546.250
Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
546.250
Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kanto- nales Unterstützungsgesetz)
Vom Volke angenommen am 3. Dezember 1978 1)
I. Allgemeines
Art. 1
Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien- Grundsatz/ angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzei- Begriff tig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Die Unterstützungshilfe besteht in der Ausrichtung von Geld oder Natu- ralien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung dro- hender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit.
Als Unterstützung gelten nicht:
Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht;
gesetzlich oder reglementarisch geordnete Gemeindebeiträge;
Beiträge mit Subventionscharakter;
Beiträge aus besonderen kommunalen Hilfsfonds;
Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen;
Aufwendungen eines Gemeindewesens für die unentgeltliche Pro- zessführung;
die Übernahme der Bestattungskosten;
die Bevorschussung von Alimenten gemäss Artikel 293 Absatz 2 ZGB. 2)
Art. 2
Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und per- sönlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt dabei die gesetzlichen Familien- lasten des Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Ausbil- dungskosten Jugendlicher, für die der Bedürftige aufzukommen hat.
Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zustän- dige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse so- wie Zuwendungen Dritter.
1) B vom 12. Juni 1978, 200; GRP 1978/79, 375, 380, 422 unmündige Kinder, BR 215.050 1.01.2010 1 Für Unterstützungsbedürftige gelten in Spitälern, Heimen und anderen Fürsorgeanstalten die gleichen Tarife wie für die ortsansässigen Einwohner.
Für den Ersatz solcher Kosten durch den Heimatstaat ausländischer Un- terstützten gelten die Regelungen in allfälligen Staatsverträgen.
1) Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die nach diesem Gesetz finanziell unterstützt werden, gelangen für die Festle- gung der Unterstützungsleistungen die gleichen Grundsätze zur Anwen- dung wie bei der Unterstützung von Asylsuchenden.
2) Bei Ausländerinnen und Ausländern, die ihren wirtschaftlichen, sozia- len und kulturellen Integrationspflichten ohne entschuldbaren Grund nicht nachkommen, sind die Unterstützungsleistungen zu kürzen. In schweren Fällen können diese auf die Nothilfe reduziert werden.
3) Ausländerinnen und Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht verfü- gen oder sich aufgrund eines bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz befinden, ist ausschliesslich Nothilfe zu gewähren.
Art. 3
Andere Die Sozialbehörde geht den Ursachen der Bedürftigkeit nach und stellt Massnahmen gegebenenfalls zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetrete- ner Bedürftigkeit bei der Vormundschaftsbehörde die erforderlichen An- träge. Solche Anträge können auch vom kantonalen Fürsorgeamt gestellt werden.
Art. 4
Pflichten des Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind verpflichtet, jede Unterstützten sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der So- zialbehörden Folge zu leisten.
II. Leistungen der Wohnorts- und Bürgergemeinde
Art. 5 4)
Zuständigkeit für 1 Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die Unterstützung der Bedürftige seinen Wohnsitz hat.
1) Einfügung gemäss Art. 31 EG zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bun- 2) Einfügung gemäss Art. 31 EG zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bun- 3) Einfügung gemäss Art. 31 EG zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bun- GRP 1993/94, 325 und 881
1.01.2010 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger 546.250
Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Bei blossem Aufenthalt obliegt die Unterstützungshilfe für Kantonsbür- ger und für Bürger anderer Kantone, soweit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 1) eine Unterstüt- zungspflicht im Kanton besteht, der Gemeinde, in welcher sich der Be- dürftige aufhält.
Für die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes 2).
Für Ausländer, die sich nur auf der Durchreise befinden, obliegt die Unterstützungspflicht dem Kanton.
Art. 6 3)
Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grund- Wohnsitz sätzen, die gemäss Bundesgesetz 4) im interkantonalen Verhältnis gelten.
Verlegt ein Bürger eines anderen Kantons den Wohnsitz innerhalb des Kantons, so geht die Unterstützungspflicht mit sofortiger Wirkung auf die neue Wohngemeinde über.
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen An- stalt sowie behördliche oder vormundschaftliche Versorgung in Familien- pflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.
Art. 7 5)
Art. 8 6)
Art. 9
Für ihre Bürger, die in anderen Kantonen oder Staaten wohnen, ist dieje- Ersatzpflicht im nige politische Gemeinde, in welcher der Betroffene sein Bürgerrecht hat, internationalen Verhältnis nach Massgabe des Bundesgesetzes 7) und allfälliger Staatsverträge er- satzpflichtig.
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Art. 10 1)
Mehrfaches Ist der Unterstützte Bürger mehrerer Gemeinden des Kantons, so ist jene Bürgerrecht politische Gemeinde ersatzpflichtig, deren Bürgerrecht zuletzt erworben wurde.
Art. 11
Rückerstattungen 1 2)Beiträge, die von unterstützungspflichtigen Verwandten geleistet wer- den, sind zwischen dem Kanton, der Wohngemeinde und derjenigen poli- tischen Gemeinde, in welcher der Betroffene sein Bürgerrecht hat, im Ver- hältnis der auf sie entfallenden Unterstützungskosten zu verteilen.
Verbessern sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Unter- stützten, so kann er zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe ohne Zins verpflichtet werden. Die Rückerstattung soll nur soweit erfol- gen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht.
Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung muss mit Zinsen zurückerstat- tet werden.
Die unterstützende Behörde hat nach Massgabe der geleisteten Hilfe An- spruch auf den Nachlass des Unterstützten.
Der Rückerstattungsanspruch ist gegenüber dem Unterstützten unver- jährbar; dagegen verjährt er gegenüber den Erben innerhalb eines Jahres seit dem Erbschaftsantritt.
Die erstatteten Beiträge werden wie Verwandtenunterstützungen verteilt.
Art. 12
Meldewesen 1 Die Meldepflicht der Wohngemeinde wird in der Vollziehungsverord- nung 3) näher geregelt.
Die Missachtung der Meldepflicht führt zum Verlust des Ersatzanspruches.
Art. 13
Streitigkeiten 1 Entscheide und Einsprachen der Regierung in interkantonalen und inter- nationalen Anständen sind für die am Streitfall beteiligten bündnerischen Gemeinden verbindlich.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Unterstützungsge- setzes ergeben, entscheidet das Verwaltungsgericht.
Bei der Anwendung des Gesetzes gelten sinngemäss die Grundsätze des Bundesgesetzes 4), soweit dieses Gesetz nicht selbst Vorschriften enthält.
1.01.2010 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger 546.250 III. Leistungen des Kantons
Art. 14 1)
Der Kanton beteiligt sich an den Nettoaufwendungen der Gemeinden ge- Beiträge des mäss dem Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistun- Kantons gen 2).
Zur Hilfeleistung in besonderen Fällen bewilligt der Grosse Rat einen jährlichen Kredit.
IV. Behörden
Art. 15
3)Die Organisation der Unterstützungshilfe ist Sache der politischen Ge- Gemeindebehör- den, Organisation meinden.
Vorbehalten bleiben interne Regelungen zwischen der politischen Ge- meinde und der entsprechenden Bürgergemeinde, sofern das Justiz-, Poli- zei- und Sanitätsdepartement dieser Bürgergemeinde auf Gesuch hin ge- stattet hat, diese Aufgaben für ihre Bürger anstelle der politischen Ge- meinde wahrzunehmen. Das Gesuch ist innert eines Jahres seit Inkrafttre- ten des Gesetzes über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistun- gen 4) einzureichen.
Art. 16
In amtlichen Veröffentlichungen dürfen die Bezüger Von Unterstüt- Amtliche Veröf- fentlichungen zungshilfen nicht namentlich aufgeführt werden.
Art. 17
5)Dem kantonalen Sozialdienst obliegt der Verkehr mit ausserkantonalen Kantonale Stellen sowie mit den Gemeinden. Dieser hat auch die Abrechnungen der Behörden Gemeinden zu überprüfen.
Das zuständige Departement 6) erteilt den kommunalen Sozialbehörden die erforderlichen Weisungen für den Vollzug dieses Gesetzes.
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Art. 18
Aufsicht der 1 Die Regierung überwacht die Handhabung dieses Gesetzes. Regierung 2 Sie kann Gemeinden, welche die erlassenen Weisungen nicht befolgen, nach vorheriger Androhung die über diesem Gesetz vorgesehenen Kan- tonsbeiträge für eine angemessene Zeit ganz oder teilweise entziehen.
Art. 19
Beratung Die zuständige kantonale Stelle für Unterstützung steht den Gemeindebe- hörden beratend zur Verfügung.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20
Vollzug Der Grosse Rat erlässt die erforderliche Vollziehungsverordnung. 1)
Art. 21
Inkrafttreten, 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Aufhebung und Änderung
Der Armenfonds ist über die Verwaltungsrechnung aufzulösen. bisherigen Rechtes
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird das Gesetz über die öffentliche Armenfürsorge vom 24. April 1955 2) aufgehoben.
Gleichzeitig wird Artikel 31 bis Absatz 1 des Gesetzes über das Wander- gewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 16. Oktober 1966 3) wie folgt geändert;
«Der Grosse Rat regelt die Lotterie-, Spiel- und Filmpolizei sowie das Sammelwesen auf dem Verordnungswege.»