507.410
Entschädigungstarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Vom 21.12.1999 (Stand 01.10.2025)
Gestützt auf Art. 11 der kantonalen Fleischhygieneverordnung vom 5. Oktober 19991
von der Regierung erlassen am 21. Dezember 1999
Art. 1 …
Art. 1a Entschädigungstarife
Die Entschädigung von Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung für ihre amtlichen Tätigkeiten erfolgt nach Zeitaufwand zu einem Ansatz von 60 Franken pro Stunde.
Die Entschädigung von Tierärztinnen und Tierärzten für ihre amtlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung richtet sich nach Artikel 2 bis Artikel 4.
Die Vergütung von Fahrspesen sowie von anlässlich von angeordneten Ausbildungskursen anfallenden Verpflegungs- und Übernachtungsspesen richtet sich nach der Personalverordnung2. Portokosten können separat abgerechnet werden.
Art. 2 Gang in die Schlachtanlage
Der Gang in die Schlachtanlage wird pro Schlachtanlage und Schlachtwoche pauschal wie folgt entschädigt:
Schlachtanlage der Kategorie I: Fr. 140.–
Schlachtanlage der Kategorie II: Fr. 165.–
Schlachtanlage der Kategorie III: Fr. 180.–
Schlachtanlage der Kategorie IV: Fr. 190.–
Schlachtanlage der Kategorie V: Fr. 200.–
Die Einteilung der Schlachtanlagen in die Kategorien I-V wird wie folgt vorgenommen:
Kategorie I: Anzahl Schlachtungen pro Jahr bis 100
Kategorie II: Anzahl Schlachtungen pro Jahr 101 bis 300
Kategorie III: Anzahl Schlachtungen pro Jahr 301 bis 600
Kategorie IV: Anzahl Schlachtungen pro Jahr 601 bis 900
Kategorie V: Anzahl Schlachtungen pro Jahr über 900
…
Art. 3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Für die Schlachttieruntersuchung beträgt die Entschädigung pro Tier:
bei Rindern und Pferden: Fr. 7.50
bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen: Fr. 7.50
bei Ferkeln, Zicklein und Lämmern: Fr. 7.50
bei Wild und anderem Schlachtvieh: Fr. 7.50
Für die Fleischuntersuchung beträgt die Entschädigung pro Tier:
bei Rindern und Pferden: Fr. 3.50
bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen: Fr. 3.50
bei Ferkeln, Zicklein und Lämmern: Fr. 3.50
bei Wild und anderem Schlachtvieh: Fr. 3.50
Für weitere Kontrollen geltend folgende Entschädigungstarife:
Kontrolle des Durchfrierens bei Tieren mit Finnenbefall: Fr. 10.– bis Fr. 20.–
Ausstellen von Bestätigungen und Zeugnissen: Fr. 10.– bis Fr. 20.–
Art. 4 Entschädigung nach Zeitaufwand
Die Entschädigung für die Kontrolle der Schlachthygiene sowie für weitere Kontrollaufgaben ausserhalb von Artikel 2 und Artikel 3 erfolgt nach Zeitaufwand.
Weiter kann eine Entschädigung nach Zeitaufwand nach Rücksprache mit dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit erfolgen, wenn Tierärztinnen oder Tierärzte ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten aufgeboten werden, wenn für sie bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung übermässige Wartezeiten entstehen oder wenn die Anfahrt beziehungsweise Rückfahrt übermässig lange dauert.
Die Entschädigung beträgt 130 Franken pro Stunde.
Art. 5 …
Art. 6 In-Kraft-Treten
Dieser Entschädigungstarif tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
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