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Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

548.130 · Graubünden Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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548.130

Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

548.130

Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und die Regierung des Kantons Graubünden erlassen gestützt auf Art. 45 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 1975 und Art. 18 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 1) als Vereinbarung:

Art. 1

Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Verein- Bewilligung barungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinba- a) Grundsatz rungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienausgleichskasse abzurechnen.

Art. 2

Der Vereinbarungskanton, in welchem die von der Übertragung der Ab- b) Zuständigkeit rechnung betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.

Bewilligungsbehörde ist:

  1. im Kanton St. Gallen das Departement des Innern;

  2. im Kanton Graubünden die Direktion der Kantonalen Familienausgleichskasse.

Art. 3

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: c) Voraussetzungen

  1. die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leistungen entsprechen, welche der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt;

  2. die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;

  3. weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt werden.

1) BR 548.100

548.130 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Art. 4

d) Entzug Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5

e) Verzicht 1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.

Er hat den Verzicht der Bewilligungsbehörde wenigstens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahrs mitzuteilen.

Art. 6

Kündigung Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 7

Vollzugsbeginn Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.

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