schulträgerschaft angehören, stellen für ihre Schülerinnen und Schüler den Besuch dieser Schultypen mit einer Schulträgerschaft vertraglich sicher. Diese ist verpflichtet, die Schülerin- nen und Schüler zum Schulbesuch aufzunehmen, sofern die vorhandenen Räumlichkeiten und Lehrpersonen dies erlauben. Das Schulgeld und die Transportkosten übernimmt die Wohngemeinde, sofern die Schulträger- schaft keine andere Regelung ohne Kostenbeteiligung der Schülerinnen und Schüler trifft. In Streitfällen entscheidet das Departement über Zuwei- sung und Schulgeld. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer Beitrittsver- fügung gestützt auf das Gemeindegesetz 1).
Art. 49
Die Trägerschaft stellt auf ihre Kosten die für die Durchführung des lehr- Infrastruktur, planmässigen Unterrichts erforderlichen Räume, Einrichtungen sowie die Unterrichtsmittel allgemeinen und für jeden Schultypus spezifischen Unterrichtsmittel zur Verfügung. Sie trifft die übrigen für den Betrieb notwendigen Massnah- men.
Art. 50
Die Trägerschaft erlässt eine Disziplinarordnung und eine Schulordnung. Disziplinar-, Die Schulordnung bedarf der Genehmigung durch das Departement. Schulordnung
Art. 51
Die Gemeinde hat auf ihre Kosten folgende Versicherungen abzuschlies- Versicherungen sen: 1. Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in der Schule, bei Veranstaltungen der Schule und auf dem Schulweg; 2. Haftpflichtversicherung für Lehrpersonen und Schülerschaft im Schulbetrieb.
Die Regierung setzt die minimalen Versicherungsleistungen fest.
Art. 52
Ist eine Gemeinde in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Säumnisfolge Schule säumig, so lässt die Regierung nach fruchtloser Mahnung das Feh- lende auf Kosten der Gemeinde ausführen.
Art. 53
Der Kanton leistet für öffentliche Schulen Beiträge an den Neubau, den Leistungen des umfassenden Umbau und die Erweiterung von Schulhäusern, an Turnanla- Kantons
a) Baubeiträge gen sowie an die Anschaffung von Schulmobiliar und allgemeinen Lehr- 1) BR 175.050 01.01.2013 15 mitteln, die im Zusammenhang mit Bauten angeschafft werden, von 10 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 1) In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten für Schulräumlich- keiten und Turnanlagen ein Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete wesentlich geringere Kosten als ein Neu- oder Erweiterungsbau bzw. Umbau verursacht. Massgebend ist der Subventionsansatz für Bau- ten. Die Beiträge werden nur an fachgemäss ausgeführte Bauten ausgerich- tet. Überdurchschnittlich hohe Kosten, Kosten für Bauvorhaben, welche über die notwendigen Bedürfnisse der Schule hinausgehen, sowie Kosten für schulfremde Räume werden bei der Subventionierung nicht berück- sichtigt. 4 3) Der Grosse Rat kann die Ausrichtung neuer kantonaler Beiträge an Schulbauvorhaben und Turnanlagen innerhalb von zehn Jahren für höchs- tens fünf aufeinanderfolgende Jahre aussetzen. 5 4) Die Regierung setzt den Beitrag im Einzelfall unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinde fest. 6 5) Näheres regelt die Regierung in einer besonderen Verordnung 6).
Art. 54
b) andere 1 Der Kanton leistet Beiträge für die öffentlichen Schulen an: Beiträge 1. besondere Aktionen für die Prophylaxe, die der Kanton ausserhalb des ordentlichen schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes veranlasst; die Regierung erlässt nähere Bestimmungen; 2. die schulpsychologische Beratung; 3. 7)die Primar-, Real- und Sekundarschulen sowie Kleinklassen von 20 bis 55 Prozent der vom Grossen Rat in der LBV festgelegten Pau- schalbeträge. Die Pauschalbeträge sind im Rahmen von 79 000 Fran- ken bis 123 000 Franken festzusetzen. Diese Ansätze entsprechen 1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003; tritt am 1. Januar 2) Neue Absatznummerierung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003;
3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003; tritt am 1. Januar 4) Neue Absatznummerierung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003;
5) Neue Absatznummerierung gemäss Volksbeschluss vom 30. November 2003;
6) BR 421.300 2009, A96; GRP 2008/2009, 400; mit RB vom 20. April 2009 auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft gesetzt.
01.01.2013 dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005); 4. die Verbilligung der Lehrmittel; 5. die Stellvertretung von Lehrpersonen; 6. die Ausbildung der Primar-, Kleinklassen-, Real- und Sekundarlehr- personen und der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrpersonen; 7. … 1) 8. die Talschaftssekundarschulen; 9. die anrechenbaren Transportkosten für Schülerinnen und Schüler; 10. 2)Schulträgerschaften mit Schulleitungen auf der Basis des vom Grossen Rat in der LBV festgelegten Pauschalbetrages für die Real- und Sekundarschule, wobei für die Subventionierung eines Vollpen- sums einer Schulleitungsperson 25 subventionsberechtigte Abteilun- gen zugrunde gelegt werden. Die Beitragsleistung ist an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbildung und Pflichten von Schulleitungspersonen geknüpft, welche von der Regierung festgelegt werden.
... 3)
4) Die Höhe der Beiträge gemäss Absatz 1 bestimmt der Grosse Rat in der Vollziehungsverordnung 5) oder in besonderen Verordnungen.
Die Beiträge gemäss Absatz 1 Ziffer 1 und 2 werden auch an private, auf gemeinnütziger Grundlage stehende Schulen ausgerichtet.
6) Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildung von Schulleitungsperso- nen namentlich durch die Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von einmaligen Beiträgen bis maximal 5 000 Franken pro Schulleitungsperson fördern.
2) Einfügung gemäss GRB vom 22. April 2008; B vom 27. November 2007, 525;
525; GRP vom 22. April 2008, 625; mit RB vom 9. Februar 2009 auf den 1. März 2009 in Kraft gesetzt.
5) BR 421.010 6) Einfügung gemäss GRB vom 22. April 2008; B vom 27. November 2007, 525;
01.01.2013 17
Art. 54a 1)
c) Beiträge aus Die Bestimmungen über Beitragsleistungen für Schulleitungen gelten Erweiterung des auch für Leitungen von Kindergärten. Kindergartenabteilungen gelten als Anwendungs- bereichs subventionsberechtigte Abteilungen.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 55
Kompetenz der Wer als erziehungsberechtigte Person das Kind ohne Entschuldigungs- Gemeinde grund nicht regelmässig zur Schule schickt oder ohne Urlaubsbewilligung des Schulrates aus der Schule nimmt, wird von der zuständigen Gemein- debehörde mit einer Busse von 50 bis 1 000 Franken bestraft.
Art. 56
Kompetenz des Mit Busse von 100 bis 5 000 Franken wird vom Departement bestraft: Departementes 1. wer als erziehungsberechtigte Person die Bestimmungen über die Schulpflicht und Schuldauer übertritt; 2. wer in dieser Eigenschaft trotz Bestrafung nach Artikel 55 dieses Ge- setzes das schulpflichtige Kind ohne Entschuldigungsgrund nicht re- gelmässig zur Schule schickt; 3. wer in dieser Eigenschaft das Kind ohne Urlaubsbewilligung des Am- tes während mehr als 15 Schultagen aus der Schule nimmt; 4. wer sich in dieser Eigenschaft Verfügungen des Schulrates gegen Schülerinnen und Schüler widersetzt; 5. wer dem Departement die Ausweise der Lehrperson, die Privatunter- richt erteilt oder an einer Privatschule unterrichtet, trotz Aufforderung nicht vorlegt oder die Eröffnung einer Privatschule vorsätzlich nicht anzeigt.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 57
Vollzug Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung 2) und regelt insbe- sondere: 1. Schuleintrittsalter; 2. Schulbesuch, Voraussetzungen und Verfahren zum vorzeitigen Schul- eintritt und zur Rückstellung in der Schulpflicht; 3. Unterrichtsfächer;
1) Einfügung gemäss GRB vom 22. April 2008; B vom 27. November 2007, 525;
2) BR 421.010
01.01.2013 4. Überspringen einer Klasse; 5. Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht; 6. 1) Beginn des Fremdsprachenunterrichts; 7. Privatunterricht und Privatschulen.
Art. 58
Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt des Kantons zum Konkordat Schulkoordina- über die Schulkoordination zu beschliessen. tion, Konkordat
Art. 59
Das Schulgesetz vom 19. November 1961 2) wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 59a 3)
Das Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden Änderung (Mittelschulgesetz) vom 7. Oktober 1962 wird wie folgt geändert: bisherigen Rechts
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1
1. der Aufsichtskommission im Mittelschulwesen,
Art. 9
Aufgehoben
Art. 60
Das Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk von der Regierung in In-Kraft-Treten Kraft 4) gesetzt.