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Reglement der Arbeitslosenkasse

Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2010)

Gestützt auf Art. 2 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung1

von der Regierung erlassen am 27. November 2007

Art. 1 Name

Der Kanton führt unter dem Namen Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des AVIG2.

Die ALK ist eine Abteilung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).

Art. 2 Kassenführung

Für die Kassenführung sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und das für eine ordnungsgemässe Verwaltung notwendige Personal verantwortlich. Zeichnungsberechtigt sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin sowie weitere durch das Departement bestimmte Verantwortliche.

Die für die Kassenführung verantwortlichen Personen vertreten den Träger in allen Kassenangelegenheiten nach aussen in verbindlicher Weise.

Art. 3 Auszahlungsstelle

Die ALK führt eine Zahlstelle in Chur.

Sämtliche Entschädigungen werden direkt durch die Kasse gemäss Artikel 104 der bundesrätlichen Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung3 ausgerichtet.

Art. 4 Bonus

Die Regierung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Bonus gemäss der Vereinbarung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Graubünden vom 4. Juli / 15. August 2003.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement ersetzt jenes vom 1. Januar 19844 und tritt nach der Genehmigung durch den Bund5 mit dem Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung6 in Kraft7.

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