545.280
Reglement der Arbeitslosenkasse
Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2010)
Gestützt auf Art. 2 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung1
von der Regierung erlassen am 27. November 2007
Art. 1 Name
Der Kanton führt unter dem Namen Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des AVIG2.
Die ALK ist eine Abteilung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
Art. 2 Kassenführung
Für die Kassenführung sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und das für eine ordnungsgemässe Verwaltung notwendige Personal verantwortlich. Zeichnungsberechtigt sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin sowie weitere durch das Departement bestimmte Verantwortliche.
Die für die Kassenführung verantwortlichen Personen vertreten den Träger in allen Kassenangelegenheiten nach aussen in verbindlicher Weise.
Art. 3 Auszahlungsstelle
Die ALK führt eine Zahlstelle in Chur.
Sämtliche Entschädigungen werden direkt durch die Kasse gemäss Artikel 104 der bundesrätlichen Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung3 ausgerichtet.
Art. 4 Bonus
Die Regierung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Bonus gemäss der Vereinbarung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Graubünden vom 4. Juli / 15. August 2003.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement ersetzt jenes vom 1. Januar 19844 und tritt nach der Genehmigung durch den Bund5 mit dem Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung6 in Kraft7.
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