425.040
Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen
Vom 01.03.2005 (Stand 01.07.2026)
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 19 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden1
von der Regierung erlassen am 1. März 2005
Art. 1 Zusammensetzung
Die Aufsichtskommission besteht aus mindestens fünf von der Regierung gewählten Mitgliedern. Der Leiter oder die Leiterin des für das Mittelschulwesen zuständigen Amtes hat das Präsidium inne. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die drei Sprachgebiete des Kantons angemessen zu berücksichtigen.
Die Kommission kann zur Beratung von Sachgeschäften Rektoren oder Rektorinnen der Mittelschulen oder andere Fachpersonen beiziehen.
Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden zur Anwendung.
Art. 2 Aufgaben
Die Kommission überwacht die Aufnahme- und Abschlussprüfungen an den Mittelschulen. Sie führt Unterrichtsbesuche durch und berät das Amt im Bereich des Mittelschulwesens.
Über die Prüfungsüberwachung und die Unterrichtsbesuche erstatten die Kommissionsmitglieder dem Amt Bericht.
Die Kommission unterstützt das Amt bei der Begleitung der Qualitätsentwicklung und -sicherung an den Mittelschulen und bei der periodischen Überprüfung der Zielerreichung der Leistungsaufträge an die privaten Mittelschulen.
Art. 3 Sitzungen, Aktuariat
Die Kommission tritt auf Einladung ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Präsidenten zusammen oder wenn drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.
Das Amt besorgt die Protokollführung und das Aktuariat.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement für die Erziehungskommission vom 27. Oktober 19982 wird auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
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