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Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
Vom 03.12.1978 (Stand 01.01.2013)
Vom Volke angenommen am 3. Dezember 1978
1. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz / Begriff
Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Die Unterstützungshilfe besteht in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit.
Als Unterstützung gelten nicht:
Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht;
gesetzlich oder reglementarisch geordnete Gemeindebeiträge;
Beiträge mit Subventionscharakter;
Beiträge aus besonderen kommunalen Hilfsfonds;
Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen;
Aufwendungen eines Gemeindewesens für die unentgeltliche Prozessführung;
die Übernahme der Bestattungskosten;
die Bevorschussung von Alimenten gemäss Artikel 293 Absatz 2 ZGB.
Art. 2 Unterstützung
Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt dabei die gesetzlichen Familienlasten des Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Ausbildungskosten Jugendlicher, für die der Bedürftige aufzukommen hat.
Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter.
Für Unterstützungsbedürftige gelten in Spitälern, Heimen und anderen Fürsorgeeinrichtungen die gleichen Tarife wie für die ortsansässigen Einwohner.
Für den Ersatz solcher Kosten durch den Heimatstaat ausländischer Unterstützten gelten die Regelungen in allfälligen Staatsverträgen.
Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die nach diesem Gesetz finanziell unterstützt werden, gelangen für die Festlegung der Unterstützungsleistungen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie bei der Unterstützung von Asylsuchenden.
Bei Ausländerinnen und Ausländern, die ihren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integrationspflichten ohne entschuldbaren Grund nicht nachkommen, sind die Unterstützungsleistungen zu kürzen. In schweren Fällen können diese auf die Nothilfe reduziert werden.
Ausländerinnen und Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen oder sich aufgrund eines bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz befinden, ist ausschliesslich Nothilfe zu gewähren.
Art. 3 Andere Massnahmen
Die Sozialbehörde geht den Ursachen der Bedürftigkeit nach und stellt gegebenenfalls zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit bei der Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Anträge. Solche Anträge können auch vom kantonalen Sozialamt gestellt werden.
Art. 4 Pflichten des Unterstützten
Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten.
2. Leistungen der Wohnorts- und Bürgergemeinde
Art. 5 Zuständigkeit für die Unterstützung
Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat.
Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Bei blossem Aufenthalt obliegt die Unterstützungshilfe für Kantonsbürger und für Bürger anderer Kantone, soweit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger eine Unterstützungspflicht im Kanton besteht, der Gemeinde, in welcher sich der Bedürftige aufhält.
Für die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes.
Für Ausländer, die sich nur auf der Durchreise befinden, obliegt die Unterstützungspflicht dem Kanton.
Art. 6 Wohnsitz
Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Bundesgesetz im interkantonalen Verhältnis gelten.
Verlegt ein Bürger eines anderen Kantons den Wohnsitz innerhalb des Kantons, so geht die Unterstützungspflicht mit sofortiger Wirkung auf die neue Wohngemeinde über.
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Einrichtung sowie behördliche oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Unterbringung in Familienpflege begründet keinen Unterstützungswohnsitz.
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 Ersatzpflicht im internationalen Verhältnis
Für ihre Bürger, die in anderen Kantonen oder Staaten wohnen, ist diejenige politische Gemeinde, in welcher der Betroffene sein Bürgerrecht hat, nach Massgabe des Bundesgesetzes und allfälliger Staatsverträge ersatzpflichtig.
Art. 10 Mehrfaches Bürgerrecht
Ist der Unterstützte Bürger mehrerer Gemeinden des Kantons, so ist jene politische Gemeinde ersatzpflichtig, deren Bürgerrecht zuletzt erworben wurde.
Art. 11 Rückerstattungen
Beiträge, die von unterstützungspflichtigen Verwandten geleistet werden, sind zwischen dem Kanton, der Wohngemeinde und derjenigen politischen Gemeinde, in welcher der Betroffene sein Bürgerrecht hat, im Verhältnis der auf sie entfallenden Unterstützungskosten zu verteilen.
Verbessern sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Unterstützten, so kann er zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe ohne Zins verpflichtet werden. Die Rückerstattung soll nur soweit erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht.
Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung muss mit Zinsen zurückerstattet werden.
Die unterstützende Behörde hat nach Massgabe der geleisteten Hilfe Anspruch auf den Nachlass des Unterstützten.
Der Rückerstattungsanspruch ist gegenüber dem Unterstützten unverjährbar; dagegen verjährt er gegenüber den Erben innerhalb eines Jahres seit dem Erbschaftsantritt.
Die erstatteten Beiträge werden wie Verwandtenunterstützungen verteilt.
Art. 12 Meldewesen
Die Meldepflicht der Wohngemeinde wird in der Vollziehungsverordnung näher geregelt.
Die Missachtung der Meldepflicht führt zum Verlust des Ersatzanspruches.
Art. 13 Streitigkeiten
Entscheide und Einsprachen der Regierung in interkantonalen und internationalen Anständen sind für die am Streitfall beteiligten bündnerischen Gemeinden verbindlich.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Unterstützungsgesetzes ergeben, entscheidet das Verwaltungsgericht.
Bei der Anwendung des Gesetzes gelten sinngemäss die Grundsätze des Bundesgesetzes, soweit dieses Gesetz nicht selbst Vorschriften enthält.
3. Leistungen des Kantons
Art. 14 Beiträge des Kantons
Der Kanton beteiligt sich an den Nettoaufwendungen der Gemeinden gemäss dem Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen.
Zur Hilfeleistung in besonderen Fällen bewilligt der Grosse Rat einen jährlichen Kredit.
4. Behörden
Art. 15 Gemeindebehörden, Organisation
Die Organisation der Unterstützungshilfe ist Sache der politischen Gemeinden.
Vorbehalten bleiben interne Regelungen zwischen der politischen Gemeinde und der entsprechenden Bürgergemeinde, sofern das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement dieser Bürgergemeinde auf Gesuch hin gestattet hat, diese Aufgaben für ihre Bürger anstelle der politischen Gemeinde wahrzunehmen. Das Gesuch ist innert eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen einzureichen.
Art. 16 Amtliche Veröffentlichungen
In amtlichen Veröffentlichungen dürfen die Bezüger von Unterstützungshilfen nicht namentlich aufgeführt werden.
Art. 17 Kantonale Behörden
Dem kantonalen Sozialdienst obliegt der Verkehr mit ausserkantonalen Stellen sowie mit den Gemeinden. Dieser hat auch die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen.
Das zuständige Departement erteilt den kommunalen Sozialbehörden die erforderlichen Weisungen für den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 18 Aufsicht der Regierung
Die Regierung überwacht die Handhabung dieses Gesetzes.
Sie kann Gemeinden, welche die erlassenen Weisungen nicht befolgen, nach vorheriger Androhung die über diesem Gesetz vorgesehenen Kantonsbeiträge für eine angemessene Zeit ganz oder teilweise entziehen.
Art. 19 Beratung
Die zuständige kantonale Stelle für Unterstützung steht den Gemeindebehörden beratend zur Verfügung.
5. Strafbestimmungen
Art. 19a Strafbarkeit
Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer:
öffentliche oder gemeinnützige Unterstützungshilfe missbräuchlich verwendet;
als unterstützungsbedürftige Person die ihr gestützt auf dieses Gesetz erteilten Weisungen nicht befolgt.
Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch die ordentlichen Strafbehörden beurteilt.
Das Recht zur Strafanzeige richtet sich nach der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
6. Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug
Der Grosse Rat erlässt die erforderliche Vollziehungsverordnung.
Art. 21 Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1979 in Kraft.
Der Armenfonds ist über die Verwaltungsrechnung aufzulösen.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird das Gesetz über die öffentliche Armenfürsorge vom 24. April 1955 aufgehoben.
Gleichzeitig wird Artikel 31bis Absatz 1 des Gesetzes über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 16. Oktober 1966 wie folgt geändert:
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