535.100
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Vom 06.04.1981 (Stand 01.01.2007)
Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen1
Regierungsbeschluss vom 6. April 1981
Art. 1
Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist die Regierung zuständig.
Art. 2
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beauftragt.
Art. 3
Als Kontrollorgan wird das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eingesetzt.
Art. 4
Dieser Regierungsbeschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, von der Regierung erlassen am 12. April 19462.
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