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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

544.000 · Graubünden Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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  3. Législation Grisons
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544.000

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

Vom 28.11.1993 (Stand 01.01.2015)

Gestützt auf die Übergangsbestimmungen zu der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 22. März 1991

vom Volke angenommen am 28. November 19932

Footnotes

  1. [2] B vom 16. Februar 1993, 42; GRP 1993/94, 183

1. Kantonale Sozialversicherungsanstalt

Art. 1 Name und Sitz

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Chur.

Art. 2 Aufgaben

Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Arbeiten der kantonalen Ausgleichskasse im Rahmen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der kantonalen IV-Stelle im Rahmen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung3 und stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Dienste zur Verfügung.

Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und die IV-Stelle des Kantons Graubünden vollziehen ihre Aufgaben als Versicherungsorgane im eigenen Namen, sie sind partei- und prozessfähig.

Der Sozialversicherungsanstalt können weitere Aufgaben übertragen werden. Aufgabenübertragungen an die Ausgleichskasse und die IV-Stelle bedürfen der Zustimmung des Bundes.

Footnotes

  1. [3] SR 831.20

Art. 3 Aufsicht

Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben wahrnimmt.

Die kantonale Aufsicht obliegt der Regierung. Sie ist zuständig für:

  1. die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und die Bezeichnung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;

  2. die Wahl der Revisionsstelle;

  3. die Genehmigung des Jahresberichts und der den Kanton betreffenden Jahresrechnungen;

  4. die Festlegung der Vergütung für die Mitglieder der Verwaltungskommission.

Der Jahresbericht und die den Kanton betreffenden Jahresrechnungen sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 4 Organe

Die Organe der Sozialversicherungsanstalt sind:

  1. die Verwaltungskommission;

  2. die Direktion;

  3. die Revisionsstelle.

…

Art. 5 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Sozialversicherungsanstalt.

Die Verwaltungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.

…

Art. 6 Aufgaben der Verwaltungskommission

Der Verwaltungskommission obliegen insbesondere:

  1. die strategische Ausrichtung der Sozialversicherungsanstalt;

  2. die Wahl des Direktors, der Stellvertretung und der übrigen Direktionsmitglieder;

  3. die Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Direktion;

  4. die Genehmigung des Budgets;

  5. die Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnungen zuhanden der zuständigen Aufsichtsstelle;

  6. die Behandlung von Revisionsberichten;

  7. der Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz;

  8. der Erlass ergänzender Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Sozialversicherungsanstalt;

  9. die Bezeichnung der Aufgaben der AHV-Zweigstellen, sofern sie über die Mindestaufgaben gemäss Bundesrecht hinausgehen;

  10. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge und der Zuschüsse an die AHV-Zweigstelle.

Art. 7 Amtsdauer und Amtszeit

Die Amtsdauer der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.

Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen 16 Jahre.

Die Regierung kann ein Mitglied der Verwaltungskommission bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

Art. 8 Direktion

Die Sozialversicherungsanstalt wird von einem Direktor geführt. Er bildet zusammen mit den Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sowie dem Chef des Verwaltungsgeschäftes die Direktion. Die Verwaltungskommission kann die Direktion erweitern und in dieser Personalunionen zulassen.

Die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Versicherungsorgane direkt mit den Bundesbehörden.

Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. Die Teilnahme weiterer Mitglieder der Direktion richtet sich nach dem Reglement.

Im übrigen werden die Befugnisse und Pflichten der Direktion durch das Reglement geregelt.

Art. 9 Personal

Die Dienstverhältnisse richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.

Art. 10 Verwaltungskosten

Die im Rahmen der Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt entstehenden Kosten werden anteilsmässig auf die verschiedenen Versicherungsorgane aufgeteilt und wie folgt gedeckt:

  1. für die Ausgleichskasse und die Zuschüsse an die Gemeindezweigstellen durch Beiträge gemäss bundesrechtlichen Vorschriften;

  2. für die IV-Stelle durch Kostenübernahme gemäss bundesrechtlichen Vorschriften;

  3. für die übertragenen Aufgaben durch Vergütung der Auftraggeber. Der Kanton ist nicht verpflichtet, allfällige Verwaltungskostendefizite der Sozialversicherungsanstalt zu übernehmen.

Art. 11 Haftung des Kantons

Der Kanton haftet unter Vorbehalt spezieller bundesrechtlicher Vorschriften nicht für die Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt.

Art. 12 Rückgriffsrecht des Kantons

Wird der Kanton aufgrund spezieller bundesrechtlicher Vorschriften schadenersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff auf die Organe und Funktionäre der Sozialversicherungsanstalt oder der Gemeinde zu, die den Schaden verursacht haben.

Zur Deckung der Rückgriffsforderung haben die Sozialversicherungsanstalt und die Gemeinden genügende Sicherheiten zu leisten.

Art. 13 Zweigstellen

Die politischen Gemeinden errichten Gemeindezweigstellen.

Die Verwaltungskommission kann die Schaffung gemeinsamer Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.

Art. 14 IV-Stelle

Die IV-Stelle errichtet mit Zustimmung des Bundes zum Vollzug ihrer Aufgaben Aussenstellen. Sie kann auch mit IV-Stellen anderer Kantone zusammenarbeiten.

2. Beiträge

Art. 15 Erlass

An Stelle des dem Versicherten erlassenen Beitrages tritt der Mindestbeitrag.

3. Verwendung der Versichertennummer

Art. 15a Versichertennummer

Die Regierung kann Behörden und weitere Stellen, die mit dem Vollzug von eidgenössischem, kantonalem oder kommunalen Recht betraut sind, zur systematischen Verwendung der Versichertennummer gemäss übergeordnetem Recht4 berechtigen und verpflichten.

Footnotes

  1. [4] Art. 50c ff. AHVG; SR 831.10

4. Schlussbestimmungen

Art. 16 Änderung von Erlassen5

Footnotes

  1. [5] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 17 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle zu ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

  1. Gesetz über die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 13. März 19496;

  2. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 6. März 19607.

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche durch dieses Gesetz oder seine Anpassungs- und Ausführungserlasse aufgehoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der mit ihm erlassenen Verordnung Anwendung.

Footnotes

  1. [6] aRB 1381; BR 544.100
  2. [7] AGS 1960, 114; BR 544.450

Art. 17a Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision tätigen Direktionsmitglieder bleiben ohne Wahl durch die Verwaltungskommission im Amt.

Die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision tätigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben gemäss der letzten ordentlichen Wahl im Amt.

Art. 18 Vollzug

Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug notwendige Verordnung8.

Footnotes

  1. [8] BR 544.010

Art. 19 Inkrafttreten

Die Regierung setzt dieses Gesetz in Kraft9.

Footnotes

  1. [9] Mit RB vom 5. Juli 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.

-

Footnotes

  1. [1] Anmerkung der Redaktionskommission: Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.