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492.100

Sprachengesetz des Kantons Graubünden

492.100

Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG)

vom 19. Oktober 2006

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 3 der Kantonsverfassung 1), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 16. Mai 2006 2),

beschliesst 3):

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt: Zweck

  1. die Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons zu stärken;

  2. das Bewusstsein für die kantonale Mehrsprachigkeit individuell, ge- sellschaftlich und institutionell zu festigen;

  3. die Verständigung und das Zusammenleben zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern;

  4. die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten und zu fördern;

  5. die bedrohte Landessprache Rätoromanisch mit besonderen Mass- nahmen zu unterstützen;

  6. im Kanton Voraussetzungen für ein Institut für Mehrsprachigkeit zu schaffen.

Kanton, Gemeinden, Regional- und Gemeindeverbände, Bezirke, Kreise sowie andere öffentlichrechtliche Körperschaften tragen beim Erfüllen ihrer Aufgaben der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung und nehmen Rücksicht auf die angestammte Sprachge- meinschaft.

Art. 2

Dieses Gesetz regelt: Gegenstand

a) den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und die Gerichte;

1) BR 110.100 2) Seite 73 3) GRP 2006/2007, 492 1.01.2008 1

  1. die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie den Austausch zwischen den kanto- nalen Sprachgemeinschaften;

  2. die Zuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Sprachgebieten so- wie das Zusammenwirken des Kantons mit den Gemeinden, Regio- nal- und Gemeindeverbänden, Bezirken, Kreisen sowie mit anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen.

II. Kantonale Amtssprachen

Art. 3

Grundsätze 1 Die Amtssprachen des Kantons finden Anwendung in Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Rechtsprechung.

Jede Person kann sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden.

Die kantonalen Behörden antworten in der Amtssprache, in der sie ange- gangen werden. Im Verkehr mit Gemeinden, Regional- und Gemeindever- bänden sowie Kreisen verwenden sie deren Amtssprachen. In Beschwer- deverfahren richtet sich die Verfahrenssprache nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache.

Im Schriftverkehr benutzen die kantonalen Behörden und kantonalen Gerichte die Amtssprachen in ihren Standardformen.

Rätoromanische Standardform der kantonalen Behörden und kantonalen Gerichte ist Rumantsch Grischun. Personen rätoromanischer Sprache kön- nen sich in den Idiomen oder in Rumantsch Grischun an den Kanton wen- den.

Art. 4

Grosser Rat 1 Bei den Beratungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen äussert sich jedes Mitglied in der Amtssprache seiner Wahl.

Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Übersetzungen gestellter Anträge in die ihm verständliche Amtssprache zu verlangen.

Amtliche Texte, die für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgesehen sind, müssen für die Behandlung im Grossen Rat und in sei- nen Kommissionen in allen Amtssprachen vorliegen.

Art. 5

Regierung 1 Die Mitglieder der Regierung arbeiten in der Amtssprache ihrer Wahl.

Die Regierung regelt in einer besonderen Verordnung die Übersetzung von amtlichen Texten, Bekanntmachungen, Medienmitteilungen, Internet- auftritten, Dokumenten, Korrespondenz sowie Anschriften von kantonalen Gebäuden und Strassen in die kantonalen Amtssprachen.

1.01.2008 Der Kanton fördert die Kenntnisse seines Personals in den kantonalen Amtssprachen.

Art. 6

Bei der Besetzung von Stellen in der kantonalen Verwaltung ist bei glei- Anstellungen chen Qualifikationen in der Regel jenen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben, welche über Kenntnisse in zwei oder allenfalls den drei Amtssprachen verfügen.

Art. 7

Die oder der Vorsitzende des Gerichts legt nach Massgabe dieses Geset- Gerichte zes fest, in welcher Amtssprache das Gerichtsverfahren geführt wird. 1.Allgemeine Bestimmungen

Die Mitglieder der Gerichte äussern sich in den Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl.

Urteile, Beschlüsse und Verfügungen werden in der Amtssprache ausge- fertigt, in welcher das Gerichtsverfahren durchgeführt wurde.

Sofern eine Partei nur einer anderen Amtssprache mächtig ist, ordnet die oder der Vorsitzende des Gerichts auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung beziehungsweise des Urteils an.

Ein Abweichen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Einver- nehmen mit den Parteien zulässig.

Art. 8

An den kantonalen Gerichten können die Parteien für ihre Rechtsschrif- 2.Kantonale ten und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Gerichte

Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochte- nen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amts- sprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist.

Art. 9

Bezirke, welche sich aus einsprachigen Kreisen mit identischer Amts- 3.Bezirksgerichte sprache zusammensetzen, gelten als einsprachige Bezirke. Die Amtsspra- a) Einsprachige Bezirke che eines einsprachigen Bezirks entspricht jener der Kreise.

Für Rechtsschriften und Eingaben muss die Amtssprache des Bezirks verwendet werden.

Die Hauptverhandlung wird in der Amtssprache des Bezirks geführt.

Art. 10

Bezirke, welche sich aus einsprachigen Kreisen mit verschiedener Amts- b) Mehrsprachige sprache beziehungsweise mehrsprachigen Kreisen zusammensetzen, gel- Bezirke ten als mehrsprachige Bezirke. Amtssprachen eines mehrsprachigen Be- zirks sind sämtliche Amtssprachen der Kreise.

1.01.2008 3 Die Parteien können für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine Amts- sprache des Bezirks verwenden.

Die Hauptverhandlung wird in der Regel in der Amtssprache geführt, welcher die beklagte Partei beziehungsweise die oder der Angeklagte mächtig ist.

III. Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemein- schaften

Art. 11

Kanton 1 Der Kanton leistet an die Lia Rumantscha, an die Pro Grigioni Italiano 1.Institutionen und an die Agentura da Novitads Rumantscha jährlich wiederkehrende Beiträge zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen beziehungs- weise italienischen Sprache und Kultur.

Die Gewährung der Kantonsbeiträge wird von der Einhaltung von Leis- tungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den beitragsberechtigten Institutionen abhängig gemacht, die jeweils für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden.

Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung sind der Regierung zur Ge- nehmigung zu unterbreiten.

Die Kantonsbeiträge betragen 10 bis 50 Prozent der gemäss Leistungs- vereinbarung ausgewiesenen Kosten.

Der Grosse Rat legt die Kredite für die Kantonsbeiträge in eigener Kom- petenz fest.

Art. 12

2.Projekte und 1 Der Kanton kann Beiträge leisten an Gemeinden, andere öffentlichrecht- besondere liche Körperschaften sowie Private, insbesondere zu Gunsten: Fördermass- nahmen a) von Massnahmen und Projekten zur Erhaltung und Förderung der

  1. Bereiche, Bemessungs- rätoromanischen und italienischen Sprache sowie der kantonalen kriterien Dreisprachigkeit;

  2. von Massnahmen und Projekten zur Verständigung unter den kanto- nalen Sprachgemeinschaften;

  3. von rätoromanischen und italienischen Zeitungen und Zeitschriften zur Abgeltung spracherhaltender Leistungen, sofern diese nicht kostendeckend erbracht werden können;

  4. der Erarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung wissenschaftli- cher Arbeiten zu den Landessprachen, ihren Idiomen und Dialekten, zur Mehrsprachigkeit sowie zur Sprachen- und Verständigungs- politik;

  5. der Übersetzung von literarischen Werken in die rätoromanische Sprache;

1.01.2008

  1. von Kursen in rätoromanischer oder italienischer Sprache zur Integration anderssprachiger Personen;

  2. eines Instituts für Mehrsprachigkeit im Kanton Graubünden;

  3. der Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden.

Die Kantonsbeiträge richten sich insbesondere nach der Qualität der Massnahme, ihrer sprachregionalen Bedeutung sowie ihrer spracherhal- tenden und sprachfördernden Wirkung.

Art. 13

Die Kantonsbeiträge werden von angemessenen Eigenleistungen der b)Beitragsvor- Beitragsempfängerinnen beziehungsweise Beitragsempfänger abhängig aussetzungen gemacht.

An Projekte, welche hauptsächlich gewinnorientiert sind, werden keine Kantonsbeiträge ausgerichtet.

Art. 14

Die Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung ihrer Gemeinden angestammten Sprache.

Art. 15

Der Kanton und die Gemeinden fördern den Austausch von Schülerinnen Austausch und Schülern, Schulklassen und Lehrpersonen zwischen den Sprachge- zwischen den Sprachgemein- meinschaften. schaften

Er kann zu diesem Zweck an Austauschorganisationen Beiträge leisten.

IV. Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Kreise

Art. 16

Die Gemeinden bestimmen in ihrer Gesetzgebung die Amtssprachen Gemeinden nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. 1. Amtssprachen

a) Festlegung 2 Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent von Angehöri- gen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als einsprachige Ge- meinden. In diesen ist die angestammte Sprache kommunale Amts- sprache.

Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent von Angehöri- gen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als mehrsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache eine der kommunalen Amtssprachen.

Für die Festlegung des prozentualen Anteils einer Sprachgemeinschaft wird auf die Ergebnisse der letzten eidgenössischen Volkszählung abge- stellt. Zur rätoromanischen oder italienischen Sprachgemeinschaft zählen 1.01.2008 5 sämtliche Personen, welche bei mindestens einer Frage nach der Sprach- zugehörigkeit die rätoromanische oder italienische Sprache angeben.

Art. 17

b) Geltungsbe- 1 Einsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von ihrer Amtssprache Ge- reich brauch zu machen, insbesondere in der Gemeindeversammlung, bei Ge- meindeabstimmungen, bei Gemeindemitteilungen und -publikationen, im amtlichen Verkehr mit der Bevölkerung sowie bei Anschriften von Amts- lokalen und Strassen. Bei privaten Anschriften, die sich an die Öffentlich- keit richten, ist die Amtssprache angemessen zu berücksichtigen.

Mehrsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von der angestammten Amtssprache in angemessener Weise Gebrauch zu machen.

Die Gemeinden regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ih- rer Amtssprachen im Zusammenwirken mit der Regierung.

Art. 18

2. Schulsprachen 1 Die Gemeinden regeln in ihrer Gesetzgebung die Schulsprache für den

a) Allgemeine Unterricht in der Volksschule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. Bestimmungen

Die Zuordnung der Gemeinden zu den ein- und mehrsprachigen Ge- meinden erfolgt analog den Bestimmungen über die Amtssprachen.

Die Regierung kann im Interesse der Erhaltung einer bedrohten Landes- sprache bei der Wahl der Schulsprache auf Antrag der Gemeinde Ausnah- men bewilligen.

Art. 19

b) Einsprachige 1 In einsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in Gemeinden der Amtssprache der Gemeinde. Sie sorgen dafür, dass die Erstsprache auf allen Schulstufen besonders gepflegt wird.

Die Festlegung der Zweitsprache erfolgt nach den Grundsätzen des kan- tonalen Schulgesetzes.

Art. 20

c) Mehrsprachige 1 In mehrsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache und deutsch- in der angestammten Sprache. sprachige Gemeinden 2 In mehrsprachigen und deutschsprachigen Gemeinden kann die Regie- rung auf Antrag der Gemeinde im Interesse der Erhaltung der angestamm- ten Sprache die Führung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen.

In Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent von Angehö- rigen einer angestammten Sprachgemeinschaft sind während der obligato- rischen Schulzeit Rätoromanisch oder Italienisch anzubieten.

1.01.2008

Art. 21

Auf Antrag des Regionalverbandes kann die Regierung gestützt auf ein d) Zweisprachige Konzept die Führung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen. Der Regionalschulen Kanton kann an diese Schulen Beiträge leisten.

Art. 22

In einsprachigen Gemeinden mit rätoromanischer oder italienischer Amts- 3.Sprach- sprache sowie in mehrsprachigen Gemeinden schaffen die Gemeinden An- kompetenz gebote für anderssprachige Personen zur Erlernung und Steigerung der Sprachkompetenz in der angestammten Sprache.

Art. 23

Schliessen sich zwei oder mehrere ein- und mehrsprachige Gemeinden 4. Zusammen- zusammen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebrauch schluss von Gemeinden / der Amts- und Schulsprachen sinngemäss Anwendung. Bei der Festlegung Gemeinde- des prozentualen Anteils der Angehörigen einer Sprachgemeinschaft wird verbindungen auf die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der neu geschaffenen Ge- meinde abgestellt.

Regional- und Gemeindeverbände regeln den Gebrauch der Amts- und gegebenenfalls der Schulsprachen in den Statuten. Sie berücksichtigen da- bei in angemessener Weise die sprachliche Situation der einzelnen Ge- meinden.

Art. 24

Der Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde 5.Sprachen- und umgekehrt sowie von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachi- wechsel gen Gemeinde unterliegt der Volksabstimmung. Ein entsprechender An- trag setzt voraus, dass der Anteil der Angehörigen der angestammten Sprachgemeinschaft beim Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehr- sprachigen Gemeinde unter 40 Prozent, beim Wechsel von einer mehr- sprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde unter 20 Prozent gefal- len ist.

Ein Sprachenwechsel gilt als angenommen, wenn beim Übergang von der einsprachigen zur mehrsprachigen Gemeinde die Mehrheit, beim Übergang von der mehrsprachigen zur deutschsprachigen Gemeinde zwei Drittel der Stimmenden nach Abzug der leeren und ungültigen Stimmen dem Wechsel zustimmen.

Beschlüsse über Sprachenwechsel bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

1.01.2008 7

Art. 25

Kreise 1 Kreise, welche sich aus einsprachigen Gemeinden mit identischer Amts- sprache zusammensetzen, gelten als einsprachig. Amtssprache ist in die- sen Kreisen die Amtssprache der angeschlossenen Gemeinden.

Kreise, welche sich aus Gemeinden mit verschiedenen Amtssprachen beziehungsweise mehrsprachigen Gemeinden zusammensetzen, gelten als mehrsprachig. Amtssprachen in diesen Kreisen sind sämtliche Amtsspra- chen der im Kreis zusammengeschlossenen Gemeinden.

Für zivil- und strafrechtliche Verfahren vor der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten finden die Bestimmungen über die Bezirksgerichte sinngemäss Anwendung.

Die Kreise regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amtssprachen im Zusammenwirken mit der Regierung.

V. Schlussbestimmungen

Art. 26

Änderungen Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: bisherigen Rechts 1. Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GrG) vom 8. Dezem- ber 2005 1)

Art. 45

Aufgehoben 2. Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO) vom 1. Dezem- ber 1985 2)

Art. 48a

Gerichts- Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachenge- sprachen setz.

3. Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO) vom 8. Juni 1958 3)

Art. 101a

Gerichts- Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachenge- sprachen setz.

1) BR 170.100 2) BR 320.000 3) BR 350.000

1.01.2008 4. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) vom 9. April 1967

Art. 20

Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachenge- setz.

5. Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) vom 28. September 1997 1)

Art. 2 Abs. 1 1 Der Kanton kann Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körper- schaften, Institutionen und Private in ihren Bestrebungen um die För- derung des kulturellen Schaffens, der Kulturvermittlung sowie der Erforschung und Pflege des kulturellen Erbes mit einmaligen Bei-

trägen unterstützen.

Art. 3 lit. c

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1 1 Der Kanton kann öffentliche und private Institutionen und kanto- nale Dachverbände in den Bereichen Kultur sowie Kulturforschung mit jährlich wiederkehrenden Beiträgen unterstützen, falls diese eine wichtige kantonale Aufgabe erfüllen oder ihnen überregionale Be- deutung zukommt. Die Beitragsgewährung kann von der Einhaltung

von Leistungsaufträgen abhängig gemacht werden.

Art. 12 Abs. 1 und 2

Aufgehoben

Der Kanton kann zur Förderung des professionellen Kulturschaf- fens Wettbewerbe zur Vergabe von freien Stipendien und Werkaufträ- gen veranstalten und gezielte Massnahmen im Bereich der Künste treffen.

Art. 27

Auf Beschlüsse von Gemeinden, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Übergangsbe- Gesetzes gefasst wurden, sowie auf Sachverhalte, welche vor diesem Da- stimmung tum eingetreten sind, finden die Bestimmungen über die Amts- und Schul- sprachen der Gemeinden keine Anwendung.

1) BR 494.300 1.01.2008 9

Art. 28

Anpassung Die Gemeinde- und Kreiserlasse sowie die Statuten der Gemeindeverbin- kommunaler dungen sind innert drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Erlasse neuen Vorschriften anzupassen.

Art. 29

Referendum und 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1). In-Kraft-Treten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2) dieses Gesetzes.