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Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden
Vom 15.01.2013 (Stand 01.01.2013)
Gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003
von der Regierung erlassen am 15. Januar 2013
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung;
die Betreuung während der Blockzeit gemäss Schulgesetzgebung.
Art. 2 Zuständigkeiten
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ist zuständig für:
die Anerkennung der Angebote samt Genehmigung der Tarife;
die Festlegung der beitragsberechtigten Betreuungsplätze je Angebot;
die Kürzung von Beiträgen.
Das Sozialamt ist zuständig für:
die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Anbietenden, insbesondere bei der Angebotsplanung;
die Koordination der Angebote;
die Abrechnung und Auszahlung der Kantons- und Gemeindebeiträge;
eine unterjährige Anpassung der beitragsberechtigten Betreuungsplätze im Rahmen des verfügbaren Kredites;
die Festlegung des Kontenplans für die Berechnung der Normkosten.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Angebote bedeuten:
Kindertagesstätte: Kinder werden während mindestens eines Halbtages pro Woche betreut;
Tagespflege: Kinder werden bei Tageseltern beziehungsweise einer Tagesmutter während des Tages oder über Nacht betreut;
Mittagsbetreuung: Kinder werden während der Mittagszeit durch anerkannte Anbietende betreut.
Art. 4 Bedarfsfestlegung der Gemeinde
Die Gemeinde legt den Bedarf für das Folgejahr fest und meldet ihn jeweils bis 31. August dem Sozialamt.
Der Bedarf richtet sich nach den im Vorjahr im Rahmen des festgelegten Bedarfs effektiv geleisteten Betreuungsstunden und nach der Entwicklung der Angebote.
Ein in einem Quartal nachträglich aufgekommener, durch die Gemeinde festgelegter Bedarf ist im Folgequartal zu melden.
Art. 5 Leistungseinheit und Anrechnung
Eine Leistungseinheit umfasst eine Betreuungsstunde pro Kind.
Bei Kindertagesstätten und Tagespflege werden pro Platz und Tag höchstens elf Leistungseinheiten angerechnet.
Für die Mittagsbetreuung werden pro Platz und Tag höchstens 2,2 Leistungseinheiten angerechnet.
Art. 6 Normkosten und Beitragssatz
Die Höhe der Normkosten und des Beitragssatzes wird von der Regierung bis 15. September des Vorjahres festgelegt. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des erforderlichen Kredites durch den Grossen Rat.
Die Normkosten orientieren sich an den Aufwendungen der anerkannten Anbietenden aus den Vorjahren. Sie werden periodisch überprüft.
Die von der Regierung festgelegten Normkosten gelten für alle Angebote.
Als Basis für die Berechnung der Normkosten dient der Kontenplan.
Art. 7 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten ist das satzbestimmende steuerbare Einkommen zuzüglich zehn Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens gemäss aktuellen Steuerdaten massgebend.
Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen wird nach Artikel 99 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 berechnet.
Konkubinatspaare sind für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Einheit zu betrachten.
Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der Erziehungsberechtigten durch die Anbietenden nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.
Art. 8 Abrechnung
Die Anbietenden haben quartalsweise nach den Vorgaben des Sozialamts eine detaillierte Abrechnung zu erstellen. Auszuweisen sind insbesondere die den Erziehungsberechtigten verrechneten Leistungen pro Tag, aufgeschlüsselt nach Kind, Wohnsitzgemeinde, Angebotskategorie und Leistungseinheiten.
Die Abrechnung ist dem Sozialamt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Quartals einzureichen. Bei Nichteinhalten dieser Frist können die Beiträge gekürzt werden.
Die Abrechnung des Kantons- und Gemeindebeitrags mit den Anbietenden erfolgt spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals auf der Basis der effektiv geleisteten Betreuungsstunden. Die Anzahl abgerechneter Stunden darf die Anzahl der im Rahmen der beitragsberechtigen Betreuungsplätze festgelegten Betreuungsstunden nicht übersteigen.
Die Auszahlung des Beitrages der Wohnsitzgemeinde durch den Kanton erfolgt im Umfang des Kantonsbeitrages. Ist der Beitragssatz der Wohngemeinde höher als derjenige des Kantons, hat die Trägerschaft den entsprechenden Anteil bei der Wohnsitzgemeinde einzufordern.
Der Kanton stellt der Gemeinde jeweils bis 30. Juni eine Vorschusszahlung in der Höhe ihres voraussichtlichen Anteils für das laufende Jahr in Rechnung.
Art. 9 Anerkennungsgesuch
Dem Anerkennungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
Angaben über die Trägerschaft;
Bedarfsplanung der Gemeinden;
Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer kantonalen Fachorganisation;
Betreuungs- und Betriebskonzept;
Kauf- oder Mietvertrag;
Angaben über die Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räumlichkeiten;
Tarifordnung;
Stellenplan und Qualifikation der Mitarbeitenden;
Budget und Liquiditätsplanung;
Auftrag an eine Revisionsstelle;
Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz;
Betriebsbewilligung gemäss Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption sowie gemäss Pflegekindergesetz.
Art. 10 Befristung der Anerkennung
Die Anerkennung samt Genehmigung der Tarife wird für maximal vier Jahre erteilt.
Art. 11 Erneuerung der Anerkennung
Das Gesuch für eine Erneuerung der Anerkennung ist dem Sozialamt mindestens sechs Monate vor deren Ablauf einzureichen. Die seit der letzten Anerkennung eingetretenen Änderungen sind bekanntzugeben und durch aktuelle Unterlagen zu belegen.
Art. 12 Gebühren
Für die Anerkennung und deren Erneuerung wird eine Gebühr von 250 bis 1000 Franken erhoben.
Art. 13 Übergangsbestimmung
Die Schlussabrechnung 2012 erfolgt bis spätestens 30. Juni 2013.
Die bestehenden Angebote werden bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Schulgesetzes über die vorliegenden Ausführungsbestimmungen finanziert.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 11. November 2003 werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Artikel 1 tritt am 1. August 2013 in Kraft.
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